Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Hauskredit nach Trennung - wer muss die Raten zahlen?

In guten Zeiten der Ehe ist ganz klar: Wer mehr Geld verdient, zahlt auch mehr für die finanziellen Bedürfnisse der Familie. Ist ein Ehegatte gar Alleinverdiener, kommt eine Beteiligung des Anderen an den Hausdarlehen ohnehin nicht in Betracht. Üblicherweise sorgt die interne Rollenverteilung ja für den Ausgleich, weil der nicht erwerbstätige Ehegatte in anderer Weise für die Familie sorgt und dafür nicht vergütet wird.

Nach außen hin (gegenüber der Bank) haften die Ehegatten gesamtschuldnerisch, also im Zweifel "jeder aufs Ganze". Rechtlich spannend wird es aber bei Trennung: Ab wann haftet der Geringverdiener, der vorher nichts zahlte, zur Hälfte mit? Der BGH hatte Gelegenheit, dazu nochmal grundsätzlich auszuführen.

BGH: halbe/halbe ab Trennung - oder Unterhaltsberechnung

Der Sachverhalt:

Die Eheleute stritten um Zugewinnausgleich. Dabei war die Rechtsfrage, wie die Hausdarlehen im Endvermögen zu berücksichtigen seien. Der BGH erklärt, dass im Grundsatz beide je zur Hälfte haften, außer es gebe eine überlagernde Unterhaltsberechnung oder sonst eine abweichende konkludente Verabredung z.B. dadurch, dass der Mann, der immer schon alleine zahlte, nach der Trennung das Haus alleine nutzt.

Aus den Gründen:

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Gesamtschuldnerausgleich nicht verdrängen, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung eines gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erbracht worden ist. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld wirtschaftlich zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird.
Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben.
Unstreitig sind die Darlehen für das den Parteien gemeinsam gehörende Wohnungseigentum aufgenommen worden. Wie das Kammergericht zutreffend angenommen hat, lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, der Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt.
Die Miteigentumsgemeinschaft wurde allerdings durch die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien überlagert. Daraus können sich für ihr Verhältnis als Miteigentümer und Gesamtschuldner der aufgenommenen Kredite Abweichungen gegenüber den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft ergeben. Für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe kann es nahe liegen, die alleinige Haftung des Beklagten für die Darlehensschulden aus der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse zu folgern.
Mit dem Scheitern der Ehe haben sich die für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände aber geändert; der Grund für die frühere Handhabung ist damit entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung gestanden haben, aufgehoben ist. Es müssen deshalb andere Um-stände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die - hier allein maßgebliche - Zeit nach Erhebung der Scheidungsklage auszuschließen.
Denkbar wäre etwa, eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verdrängt, anzunehmen, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen geschuldeten Unterhalts berücksichtigt wurde. Denn dies kann zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag führen.
Eine anderweitige Bestimmung kann im Einzelfall auch dann angenommen werden, wenn die tatsächliche Handhabung, nämlich die weitere Nutzung der Immobilie durch eine Partei, die während dieser Zeit auch die Lasten getragen hat, auf eine (stillschweigende) Vereinbarung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzung und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die bestehende Miteigentumsgemeinschaft mangels anderweitiger Bestimmung davon ausgegangen ist, dass die Parteien nach dem Scheitern der Ehe, jedenfalls aber von der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens an, entsprechend ihren Miteigentumsanteilen, also zu je 1/2, im Innenverhältnis für die die Immobilie betreffenden Verbindlichkeiten aufzukommen haben. Dass ein Gesamtschuldner zum internen Ausgleich finanziell nicht in der Lage ist, stellt keinen ausreichenden Grund dar, ihn von der Mithaftung im Innenverhältnis freizustellen.

BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09

 

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?

BGH: interner Ausgleich von Zins- und Tilgungsleistungen

 

Das Paar ist noch verheiratet, lebt aber seit 9 Jahren getrennt. Das Scheidungsverfahren läuft schon. Die Frau verlangt von ihrem Mann, Zins- und Tilgungsleistungen zur Hälfte zu erstatten, die sie während der Trennungszeit bezahlt hat. Es ging dabei um Darlehen, die sie allein aufgenommen hatte, um das Familienwohnheim zu finanzieren. Hier gab es eine Besonderheit: Gegenüber dem Finanzamt hatte die selbstständige Apothekerin den Kredit als betriebliches Darlehen und die Zinsen als Werbungskosten abgesetzt. Steuerlich hatten die Ehepartner eine getrennte Veranlagung gewählt. Daraus hatte der Mann geschlossen, dass die Frau die Kosten auch im Innenverhältnis alles allein übernehmen würde. Das sah der BGH anders.  Er hielt dem Mann entgegen, dass er von den steuerlichen Vorteilen des Zweikontenmodells sogar profitiere, weil das Familieneinkommen dadurch erhöht wurde, dass die Darlehenszinsen steuerlich abgesetzt wurden. Ein Ausgleichanspruch der Frau sei also nicht ausgeschlossen. Das muss nun vom Berufungsgericht erneut geprüft werden.
BGH XII ZR 160/12, Urteil vom 25.3.2015

Lesenwert dazu ist auch die Entscheidung, die der BGH am 11.7.2018 betreffend ein homosexuelles Paar getroffen hat, denn die Argumente sind auf Eheleute und auf heterosexuelle nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar.

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