Personen mit kleinem Einkommen und ohne Vermögen können für ein gerichtliches Verfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen, allerdings bleibt immer ein gewisses Kostenrisiko:
a) der Richter kann die Erfolgsaussicht verneinen - gilt nicht bei Scheidungen
b) das Gericht kann binnen der nächsten vier Jahre Kosten rückfordern, wenn Sie vermögend geworden ist oder Raten zahlen können
c) Kosten der Gegenseite, die ihnen auferlegt werden, werden nicht von der VKH übernommen - gilt nicht bei
Scheidungen.
d) der getrennt lebende Ehegatte muss vorrangig auf Verfahrenskostenvorschuss in Anspruch genommen werden.
Sie müssen für den VKH-Antrag ein Formular ausfüllen, das Sie am Ende dieses Textes zum Download finden. Folgende Belege benötigen Sie:
Das Formular reiche ich zusammen mit Ihrem Klagebegehren oder Antrag bei Gericht ein.
Beachten Sie bitte, dass das Formular ggf. Ihrem Gegner zur Einsicht übersandt wird.
Obwohl in Scheidungsverfahren kein Anwaltszwang auf der Gegnerseite herrscht, hat trotzdem jeder Scheidungsgegner das Recht auf kostenlose anwaltliche Vertretung. Zu empfehlen ist dies, weil zwar die Scheidung selbst in einvernehmlichen Fällen unkompliziert ist, nicht aber der automatische Versorgungsausgleich. Seit der VA-Reform im September 2009 sind viele Auskünfte fehlerhaft - das kann nur Ihr Anwalt bemerken!
Mit Wirkung zum 01.01.2018 sind die PKH- und VKH-Freibeträge erhöht worden (BGBl. 2017, 4012):
Einkommensfreibetrag für alle Rechtsuchenden 2017: 473 €
2018: 481 €
Zusätzlicher Freibetrag für Erwerbstätige 2017: 215 €
2018: 219 €
Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner 2017: 473 €
2018: 481 € - dessen Einkommen wird angerechnet
Unterhaltsfreibetrag für Erwachsene im Haushalt – z.B. erwachsene Kinder 2017: 377 € - deren Einkommen oder Unterhalt von Dritten wird angerechnet
2018: 383 €
Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche im Haushalt (14 bis 17 Jahre) 2017: 359 € - deren Unterhalt von Dritten wird angerechnet
2018: 364 €
Unterhaltsfreibetrag für Kinder im Haushalt (6 bis 13 Jahre) 2017: 333 €
2018: 339 € - deren Unterhalt von Dritten wird angerechnet
Unterhaltsfreibetrag für Kleinkinder im Haushalt (bis 5 Jahre) 2017: 275 €
2018: 275 € (unverändert) - deren Unterhalt von Dritten wird angerechnet
Zusätzlich gibt es gesonderte Mehrbedarfe nach § 21 SGB II für Schwangere, Alleinerziehende, Kranke und Behinderte (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO).
Praxisrelevanz der neuen Einkommensgrenzen
1. Maßgeblich sind die Freibeträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gültigkeit haben (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO), also auch bei Antragstellung noch in 2017.
2. Einen Anspruch auf Beratungshilfe haben diejenigen Ratsuchenden, denen Prozesskostenhilfe ohne Eigenanteil zu bewilligen wäre. Ergibt die Einkommensberechnung ein „einzusetzendes Einkommen“ von 20 Euro oder mehr, scheidet Beratungshilfe aus („Alles-oder-Nichts-Prinzip“).
3. Errechnet sich nach Abzug der Freibeträge, der Kosten der Unterkunft und der besonderen
Belastungen ein „einzusetzendes Einkommen“, so ist daraus die Höhe der künftigen
PKH-Monatsraten (maximal 48) abzuleiten. Die restlichen Prozesskosten werden endgültig erlassen.
In allen PKH-Fällen ab 2014 ist die Hälfte des „einzusetzenden Einkommens“ als
PKH-Rate festzulegen. Ab 600 EUR ist der überschießende Betrag zu 100% abzuführen.
Anpassungsmöglichkeit für Ratenzahler nach § 120a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO:
„Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.“
Bei unveränderten Einkommens- und Lebensverhältnissen ist ein Anpassungsantrag demnach nur aussichtsreich, wenn sich aufgrund der neuen Freibeträge eine Reduzierung der PKH-Monatsrate „auf Null“ ergibt. Haben sich – zusätzlich – auch die maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert (z.B. weitere Unterhaltspflicht; höhere Mietbelastung; notwendige Kreditrate; Zahnersatz-/Kurkosten als besondere Belastungen), ist ein Anpassungsantrag zielführend, wenn sich laut der einschlägigen PKH-Tabelle ein geringerer Ratenbetrag ergibt. Die Entscheidung über eine niedrigere Ratenzahlung an die Staatskasse ist sogar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen (so Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 120a Rz. 25, 26).
Die PKH-Freibeträge, die mit den PKHB bekanntgemacht werden, folgen den sozialrechtlichen Regelsätzen gemäß den Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
Die Gerichte prüfen verstärkt, keine VKH oder nur auf Raten zu bewilligen, wenn der andere Ehegatte aus Einkommen oder Vermögen leistungsfähig ist - und sei es auf Raten.
Lesen Sie hierzu die eigene Unterseite "Verfahrenskostenvorschuss".
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Aktualisiert zuletzt am 12.3.2018
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