VKH für einen Ehevertrag?
Hinweis auf die Möglichkeit, die Gebühren für die anwaltliche Mitwirkung an Scheidungsfolgeverträgen gegen die Staatskasse abzurechnen,
wenn VKH für die Ehesache bewilligt ist
Möglicherweise weithin unbekannt ist diese Möglichkeit, die der Gesetzgeber geschaffen hat, um entbehrlich zu machen, dass in VKH-Sachen Folgeanträge nur deswegen
gestellt werden, damit im Termin eine Einigung auf Staatskosten erfolgen kann. Haben die Ehegatten nämlich eine Immobilie, die Gegenstand einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung werden soll,
ist ein Notarvertrag unentbehrlich, aber die Honorarfrage gegenüber dem im Übrigen mittellosen Mandanten unerquicklich.
Kraft Gesetzes erstreckt sich die Beiordnung für eine Ehesache lt. § 48 III RVG auf die außergerichtliche Einigung in Folgesachen, z.B. mittels Notarvertrages.
Gesetzesfassung § 48 III RVG ab 1.8.2013:
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des
Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
1. den gegenseitigen Unterhalt der
Ehegatten,
2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der
Ehegatten zueinander,
3. die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen
minderjährigen Kinder,
4. die Regelung des Umgangs mit einem
Kind,
5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den
Haushaltsgegenständen oder
6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht
betrifft.
Die Vorschrift bezweckt, der bedürftigen Partei den Abschluss einer Vereinbarung auch über familienrechtliche Folgesachen zu möglichen, die noch nicht rechtshängig
sind, OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.04.2009 (9 WF 472/09).
Auf die Anhängigkeit der entsprechenden Folgesachen und die Erfolgsaussicht etwaiger Anträge kommt es nicht an (Zöller/Philippi-ZPO, 27. Aufl., § 114 Rdn. 47;
Gerold-Schmidt/Müller-Rabe-RVG, 18.Aufl., § 48 Rdn. 28).
Welche Gegenstände sind erfasst?
OLG Rostock - Beschluss vom 10.08.2006 (11 WF 4/06): „Die Erstreckung gilt selbst dann, wenn für eine entsprechende Folgesache PKH (Anm.: mangels
Erfolgsaussicht) verweigert wurde, vgl. Zöller[26.] 114 ZPO R.47. Der Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über Folgesachen, die die Parteien bisher im Scheidungsverbund nicht anhängig
gemacht haben, ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Ehegatten, sich über die Scheidungsfolgen (den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt und
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat) zu einigen und erforderlichenfalls einen Vollstreckungstitel zu schaffen.“
Auch die Einigung über die Immobilie muss im Gegenstandswert Berücksichtigung finden. Der Begriff "Güterrecht" ist weit zu fassen. OLG Nürnberg - Beschluss vom
29.04.2009 (9 WF 472/09) : „Es kann dahinstehen, ob der Begriff der >Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht< in § 48 Abs. 3 RVG dahin auszulegen ist, dass er auch die Verpflichtung zur
Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück und zur Übernahme der mit dem Grundstück verbundenen Schulden umfasst; nach § 48 Abs. 4 S. 1 RVG ist der bedürftigen Partei die
Prozesskostenhilfe auf Antrag nämlich auch für die Vereinbarung über weitere familienrechtliche Angelegenheiten zu gewähren, wenn sie im Zusammenhang mit der Ehesache stehen.“
Mangels ausdrücklicher Einschränkung im Gesetz gilt auch für Einigungen, die die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betreffen, die nicht Folgesachen sein könnten,
namentlich den Trennungsunterhalt und den Kindesunterhalt während der Trennungszeit, OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.12.2010 (7 WF 1773/10).
Was ist für den Anwalt zu tun?
Für den Mehr-Vergleich müsste VKH gesondert beantragt werden, OLG Düsseldorf FamRZ 1998,112. – a.A.: in entsprechender Antrag ist ggf. konkludent gestellt, OLG
Zweibrücken - Beschluss vom 10.08.2006 (5 WF 99/06) – hier ging es jedoch nicht um einen bereits geschlossenen Notarvertrag, sondern um einen Mehrvergleich im Termin.
Welche Gebühren fallen an?
Durch die Neufassung von § 48 III 1 RVG ab 08/2013 wird klargestellt, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss tatsächlich anfallenden Gebühren aus der
Staatskasse zu erstatten sind, also auch ggf. Differenzverfahrens- (3101 Nr.2 Anm.(1) VV-RVG ) und Differenzterminsgebühr,
BT-Drs.17/11471 S.270. Der für die Ehesache beigeordnete Anwalt verdient für einen Vergleich über nicht rechtshängige Folgesachen (also auch für den scheidungsvorbereitend geschlossenen Notarvertrag)
eine 1,5 Einigungsgebühr, eine 0,8 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, OLG Bamberg - Beschluss vom 05.05.2009 (2 WF 20/09), OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.12.2010 (7 WF 1773/10).