Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht

Achtung, Cookies!

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

 

Abänderung von alten Eheverträgen

Haben Sie einen Ehevertrag, der vor 2008 abgeschlossen wurde?

Dann stellt sich für beide Seiten die Frage, ob die Unterhaltsreform 2008 ein Abänderungsgrund ist, wenn es zur Scheidung kommt.

Vor 2008 hing der Anspruch der kinderbetreuuenden Mutter im Regelfall vom Alter der Kinder ab. Dazu gab es Tabellen der Oberlandesgerichte, zu welchem Alter der Kinder wie viel Erwerbstätigkeit der Mutter passte.

Seit 2008 muss ein nachehelicher Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur bis zum 3. Lebensjahr gezahlt werden. Nach dem 3. Lebensjahr kann es Gründe für die Weiterzahlung geben, die aber individuell geprüft werden müssen.

BGH: "Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist der Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungs-möglichkeiten aufgegeben worden. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres die Schule oder eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe berufen." (BGH, Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880 Rn. 24 mwN).

Heutzutage haben nacheheliche Eigenverantwortung und Befristungsmöglichkeiten mehr Gewicht als vor 2008.

Der BGH hatte nun Gelegenheit, sich mit einem solchen älteren Ehevertrag zu befassen.



Der Fall:

Die Beteiligten haben 1994 mit Ehevertrag geheiratet. Im Ehevertrag gab es einerseits einen „Totalverzicht“: Kein Versorgungsausgleich, kein Unterhalt, kein Zugewinnausgleich. Im Gegenzug verpflichtete sich der Ehemann, der Ehefrau bei Scheidung das Eigentum an seinem Mehrfamilienhaus zu übertragen.

Drei Kinder kamen geplant zur Welt, das letzte 2002.

Das OLG und dann auch der BGH fanden den Vertrag zwar nicht sittenwidrig, er halte aber einer Ausübungskontrolle nicht stand, da die Ehefrau ihre Karriere derjenigen des Mannes und den Bedürfnissen der Kinder angepasst hatte (Umzug ins Ausland). Daraus ergab sich grundsätzlich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau – auch wenn sie vertraglich darauf verzichtet hatte. Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich bekam sie nicht.

Beantragt hatte die Frau unbefristet rd. 9.000 € pro Monat. Beim OLG bekamt sie unbefristet 650 € pro Monat, der BGH gab dem Ehemann Recht, der dies bis Januar 2012 befristet haben wollte.

 

Aus den Gründen:

 „Hält ein ehevertraglich vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt der richterlichen Ausübungskontrolle nicht stand, so muss die anzuordnende Rechtsfolge im Lichte des Unterhaltsrechts und damit auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden. Deshalb ist zu berücksichtigen, dass § 1570 BGB nur noch einen auf drei Jahre begrenzten Basis-unterhalt vorsieht, der aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden kann.

(…) Die im Rahmen der Ausübungskontrolle anzuordnende Rechtsfolge muss deshalb im Lichte des Unterhaltsrechts, damit aber auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden. Dagegen kommt - entgegen der Auffassung der Revision - eine Heranziehung des § 1578 b BGB jedenfalls für die Frage einer Befristung des Betreuungsunterhalts nicht in Betracht, da § 1570 BGB insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Herabsetzung des Unterhalts auf das Niveau des angemessenen eigenen Lebensbedarfs nach dem Rechtsgedanken des § 1578 b Abs. 1 BGB (…) Ob im vorliegenden Fall kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen, die auch nach dem 31. Januar 2012 eine weitgehende Freistellung der Antragsgegnerin von einer Erwerbstätigkeit rechtfertigen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebenso wenig verhält es sich zu der Frage, ob für die Antragsgegnerin eine realistische Chance besteht, bei weitergehender Erwerbsobliegenheit ein höheres Einkommen als die ihr angerechneten 400 € monatlich zu erzielen. Andererseits hat das Berufungsgericht aber auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht in der Lage sieht, den künftigen Umfang der Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin zu beurteilen. Ohne derartige Feststellungen kann die im Wege der Ausübungskontrolle angeordnete Unterhaltszahlung aber nicht über den 31. Januar 2012 hinaus Geltung beanspruchen.“

 

BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09

 

 

Fazit

Inzident ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Unterhaltsreform bei der Abänderung von Alt-Verträgen zu berücksichtigen ist.



Druckversion | Sitemap
Aachener Kanzlei für Familienrecht - Martina Mainz-Kwasniok - Datenschutzhinweis: Ihre Nutzung dieser Seite ist nicht anonym. Mehr erfahren Sie unter www.mainz-kwasniok.de/datenschutz. Bei Ihren Anfragen per eMail beachten Sie bitte, dass diese unverschlüsselt sind und ich für einen reibungslosen technischen Zugang zu meinen eMails die Haftung nicht übernehmen kann. © 2009-2019 Inhalte, Texte, Meinungen, Design und Webmaster: Martina Mainz-Kwasniok. Grafiken: Gabi Hoff, DAV, DAV-Familienanwälte, Wikimedia.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt