Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Düsseldorfer Tabelle 2017 und Kindergeld 2017

Diese Tabelle enthält bereits die Zahlbeträge, d.h., dass das halbe Kindergeld abgezogen ist. Sie gilt für das 1. und 2. Kind (bei weiteren Kindern ist das Kindergeld höher, siehe unten)

Hier findet sich die komplette Tabelle mit Anmerkungen

Düsseldorfer Tabelle 2017
Duesseldorfer-Tabelle-ab-dem-01_01_2017-[...]
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Hier finden sich die Kölner Leitlinien 2017

Selbstbehalt 2017 = 2016

Unterhaltspflicht gegenüber

Selbstbehalt 2016

Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:

Notwendiger Eigenbedarf 1.080 €

(darin 380 € Warmmiete)

Kindern bis 21 Jahre (im HH eines Elternteils + allg. Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:

  Notwendiger Eigenbedarf 880 €

(darin 380 € Warmmiete)

anderen volljährigen Kindern:

Angemessener Eigenbedarf 1.300 € (darin 480 € Warmmiete)

Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, unabhängig von Erwerbstätigkeit:

1.200 €

(darin 430 € Warmmiete)

Eltern:

1.800 € + 50% (darin 480 € Warmmiete) +1.440 € + 45% für den Ehegatten  (darin 380 € Warmmiete)

Hier die vollständige Tabelle, gestaffelt danach, ob es um das 1./2. Kind, das 3. oder das 4./weitere Kind geht. Die Kindergeldhöhe ist ja verschieden. Diese Beträge sind die Zahlbeträge (Kindergeldhälfte ist abgezogen).

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Aktualisiert zuletzt am

13.1.2017

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