Nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2016 sind gemäß § 115 ZPO vom Einkommen der Partei folgende Beträge abzusetzen:
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Zusätzlich gibt es gesonderte Mehrbedarfe nach § 21 SGB II für Schwangere, Alleinerziehende, Kranke und Behinderte (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO).
Außerdem werden die Warmwohnkosten und evtl. Kreditraten berücksichtigt.
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Aktualisiert zuletzt am 30.09.2019
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