Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht

Achtung, Cookies!

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

Unterhalt: Nicht zaudern, schon vor Verjährung kommt Verwirkung!

 

BGH 2018: Aber Unterlassen erzeugt kein schutzwürdiges Vertrauen

 

Ein Unterhaltsanspruch kann schon vor Eintritt der Verjährung und während der Hemmung verwirkt sein. Durch bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung tritt aber keine Verwirkung ein. Das hat der BGH entschieden. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Frage der Verwirkung von titulierten Unterhaltsansprüchen.

 

Der Fall:

Es geht um rückständigen Kindesunterhalt. Im Juli 2011 erteilte der Antragsgegner Auskunft. Im Oktober 2011 errechnete er selbst eine auf ihn entfallende Unterhaltsquote von 129 € und forderte den Antragsteller zur Bestätigung auf, worauf dieser nicht reagierte. Er zahlte dreimal 140 €. Erstmals mit Schreiben von August 2013 bezifferte der Antragsteller seinen Anspruch auf 205 €. Diese Forderung wies der Antragsgegner sofort zurück. Im Dezember 2014 wurde die Sache durch Mahnverfahren rechtshängig. Allerdings ließ der Antragsteller sich dann noch mal Zeit, bis er nach Widerspruch und Abgabe an das Familiengericht die Anspruchsbegründung formulierte (Januar 2016).

Das AG hat den Antragsgegner zur Zahlung des Unterhaltsrückstands verpflichtet. Das OLG hat den Antrag wegen Verwirkung abgewiesen.

 

Die Entscheidung des BGH:

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Eine Verwirkung von Unterhaltsrückständen kommt nur in Betracht, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.

Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Daher ist in diesen Fällen das sog. Zeitmoment der Verwirkung i.d.R. erfüllt, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen.

Zum reinen Zeitablauf müssen jedoch besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment).

 

Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs kann daher für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen. Dies gilt auch für die von diesem unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung.

 

Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, er werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben habe. Hier fehlt es am Umstandsmoment.

Dass der Antragsteller den Anspruch entgegen seiner Ankündigung nach der Auskunftserteilung durch den Antragsgegner - zunächst - nicht bezifferte, ließ einen entsprechenden Rückschluss auf die künftige Nichtgeltendmachung noch nicht zu. Zu der Annahme, der Antragsteller sei nach der Auskunftserteilung selbst davon ausgegangen, ein Unterhaltsanspruch bestehe nicht, bestand für den Antragsgegner keine Veranlassung.

 

Er ist dementsprechend zunächst selbst nicht davon ausgegangen, er müsse keinen Unterhalt zahlen, denn er berechnete seinerseits den Unterhalt und leistete drei Zahlungen. Die übrigen Umstände bestehen schließlich nur im Unterlassen der weiteren Geltendmachung des Unterhalts. Dadurch allein konnte ein berechtigtes Vertrauen des Antragsgegners nicht begründet werden.

 

Folgerungen aus der Entscheidung

Verwirkung = Zeitmoment + Umstandsmoment. Hier betont der BGH noch einmal, dass die bloße Untätigkeit des Gläubigers nicht ausreicht. Erforderlich ist, dass der Schuldner aufgrund konkreter Verhaltensweisen des Gläubigers davon ausgehen kann, er habe die Forderung fallengelassen, da komme nichts mehr.

 

Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Frage der Verwirkung von tituliertem Unterhalt. Der BGH hatte in der zitierten Entscheidung vom 9.10.2013 (XII ZR 59/12) deutlich gemacht, dass der Schuldner bei einem gegen ihn ergangenen Titel damit rechnen muss, dass der Gläubiger 30 Jahre lang vollstrecken will und daher aus der bloßen Nichtgeltendmachung der Forderung kein Vertrauenstatbestand im Sinne des Umstandsmoments des Verwirkungstatbestandes erwachsen kann.

Die weit verbreitete Ansicht, der Gläubiger des titulierten Anspruchs müsse durch aktive Maßnahmen (wie z.B. regelmäßige Vollstreckung) die Verwirkung verhindern, ist angesichts der aktuellen Entscheidung des BGH nicht mehr haltbar. Denn wenn bloße Untätigkeit eine nicht titulierte Forderung schon nicht verwirken lässt, muss dies erst recht bei einem titulierten Unterhaltsanspruch gelten.

 

BGH, Beschluss vom 31.01.2018 – XII ZB 133/17

 

 

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun?

 

Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis.

 

Bei Terminwünschen erreichen Sie das Sekretariat der Kanzlei Montags bis Donnerstags von 9-17 Uhr und Freitags von 9-15 Uhr unter Telefon: +49 241 5152657 sowie unter sekretariat(at)mainz-kwasniok.de.

Was interessiert Sie jetzt?

 

Ein Klick zum Expertenwissen

Scheidung

Mutters Haus - Vaters Haus

Druckversion | Sitemap
Aachener Kanzlei für Familienrecht - Martina Mainz-Kwasniok - Datenschutzhinweis: Ihre Nutzung dieser Seite ist nicht anonym. Mehr erfahren Sie unter www.mainz-kwasniok.de/datenschutz. Bei Ihren Anfragen per eMail beachten Sie bitte, dass diese unverschlüsselt sind und ich für einen reibungslosen technischen Zugang zu meinen eMails die Haftung nicht übernehmen kann. © 2009-2019 Inhalte, Texte, Meinungen, Design und Webmaster: Martina Mainz-Kwasniok. Grafiken: Gabi Hoff, DAV, DAV-Familienanwälte, Wikimedia.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt