Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Mediation hemmt Verjährung?

Wann eine Mediation endet, ist für die Dauer der Hemmung der Verjährung entscheidend.

 

Im Fall des OLG München wurde ein Rechtsanwalt und Mediator als staatlich anerkannte Gütestelle angerufen. Die Hemmung begann mit Eingang des Antrags bei dieser Gütestelle. Von den Parteien diskutiert, aber letztlich ohne Bedeutung war die Frage, ob die fehlende Originalvollmacht zu einem späteren Beginn des Verfahrens führen würde.

 

Als Ende der Hemmung haben OLG (und zuvor auch das LG) den Zeitpunkt angenommen, in dem eine Partei der Gütestelle mitteilte, am weiteren Verfahren nicht mehr teilnehmen zu wollen. Maßgebend war dabei der Eingang des Schreibens bei der Gütestelle, nicht die Information an die andere Partei.


Aus den Gründen:


Das Landgericht hat hierbei den Eingang des ablehnenden Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Durchführung des Güteverfahrens vom 23.03.2010 bei der Gütestelle am 25.03.2010 als „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB gewertet.
Der Senat folgt der beschriebenen Auffassung des Landgerichts bei der Interpretation der Alternative „anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens“ bei der Durchführung eines Güteverfahrens, dass nämlich eine Verfahrensbeendigung auch unabhängig von der Kenntnis des Klägers bzw. Antragsstellers eintreten kann.


Der Senat orientiert sich hierbei einerseits an der ersten Alternative in § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB „rechtskräftige Entscheidung“ - so kann die Rechtskraft von Entscheidungen auch unabhängig von Kenntnislagen eintreten (z.B. im Fall einer Berufungsrücknahme vor dem Verhandlungstermin) -, sowie an der, von der Gütestelle (welche von der Klageseite ausgewählt wurde) verwendeten „Verfahrensordnung“ - § 7 b): „Das Verfahren endet, wenn eine Partei erklärt, dass sie nicht an einem Mediationstermin teilnehmen wird...“. Das Güteverfahren als formalisiertes Verhandlungsverfahren ist nämlich wie bei der Regelung über schwebende Verhandlungen in § 203 BGB (s.o.) mit der Ablehnung von einer Seite gleichsam materiell beendet. Möchte man diese Wirkung nicht, hätte zudem die Möglichkeit bestanden, die Verfahrensordnung entsprechend anzupassen, wie es nach unbestrittenem Beklagtenvortrag in der mündlichen Verhandlung offensichtlich in der aktuellen Güteordnung geregelt ist, welche als Beendigungsmerkmal die „Zustellung“ der Ablehnung wieder aufgenommen haben soll. Beiden vorgenannten Argumentationssträngen ist gemein, dass die zur Entscheidung Berufenen (Spruchrichter, Güteverfahrensstelle) nicht mehr in den Verfahrensablauf eingreifen können.


OLG München, Urteil vom 24. November 2014 – 21 U 5058/13

 

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Aktualisiert zuletzt am

30.12.2014

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