Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Unterhalt bei langer Ehedauer

Lebenslangen Unterhalt: es gibt ihn doch noch!

Der BGH-Entscheidung vom 20.3.2013 (XII ZR 72/11) lag ein Fall von 33 zusammen gelebten Ehejahren zugrunde, bei Scheidung waren es 36 Jahre. Hier sprechen die Gerichte von einer "in der Tat sehr langen Dauer". Der BGH hatte an das OLG Zweibrücken zurück verwiesen, das am 15.10.2013 (5 UF 117/08) entschied. Die Ehe war dann bereits seit 12 ½  Jahren geschieden. Alle Beteiligten waren bereits im Rentenalter und der Versorgungsausgleich war durchgeführt worden. Der Ehemann wohnte mietfrei und hatte auch  wegen dieses Wohnvorteiles insgesamt höhere Einkünfte.

 

Alle Instanzen stellten fest, dass diese Ehefrau zwar keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile hatte, die einer Befristung nach § 1578b BGB entgegen gestanden hätten, dass aber von einer Befristung dennoch abzusehen sei. Die Begrifflichkeit lautet dann „fortwirkende nacheheliche Solidarität“ und „Ehedauer gewinnt durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht“.

Das OLG Zweibrücken stellte auch klar, dass die Ehefrau nicht ihr Vermögen verzehren muss, das sie über den Zugewinnausgleich erhalten hatte: "Ansonsten würde sie mit ihrem Anspruch auf Zugewinnausgleich die Unterhaltsverpflichtung des Klägers finanzieren."

 

Allerdings machte das OLG Zweibrücken von der Billigkeitsvorschrift der Begrenzung Gebrauch und reduzierte den Unterhaltsbetrag. Dies hinzunehmen sei der Klägerin nach Abwägung aller Interessen ebenso zuzumuten wie dem Ehemann die unbefristete Verpflichtung.

Gesetzesänderung 2013

§ 1578b Abs. 1 BGB regelt die Befristung des Ehegattenunterhalts.

Mit Wirkung zum 1.3.2013 wurde er neu gefasst:

Ҥ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen[,] oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.”

 

Die Gesetzesbegründung führt dazu aus:

„Auch der BGH hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene (BGH, Urt. v. 06.10.2010 – XII ZR 202/08, DRsp-Nr. 2010/19139 = FamRZ 2010, 1971). Eine derartige Verpflichtung der Ehegatten zur nachehelichen Solidarität führt zu einem Ausgleich angesichts einer „fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten“ (BGH, Urt. v. 29.01.2003 – XII ZR 92/01, DRsp-Nr. 2003/5191 = FamRZ 2003, 590, 592). Diese Linie verfolgen nunmehr – soweit ersichtlich – auch die Instanzgerichte.

Vor dem Hintergrund der entstandenen Unsicherheit erscheint gleichwohl eine gesetzliche Klarstellung angebracht. Diese erfolgt durch die eigenständige Nennung des Tatbestandsmerkmals der Ehedauer als weiterem Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB.“

Kritisiert wird, dass die Praxis an dieser Gesetzesänderung überhaupt nicht beteiligt wurde. Außerdem werden mit der Neufassung nun nicht nur die Altehen geschützt, sondern auch nach 2008 (in Kenntnis der Reform) geschlossene Ehen, wenn sie denn eines Tages lange gedauert haben werden.

Spannend bleibt natürlich die alte Frage, ab wann eine Ehe von langer Dauer ist…

BGH am 20.3.2013: "Das ist nichts Neues"

"In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach § 1578 b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; hieran hat die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB nichts geändert."
BGH vom 20.3.2013 XII ZR 72/11

BMJ-Pressemitteilung vom 14.12.2012

BMJ-Pressemitteilung zu der Gesetzesänderung vom 14.12.2012: Ehegattenunterhalt nachjustiert

Mit der Gesetzesänderung zum nachehelichen Unterhalt wird klargestellt, inwieweit solche Ansprüche der Höhe nach oder zeitlich zu beschränken sind.

Mit dem neu geschaffenen § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat die Unterhaltsrechtsreform von 2008 eine Billigkeitsregelung eingefügt, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. Insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen nach Scheidung sogenannter Altehen geriet die Vorschrift in die Diskussion. Solche Ehen, die lange vor der Reform von 2008 geschlossen wurden, sind oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauenehe geprägt. Im Vertrauen auf die Fortgeltung des alten Unterhaltsrechts und damit auf eine lebenslange Absicherung haben Frauen oft in eine Aufgabenteilung eingewilligt, die ihnen die Führung des Haushalts und meist auch die Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder zuweist, während der Ehemann das Erwerbseinkommen beisteuert und seine berufliche Karriere fördert. Nach Scheidung einer solchen Ehe steht die Frau mangels beruflicher Ausbildung und in Anbetracht ihres bereits fortgeschrittenen Alters oft ohne reale Aussicht auf ein angemessenes Erwerbseinkommen da. Dennoch haben die Instanzgerichte nach Inkrafttreten der Reform auch die aus diesen Ehen resultierenden Unterhaltsansprüche oft rigide beschränkt, ohne dem Gesichtspunkt der langen Ehedauer Bedeutung beizumessen. Das wird vielfach als ungerecht empfunden. Es ist der Eindruck entstanden, dass beim Fehlen ehebedingter Nachteile die nachehelichen Unterhaltsansprüche oftmals „automatisch“ befristet werden, ohne dass die weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Ehe, bei der Billigkeitsabwägung Beachtung finden.

Eine solche „automatische“ Beschränkung entsprach nicht der Intention des Reformgesetzgebers von 2008. Auch der Bundesgerichtshof hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Diese Linie verfolgen – soweit ersichtlich – jetzt auch die Instanzgerichte.

Vor diesem Hintergrund wird nunmehr die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB aufgenommen.

Erwerbschancen und Bewerbungsbemühungen einer 53jährigen Hausfrau

Der BGH hatte sich schon 2011 mit einer typischen Ehekonstellation zu befassen: Bei Scheidung war die Frau 53 Jahre alt und war in der Ehe über 25 Jahre lang nicht erwerbstätig gewesen. Das OLG Koblenz hatte einen nachehelichen Unterhaltsanspruch verneint, weil sie keine ausreichende Anzahl Bewerbungen vorgelegt hatte. Es hatte die Bemühungen um eine Arbeitsstelle als nicht ausreichend betrachtet. Der BGH hob die Entscheidung auf.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute.

Aber: Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind (Fortführung der Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789).

Außerdem führt die unzureichende Arbeitssuche noch nicht notwendig zur Versagung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB. Die mangelhafte Arbeitssuche muss vielmehr für die Arbeitslosigkeit auch ursächlich sein. Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden hat

Aufgrund des Vortrags der Klägerin scheint es aber zumindest naheliegend, dass die im Jahr 2007 53jährige Klägerin nach einer Erwerbsabstinenz von über 25 Jahren und bei - unstreitigen - gesundheitlichen Einschränkungen jedenfalls nicht sogleich eine Vollzeitstelle finden kann. Anders als in jenem Fall, der dem Senatsurteil vom 30. Juli 2008 ( XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 23) zugrunde lag, traf die Klägerin auch nicht schon seit längerer Zeit eine Erwerbsobliegenheit, sondern waren die Parteien in dem abzuändernden Vergleich aus dem Jahr 2004 offenbar noch davon ausgegangen, dass der Klägerin - drei Jahre nach der Scheidung - kein eigenes Erwerbseinkommen anzurechnen ist.

Demnach hätte sich das Berufungsgericht zumindest mit dem Vortrag der Klägerin auseinandersetzen müssen, dass ihr aufgrund ihres Alters, ihrer langen Berufsabstinenz und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen aktuell jedenfalls eine Vollzeitstelle als Bürokauffrau oder Textilverkäuferin nicht offenstehe. Aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen lässt sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB demnach nicht verneinen.

Die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt sich überdies nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für die Unterhaltstatbestände, die - wie der Alters- oder Krankheitsunterhalt nach §§ 1571 , 1572 BGB - bereits ihre Begründung in der nachehelichen Solidarität finden, sondern auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 34).

In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht lediglich die Dauer der Ehe, die Kindererziehung (und Haushaltsführung) sowie die Dauer der Unterhaltszahlungen einbezogen. Das erscheint nicht ausreichend. Eine umfassende Würdigung hat vielmehr auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - seine während der Ehe durchgeführte berufliche Fortbildung und sein heute erzieltes Einkommen jedenfalls auch der Unterstützung durch die Klägerin zu verdanken hat. Nicht berücksichtigt ist auch, dass die Klägerin während der Arbeitslosigkeit des Beklagten nur einen reduzierten Unterhalt bezogen hat. Dieser Umstand rechtfertigt es, dass sie auch an einem später verbesserten Einkommen länger teilhaben kann. Zudem offenbarte der Beklagte seine wiederum erlangte Tätigkeit als IT-Berater erst mit erheblicher Verzögerung, was seine Unterhaltsbelastung vermindert hat. Es erscheint demnach naheliegend, dass das Berufungsgericht bei einer vollständigen Berücksichtigung der vorstehenden Aspekte selbst bei - unterstellt - fehlenden ehebedingten Nachteilen zu einer längeren als der von ihm angenommenen Unterhaltsdauer gelangt wäre.

Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen an das OLG Koblenz.

BGH, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen XII ZR 121/09

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Aktualisiert zuletzt am

4.9.2014

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