Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Umgang nach der Trennung

Das Kind hat ein eigenes Recht auf Umgang mit beiden Eltern. Und umgekehrt: Die Eltern eines Kindes haben - unabhängig von der Familienform - ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Und: sie sind zu diesem Umgang verpflichtet. Das Umgangsrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Umgang mit beiden Eltern zum Wohle des Kindes ist. Bei Vätern wird nicht mehr dahingehend unterschieden, ob der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder war.  Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen des Kindes haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Allerdings gilt da dieser Grundsatz vom Kindeswohl nicht. Bei den Bezugspersonen findet Umgang nur dann statt, wenn dieser dem Wohl des Kindes entspricht und für seine Entwicklung förderlich ist.

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Individuelle Lösung oder gerichtliche typisierte Regelung?

Wohnt das Kind fest bei einem Elternteil, so hat der andere Elternteil ein Umgangsrecht (und vom Kind aus gesehen eine Pflicht). Das beste wäre, die Eltern könnten sich aus der Sicht des Kindes / der Kinder auf eine ganz individuelle Lösung einigen.

Individuell ist dabei aber kein Widerspruch zu regelmäßig!

Können die Eltern sich nicht einigen und erwarten eine richterliche Entscheidung, wird diese "typisiert" sein: jedes 2. Wochenende, jeden zweiten der hohen Feiertage, die Hälfte der Sommerferien, vielleicht sogar die Hälfte der übrigen Ferien. Spielraum bieten dann noch Einzelfragen wie Übernachtungen, ob das Wochenende von Freitagmittag bis Montagmorgen dauert und ob noch einzelne Werktagnachmittage hinzukommen oder ob das Alter des Kindes oder sonstige Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Vor einer gerichtlichen Entscheidung würde das Jugendamt gehört, zumeist auch das Kind, eventuell noch ein Verfahrensbeistand.

Starre Umgangsregelung auch bei wechselnden Dienstplänen

Ein Fall des OLG Karlsruhe zeigt, dass ungewöhnliche Lebensformen von Familien eigentlich individuelle Umgangsregelungen erfordern, dass das Gericht den Eltern diese Autonomie aber nicht abnehmen kann.

 

Der Fall:

Die Mutter arbeitet als Flugbegleiterin und lässt das Kind während ihrer beruflichen Abwesenheit von einer privaten Pflegefamilie betreuen. Das führt zu mehrwöchigen Pausen im Umgang des Vaters mit dem Kind. Daher möchte er eine verlässliche Umgangsregelung. die Mutter hingegen strebt eine sehr flexible Regelung an, die von ihren eigenen Arbeitszeiten abhängt. Familiengericht und OLG ordneten für den Vater 14-tägig den Umgang von Freitag 16:30 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr sowie in der Hälfte der Schulferien an. Die Mutter argumentiert dagegen, dass sie durch diese Regelung ihr Kind selbst manchmal 12 Tage am Stück nicht sehe - das sei ein Eingriff in ihr Erziehungsrecht.

 

Aus den Gründen:

Der Umstand, dass die Mutter teilweise auf Fremdbetreuung angewiesen ist, kann jedenfalls nicht zu Lasten des väterlichen Umgangs gehen. Der Mutter ist zuzugestehen, dass vereinzelte Überschneidungen zwischen Dienstplan und Umgangszeiten dazu führen können, dass sie das Kind über einen Zeitraum von bis zu 12 Tagen nicht sieht. Insoweit liegt es in der Verantwortung der Mutter, derartige Überscheidungen, auf die der Vater keinen Einfluss nehmen kann, im Bedarfsfall ggf. durch Absprachen mit ihrem Arbeitgeber oder mit dem Vater selbst auf Grundlage der konkreten gerichtlichen Umgangsregelung zu vermeiden. Die von der Mutter begehrte flexible Umgangsregelung kann gerichtlich nicht angeordnet werden. Diese wäre mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckbar und damit für die Eltern nicht bindend.

Flexible Umgangsregelungen können daher nur in direkter Absprache zwischen den Eltern getroffen werden. Im vorliegenden Fall sind die betroffenen Eltern hierzu jedoch leider nicht in der Lage. Ihnen ist nicht gelungen, eine außergerichtliche Lösung in Form eines sachgerechten Konsenses herbeizuführen, der sowohl den Belangen beider betroffener Elternteile als auch denen ihres Kindes gerecht wird.

Das Familiengericht hatte daher den persönlichen Umgang des Vaters mit seiner Tochter so zu regeln, wie es dem Kindeswohl am besten entspricht, und dabei die Einzelheiten des Umgangs insbesondere nach Art, Zeitpunkt, Dauer und Übergabeort in allen maßgeblichen Einzelheiten festzulegen. Nur hierdurch lasst sich der Gefahr entgegenwirken, dass zwischen den Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs erneut Konflikte entstehen und diese sich nachteilig auf das Wohl des Kindes – z.B. durch einen Loyalitätskonflikt, in den das Kind zwingendermaßen gerät - auswirken.

 

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.10.2017 – 18 UF 166/17

Wer entscheidet, was beim Umgang gemacht wird?

Was während des Besuchs stattfindet, entscheidet der Umgangsberechtigte.  Abgesehen von Fällen der Kindeswohlgefährdung geht dies den anderen Elternteil oder Allein-Sorgeberechtigten nichts an. Den Umgang mit der neuen Freundin des Vaters kann die Mutter also z.B. nicht verbieten.

Kann ich verlangen, dass jemand den Umgang beaufsichtigt?

In krassen Fällen ja, dann ordnet das Gericht dies an. Zwei Beispiele mögen der dringende Missbrauchsverdacht oder eine psychische Erkrankung des Umgangsberechtigten sein. Die praktische Umsetzung des sogenannten "begleiteten Umgangs" ist in vielen Städten noch ungeklärt. Ein Problem lautet: Wer bezahlt diese Begleitperson? Ein anderes: Wie kann so etwas nach 17 Uhr und am Wochenende stattfinden?

Einige caritative Einrichtungen bieten inzwischen begleiteten Umgang an, sogar einige progressive Jugendämter. Sie müssen fragen, wie es in Ihrer Stadt aussieht. Als praktische Lösung hat sich bewährt, selbst eine ehrenamtliche Begleitperson vorzuschlagen, die von beiden akzeptiert wird - von der engagierten Kindergärtnerin bis zur Patentante.

Der begleite Umgang ist immer eine befristete Maßnahme mit der Zielsetzung, einen eigenverantwortlichen, sicheren Umgang zwischen diesem Elternteil und dem Kind anzubahnen.

Kann man Umgang auch gegen den Umgangsberechtigten erzwingen?

Das kommt darauf an. Die Szene, in der ein Gerichtsvollzieher mit Jugendamt und Polizei Kinder aus dem Arm der Mutter reißt, um sie dem Vater zu einem Besuchskontakt zuzuführen, möchte man sich nicht vorstellen. Tatsächlich gibt es sehr selten sehr extreme Fälle, die das erfordern. Verwechseln sie nicht aufgeplusterte Einzelfälle in Betroffenen-Foren mit der Wirklichkeit.

Zunächst aber werden alle milderen Zwangs-Mittel ausgeschöpft werden. Im Vordergrund wird dabei immer der Appell an Einsicht stehen. Dann gibt es noch einen Umgangspfleger und schließlich Zwangsgeld, falls ein Elternteil entgegen richterlicher Anordnung Umgang boykottiert.

 

Fast ebenso häufig kommt in der Praxis die Frage umgekehrt: ob man einen umgangsunwilligen Elternteil zwingen kann, sich (mehr) um seine Kinder zu kümmern. Die o.g. Gerichtsvollzieher-Szene wird nun noch unwirklicher: Soll der Vollziehungsbeamte den Vater festhalten, während seine Kinder mit ihm "Memory" spielen?

Aber: Das Gesetz spricht ja von Umgangspflicht. Daher gibt es tatsächlich eine Möglichkeit, zu beantragen, den Elternteil zu Umgang zu verpflichten. Was nützt das nun, wenn man es doch nicht durchsetzen könnte? Ich persönlich habe mit diesem Antrag gute Erfahrungen gemacht. Zumeist ging es nicht darum, dass diese Eltern sich gar nicht blicken ließen, sondern daß sie unzuverlässig waren, daß sie den Anderen nicht entlasten wollten (Wochenenden, Ferien, berufsbedingte Abwesenheiten) oder sich zu selten Zeit nahmen.

Solchen Eltern wurde durch das System (Jugendamt - Familiengericht - eigener Anwalt) deutlich gemacht, warum der Umgang wichtig ist und warum er zuverlässig und regelmäßig sein muß. Allein das hat in Einzelfällen schon genügt, tragfähige Umgangsregelungen zu erarbeiten, die dann freiwillig durchgeführt wurden.

Umgang mit oder ohne Übernachtung?

Kinder werden lebenstüchtiger, wenn sie nicht überbehütet werden

 

In jüngerer Zeit wird in der Rechtsprechung - auch vor dem Hintergrund der zitierten Judikate des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere BVerfG FamRZ 2007, 1078) - eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen in der Rechtsprechung soweit ersichtlich nicht mehr vertreten. Das bloße Alter eines Kindes ist kein maßgebliches Kriterium, das für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten herangezogen werden. Es dient zudem grundsätzlich nicht dem Entwicklungsprozess von Kindern, sie unter eine "Schutzglocke" zu legen und ihnen damit alle familiären Auseinandersetzungen ersparen zu wollen.

Auch Kinder müssen lernen, durch neue Strukturen, durch Veränderungen vielfältiger Art belastet zu werden, aus deren Wirklichkeit sie neue Kräfte beziehen. Kinder werden nicht dadurch "lebenstüchtig", dass sie in überbehüteter und einseitig auf die Vorstellungen eines Elternteils ausgerichteter Weise „erzogen“ werden, sondern auch darin, dass ihnen die Realität - hier in Gestalt eines mitsorgeberechtigten und zu ausgiebigem Umgang berechtigten Vaters - angemessen deutlich wird. Diesem Ziel dient zur Überzeugung des Senats die ausgewogene Übernachtungsregelung des Familiengerichts.

 

Eine Umgangsregelung ohne Übernachtung hält sich noch im Rahmen des durch § 1684 Abs. 1 BGB dem Richter eröffneten Ausgestaltungsspielraums. Sie ist jedenfalls dann keine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB, solange nicht dadurch eine faktische Umgangseinschränkung entsteht, dass die Wohnorte des Umgangsberechtigten und des Kindes sehr weit voneinander entfernt sind. Allerdings bedarf der Ausschluss von Übernachtungen auch bei geringer Distanz dieser Wohnorte besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen.

 

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2013 - 6 UF 20/13

Streitpunkt Wechselwäsche

Der Fall:

Die Kinder leben bei der Mutter und haben Umgang mit dem Vater. Der Streit vor Gericht dreht sich darum, ob die Mutter Wechselwäsche mitgeben muss. Der Vater ist gut situierter Arzt.

 

Die Ansicht der Mutter ist, die Ausstattung der Kinder beim Umgang mit Wechselbekleidung sei dann Sache des Umgangsberechtigten, wenn keine beengten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlägen.

Recht bekommt sie mit dieser Haltung nicht. Vom Vater sei nicht zu erwarten, dass er für die Kinder einen kompletten Bekleidungssatz für alle Jahreszeiten bereithält und diesen regelmäßig ergänzt: „Aufgrund des Alters ändern sich die Kleidergrößen der Kinder regelmäßig. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Kinder auch im Haushalt des Vaters diejenige Kleidung tragen möchten, die sie auch im Haushalt der Mutter gerne anziehen.“

Tatsächlich entspricht es ganz allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. AG Monschau, Beschl. v. 31.03.2003 - 6 F 107/02) und Literatur (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36; Erman/Döll, BGB [14. Aufl. 2014], § 1684 Rn. 27; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht [1. Aufl. 2015], § 1684 BGB Rn. 55; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 92; Palandt/Götz, BGB [76. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 5), dass aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht der Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB dem betreuenden Elternteil die Verpflichtung erwächst, das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung auszustatten.

Es obliegt es dem betreuenden Elternteil bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, in dem beide für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 01.02.2017, XII ZB 601/15; BGH, Beschl. v. 11.01.2017, XII ZB 565/15), das Kind zum Umgang mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten. Denn die Bekleidung des Kindes ist ein Bestandteil seines Unterhaltsanspruchs.

Da diese Zahlungen gerade auch dazu bestimmt sind, um für das Kind Bekleidung etc. anzuschaffen, würde dem barunterhaltspflichtigen umgangsberechtigten Elternteil ein nicht gerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt, wenn er zusätzlich zum Barunterhalt noch das Kind beim Umgang mit dem Nötigsten ausstatten müsste (vgl. AG Monschau, Beschl. v. 31.03.2003, 6 F 107/02).

Vor diesem Hintergrund muss der Vater seine beiden Söhne nicht mit der erforderlichen Kleidung beim Umgang ausstatten. Nicht ausgeschlossen ist jedoch das Beisteuern des ein oder anderen Stücks durch den Vater (so zutreffend MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36) – ohne Abzug von den Unterhaltsbarbeträgen.

KG Berlin, Beschluss v. 03.03.2017 - 13 WF 39/17

 

Wer muss schmutzige Wäsche waschen?

 

Nicht der Umgangs-Elternteil – so OLG Brandenburg.

Das Familiengericht hatte in einem Umgangsbeschluss aufgenommen, dass der Vater die Sachen seines Sohnes an Umgangswochenenden zu waschen habe und ihm montags wieder anzuziehen habe.

Die Beschwerde des Vaters war erfolgreich.

Die Entscheidung über die Bekleidung des Kindes und die dabei einzuhaltenden Hygienestandards betreffe eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung und falle in die alleinige Entscheidungsbefugnis des Elternteils, bei dem sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung befindet, § 1687 Abs. 1  S. 4 BGB.

Die nach § 1687 Abs. 2 BGB eröffneten Eingriffe in diese Befugnis zur Alleinentscheidung setze triftige, das Kindeswohl berührende nachhaltige Gründe voraus, die besorgen lassen, dass ohne die Maßnahmen das Kind eine ungünstige Entwicklung nehmen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl ohne die Verpflichtung des Antragstellers zur Wäsche der bei Übergabe getragenen Kleidung des Kindes gefährdet sein könnte, seien nicht dargetan und nicht ersichtlich.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 11.05.2016 – 13 UF 37/16

 

Umgangsvereinbarung: Abänderung beim AG oder Beschwerde beim OLG?

Familiengerichtliche Beschlüsse, mit denen eine einvernehmliche Regelung über den Umgang des Kindes nach § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt wird, unterliegen der Beschwerde (Anschluss an OLG Hamm FamRZ 2015, 273-274; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2015 zu Az. II-5 UF 51/15 ; Abgrenzung zu OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1533).

 

Die familiengerichtliche Billigungsentscheidung hat bereits deshalb eine konstitutive und nicht lediglich deklaratorische Wirkung, weil sie nach § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG auf dem Ergebnis einer vorhergehenden materiellen (negativen) Kindeswohlprüfung des Gerichts beruht.

 

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.2018 - 4 UF 62/18

BGH: Billigung einer Umgangsregelung

Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss.
Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.

 

BGH XII ZB 507/18

   

Wie finde ich Rat und Hilfe in Aachen?

 

 

Wenn Sie in Aachen psychosoziale Beratung in ihrer Trennungssituation benötigen, z.B. zu Umgangs- und Sorgerechtsfragen, können Sie sich an eine der freien Beratungsstellen wenden. Bevor eine Streitigkeit zwischen Eltern vom Richter entschieden wird, sollte idealerweise eine gemeinsame Beratung bei einer dieser Stellen stattgefunden haben.

 

 

 

 

Den sogenannten "Beratungsführer" für Aachen mit allen beratenden Professionen können Sie hier hier als PDF ansehen oder drucken, weitere Informationen finden sie hier: www.trennung-scheidung-aachen.de

 

Beratungsstellen in der Städteregion Aachen
Wo Sie bei Trennung - Scheidung - Mediation - Erziehungsfragen in der Städteregion Aachen Rat und Hilfe finden.
Zusammengestellt vom Arbeitskreis Trennung - Scheidung, Auflage Juli 2017
Beratungsfuehrer_Trennung_Scheidung_2017[...]
PDF-Dokument [1.8 MB]

Wo kann ich etwas nachlesen?

Es gibt eine sehr gute Broschüre "Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung". Sie enthält neben vielen rechtlichen und praktischen Informationen auch ein Muster für einen Elternvertrag und ist in 2015 in 12. Auflage neu erschieden.

 

Sie können sich die Datei mit der Vorauflage hier herunterladen oder die aktuelle Auflage als Broschüre bestellen.

 

Der Wegweiser ist als Einzelexemplar für 3,00 Euro, ab zehn Exemplaren für je 2,50 Euro, ab 100 Exemplaren für je 2,00 Euro (jeweils zzgl. Versandkosten) erhältlich bei:

Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.
Tel.: 030 - 21 48 09 24
E-Mail: bestellung@dksb.de

Deutsche Liga für das Kind in Familie und Gesellschaft e.V.
Tel.: 030 - 28 59 99 70
Fax: 030 - 28 59 99 71
E-Mail: post@liga-kind.de

Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.
Tel.: 030 - 69 59 78 6
Fax: 030 - 69 59 78 77
E-Mail: kontakt@vamv.de

 

Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung
Wie Eltern den Umgang am Wohl des Kindes orientieren können
Wegweiser-Trennung-Scheidung 2015.pdf
PDF-Dokument [1.4 MB]

Wer hilft mir jetzt sofort?

Eine niedrigschwellige anonyme Beratung im Internet bietet die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung unter www.bke-beratung.de.

 

Kann ich die Umgangskosten von der Steuer absetzen?

BFH, Beschluss vom 11.01.2011, VI B 60/10 sagt nein: Die Umgangskosten seien regelmäßig keine "außergewöhnliche Belastung" im Sinne des § 33 EStG. Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern seien schon deshalb nicht außergewöhnlich, weil "eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich" sei. Die Kosten des Verfahrens um den Umgang jedoch sind absetzbar - mit der Argumentation, dass das die Aufwendungen auslösende Ereignis (also der Streit zwischen den Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs) nur wenige Steuerpflichtige betreffe und somit nicht durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten sei.

Werden die Umgangskosten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt?

„Die der Antragsgegnerin durch die Wahrnehmung des Umgangs mit allen drei Kindern notwendig entstehenden Kosten sind vom Einkommen abzuziehen. Diese sind dem Grund nach als unumgängliche Schuld berücksichtigungswürdig, da die Ausübung des Umgangsrechts verfassungsrechtlich geschützt ist (…). Dies gilt insbesondere für hohe Fahrtkosten die zur Durchführung des Umgangs erforderlich und nicht anderweitig abgedeckt sind, so dass der Unterhaltspflichtige sie aus seinem notwendigen Selbstbehalt aufbringen müssen (…). Denn das Unterhaltsrecht darf nicht dazu führen, dass der Schuldner sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht oder nur im eingeschränkten Umfang ausüben könnte (…). Voraussetzungen für eine Berücksichtigung ist, dass genügend Anhaltspunkte für eine Bestimmung der Höhe der monatlich anfallenden Umgangskosten durch den Unterhaltsverpflichteten dargetan sind. Von dem ermittelten Einkommen zog das Amtsgericht daher im Rahmen der Schätzung und unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs einen Monatsbetrag von ca. 60,00€ ab. Unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehaltes von 900,00€ im Jahr 2010 und 950,00€ im Jahr 2011 stünden 990,00€ ab Januar 2011 zur Verfügung.“

Beschluss des OLG Brandenburg vom 16.10.2012 (10 UF 10/12)

Entscheidet der Scheidungsrichter automatisch über Umgang?

Nein. Der Scheidungsrichter entscheidet über die Scheidung. Sonst nichts - außer, es werden Anträge gestellt. Wenn man also will, dass zusammen mit der Scheidung über den Umgang entschieden wird, muss man einen eigenen Antrag stellen. In der Praxis kann die Umgangsregelung aber nicht bis zur Scheidung warten - dann wird ein eigenständiges Verfahren mit eigenem Aktenzeichen (und Kosten) eingeleitet, wenn die Eltern sich nicht einigen konnten. Können Eltern sich einigen (egal ob mündlich oder schriftlich, ob mit oder ohne Jugendamt), brauchen sie den Richter gar nicht. Der Staat mischt sich also nur bei Trennungs-Familien ein, die darum bitten.

Wenn Sie sich mit der Frage nach dem Kindeswohl bei Trennung / Scheidung befassen möchten, habe ich Ihnen auf meiner Unterseite dazu mehr Informationen zusammengestellt. Dort erfahren Sie auch, wann Ihr Kind in einem Umgangsverfahren vom Richter angehört wird und warum.

Welche Informationen könnten jetzt noch interessant sein?

Kosten und Nutzen von Mediation

Über 'Mediation und Gerichtsverfahren in Sorge- und Umgangsrechtskonflikten' hat Prof. Dr. Reinhard Greger (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg / Fachbereich Rechtswissenschaft, Richter am Bundesgerichtshof a.D.) im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz eine Pilotstudie zum Vergleich von Kosten und Folgekosten durchgeführt. An der Befragung habe ich teilgenommen.

Die 2007 – 2009 durchgeführte rechtstatsächliche Untersuchung vergleicht gerichtlich entschiedene und durch Mediation geregelte Elternkonflikte in Bezug auf Kosten, Akzeptanz und Nachhaltigkeit. Den Abschlussbericht 2010 finden Sie hier als Download:

Mediation und Gerichtsverfahren
in Sorge- und Umgangsrechtskonflikten
Pilotstudie zum Vergleich von Kosten und Folgekosten
erstellt im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz
von Prof. Dr. Reinhard
Pilotstudie Greger.pdf
PDF-Dokument [1.4 MB]

Noch mehr wissen? Persönliche Beratung?

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun? Informieren Sie sich auch über das Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis. Rufen Sie die Aachener Kanzlei für Familienrecht an unter 0241 5152657, schreiben Sie eine email an info(at)mainz-kwasniok.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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Aktualisiert zuletzt am

23.10.2019

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