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Soll Klage erhoben werden (oder ein Antrag bei Gericht gestellt werden) oder muß man
sich gegen eine Klage oder einen Antrag verteidigen, kann in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH)
beantragt werden.
Bis 1.9.2009 hiess es Prozesskostenhilfe, der Begriff hat sich in Familiensachen geändert.
Voraussetzung ist ein geringes Einkommen und kein Vermögen - hinzu kommt, daß die Sache "Aussicht auf Erfolg" haben muß. Diese Erfolgsaussicht wird vom Gericht
geprüft.
Ein Kostenrisiko bleibt also, wenn der VKH-Antrag abgelehnt wird. Der Anwalt muß für seine Arbeit dann aus eigener Tasche bezahlt werden, notfalls in
Raten.
Um für ein gerichtliches Verfahren staatliche Kostenübernahme zu beantragen, müssen Sie ein Formular ausfüllen und zu allen Angaben Belege beifügen. Dann haben
wir uns zumeist ja schon in der Beratung kennengelernt, daher geben Sie dieses ausgefüllte Formular bei mir ab.
Das Antragsformular für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier:
Antrag auf VerfahrenskostenhilfeDiesen von Ihnen ausgefüllten Antrag (unterschrieben und mit Belegen) reiche ich für Sie zusammen mit dem inhaltlichen Antrag (auf Scheidung, Unterhalt etc.) beim Familiengericht ein und beantrage m
VKH-Formular.pdf PDF-Dokument [1.3 MB]
- Das Gerichts kann verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben ein Eides statt versichert wird.
- Das Gericht kann die Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen für einen bestimmten Zeitraum anordnen, auch wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Falschangaben vorliegen.
- Der Gegner bekommt jetzt in allen Fällen Gelegenheit, sich auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu äußern (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gerade in
Familiensachen kann der Gegner Wissen preisgeben, das gegen die Bedürftigkeit des Antragstellers spricht. Nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO (gilt seit 01.09.2009) können in fast allen Familiensachen
sogar die kompletten Unterlagen dem Gegner zur Einsicht übersandt werden.
- Nach der Bewilligungsentscheidung stellt das Gesetz intensive Mitteilungspflichten für den Mandanten auf, § 120a Abs. 2 und Abs. 3 ZPO. Bei Verletzung dieser Pflichten droht der
Widerruf der Verfahrenskostenhilfe, § 124 Nr. 4 ZPO. Bis 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens muss der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, jede Adressenänderung
und jede wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Gericht unverzüglich mitteilen.
Wenn Sie Beratungshilfe bewilligt bekommen haben oder Verfahrens (Prozess-) kostenhilfe unter meiner Beiordnung, muss ich Ihnen folgende wichtige Informationen
geben:
- Es könnten Ihnen schon im Verfahrenskostenhilfe-Prüfverfahren Gebühren entstehen. Das
ist dann der Fall, wenn das Gericht Ihnen die begehrte Hilfe nicht bewilligt.
- Das Gericht kann entscheiden, dass Ihnen nur für einen Teil Ihrer Forderung Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe
bewilligt wird.
- Wenn Sie mit der Entscheidung über Ihre Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfenicht
einverstanden sind, kann ich Rechtsmittel einlegen, hierfür entstehen Ihnen jedoch möglicherweise eigene Kosten.
- Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe befreit Sie nur vor der Zahlung der eigenen Kosten und der Gerichtskosten. Wenn
der Prozess ganz oder teilweise verloren wird, entstehen möglicherweise Kostenforderungen des Gegners.
- Das Gericht kann Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe später widerrufen. Es handelt sich
daher nur um eine vorläufige Kostenzusage.
- Ein Widerruf kommt insbesondere vor, wenn Sie falsche Angaben machen.
- Aber auch bis 4 Jahre nach dem Verfahren wird die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe
widerrufen, wenn sich Ihre wirtschaftlichen verhältnisse verbessern. Das gilt insbesondere, wenn Sie durch das Verfahren Unterhalt, Zugewinnausgleich oder eine sonstige Forderung
bekommen.
- Sie müssen diese 4 Jahre nach dem Verfahren Ihrem Anwalt jede Adressenänderung mitteilen, da er Ihnen sonst die
Schriftstücke im Nachverfahren nicht zuleiten kann und Sie dadurch möglicherweise Fristen verpassen.
- Sie müssen unaufgefordert mitteilen, wenn sich in diesen 4 Jahren nach dem Verfahren
Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern.
- Ihre Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann schon deswegen widerrufen werden, weil Sie diese Mitteilungen nicht
machen!
VKH ist kein Freifahrtschein.
Sie haben dennoch eigene wirtschaftliche Risiken.
Die tragen Sie selbst, nicht Ihr Anwalt aus eigener Tasche.
Erster Punkt dabei ist der, dass nicht allein Ihre "Armut" die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Ihr
Anliegen, das eingeklagt werden soll, wird vom Gericht zudem vorab auf seine mutmaßliche Erfolgsaussicht geprüft, so dass immer ein gewisses Restrisiko bleibt,
dass Ihnen VKH nicht oder nur zum Teil bewilligt wird. Dieses Risiko nimmt Ihnen Ihr Anwalt nicht ab, so dass Sie ihm zumindest die Gebühren für das VKH-Prüfverfahren schulden.
Bei einem Scheidungsantrag spielt dieser Aspekt in der Regel keine Rolle, aber evtl. bei den Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn
etc.).
Der Fall:
Sie wollte vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden (Härtegrund: Gewalttätigkeiten). Er stellte hierzu einen Abweisungsantrag und wollte dabei anwaltlich
vertreten werden – auf Staatskosten (VKH). Der VKH-Anwalt sollte ihn außerdem beim Versorgungsausgleich unterstützen und dafür
sorgen, dass er das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder behielt.
Das Amtsgericht gab dem VKH-Antrag nur teilweise statt: Sorgerecht ja, Versorgungsausgleich ja, Scheidung nein, Begründung: „mangelnde Erfolgsaussicht“ des Abweisungsantrages. Die Voraussetzungen einer vorzeitigen Scheidung gemäß §
1565 BGB lägen aufgrund der Gewalttätigkeit des Antragsgegners in der Ehe vor. Weiterer Ermittlungen
hinsichtlich des Vorliegens eines Härtefalls bedürfe es daher nicht.
Das geht so nicht, sagt das OLG Thüringen:
Auf die Erfolgsaussicht komme es wegen der Besonderheiten des Scheidungsverfahrens nicht an. Die Besonderheiten des
Scheidungsverfahrens bringen es vielmehr mit sich, dass eine Erfolgsaussicht schon dann zu bejahen ist, wenn ein durch anwaltliche Tätigkeit verfolgbares Verfahrensziel erkennbar ist (OLG Köln, FamRZ 1982, 1224 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 265 ; OLG Jena, FamRZ 1998, 1179 ) bzw. der Gegner seine Lage darin verbessern kann und will (OLG Bamberg, NJW-RR 1995,
5 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 1985, 723 ).
Schließlich besteht deshalb im Scheidungsverfahren für beide Ehegatten in allen Rechtszügen Anwaltszwang (§
114 Abs. 1
FamFG ). Durch §
114 Abs. 1
FamFG ist der Anwaltszwang auf die Folgesachen in den Familiensachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit erweitert worden (Keidel/Weber,
FamFG , 19. Auflage, §
114 , Rn. 4).
Das Ehescheidungsverfahren untersteht dem Verbundprinzip. Scheidungsfolgesachen sind, soweit ein Ehegatte es beantragt oder für den
Fall der Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen gleichzeitig und zusammen mit dem Scheidungsantrag zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag
stattgegeben wird, zu entscheiden (§
137 Abs. 1
FamFG ). Dem Antragsgegner ist für die Folgesache
Versorgungsausgleich in jedem Falle Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht nicht in Frage steht. Es kann nicht sein, dass ihm insoweit und auch für
die elterliche Sorge ein anwaltlicher Vertreter beigeordnet wird, der im Ehescheidungsverfahren für ihn nicht auftreten kann, obwohl über die Scheidung und die
Scheidungsfolgesachen im Verbund zu verhandeln und zu entscheiden ist (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
Zwar kommt es dem Antragsgegner in erster Linie darauf an, verheiratet zu bleiben. Unabhängig davon, ob er mit Erfolg dem Scheidungsausspruch entgegen treten kann,
steht es ihm jedenfalls zu, seine Anträge gegenüber dem Scheidungsausspruch von entsprechenden Regelungen des Versorgungsausgleichs und weiterer Folgesachen abhängig zu machen.
Die Möglichkeit, durch eigene Anträge auf den Verfahrensablauf Einfluss zu nehmen, muss ihm durch Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts eingeräumt werden, da die Notwendigkeit einer Einflussnahme erst im Laufe des Scheidungsverfahrens eintreten kann (OLG Düsseldorf, FamRZ 1990,
80 ).
Auch wäre es ein mit dem Eheschutz des Art. 6 GG nicht zu vereinbarendes Ergebnis, dem, der der Scheidung zustimmt, eine
anwaltliche Vertretung zu bewilligen, dem dagegen, der sich gegen die Scheidung wehrt, nicht (OLG Köln, a. a. O., S. 1224).
OLG Thüringen - Beschluss vom 04.01.2018 (1 WF 713/17)
Es ist der nach den Abzügen verbleibende Teil des
monatlichen Einkommens zu errechnen. Von diesem einzusetzenden Einkommen muss der Mandant die Hälfte als monatliche Raten zahlen. Kommen weniger als 10 Euro heraus, wird auf Null abgerundet. Egal,
wie hoch die Gesamtkosten sind: es sind maximal 48 Monatsraten zu zahlen.
Wer Verfahrenskostenhilfe (VKH) für ein familienrechtliches Verfahren gegen den anderen Ehegatten beantragt, muss übrigens damit rechnen, dass das Familiengericht
seine Angaben zu Einkommen und Vermögen dem anderen Ehegatten zur Überprüfung zusendet, selbst wenn es in dem Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche
Auskunftsansprüche geht. § 117 Abs. 2 ZPO, entschieden durch Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. November 2010 7 WF 872/10. Verschweigt man also im
VKH-Antrag Einkommen oder Vermögen, geht man das Risiko ein, dass der andere Ehegatte das dem Gericht "petzt".
Wenn man Gegner in einem Verfahren ist, darf man auf einen Antrag hin nicht einfach schweigen - sonst verwirkt man damit das eigene Recht
auf VKH.
OLG Celle: "Einer Bewilligung von VKH steht der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit entgegen, wenn dem Rechtssuchenden eine einfachere und billigere Möglichkeit der
Geltendmachung offensteht, die auch ein selbst für die Rechtsverfolgungs- bzw. verteidigungskosten aufkommender Beteiligter vernünftigerweise wählen würde.
Es ist schlichtweg selbstverständlich, dass sich eine in beliebig rechtserheblicher Weise in Anspruch genommene Person dem - soweit dies aus ihrer Sicht zu Unrecht
erfolgt - entgegenstellt und - je nach den persönlichen Fähigkeiten mehr oder wenig substantiiert und qualifiziert - den für unberechtigt gehaltenen Anspruch zurückweist. Dies gilt auch und erst
recht für eine Inanspruchnahme, für die ein Anspruchsteller erst um Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfe nachsucht, so dass der in Anspruch Genommene vorab durch das ersichtlich als neutrale Instanz
tätig werdende Gericht ausdrücklich zu einer entsprechenden Stellungnahme zur Verteidigung aufgefordert wird.
In einer solchen Situation bedarf es daher einer besonderen Rechtfertigung, wenn der in Anspruch Genommene von der ihm ausdrücklich nahegelegten Möglichkeit der
Stellungnahme nicht zumindest in einer solchen Weise Gebrauch macht, wie dies ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten ohne weiteres und ohne Auslösung wesentlicher Kosten - namentlich etwa für die
erstmalige Einschaltung eines Rechtsanwaltes - möglich und zumutbar ist. auch ein selbstzahlender Betroffener würde vernünftigerweise bereits in diesem Frühstadium entsprechend tätig werden, schon um
das mit einer eigentlichen gerichtlichen Inanspruchnahme unabhängig vom Ausgang des Verfahrens stets verbundene Kostenrisiko zu vermeiden. Unterlässt der in Anspruch Genommene dagegen ohne triftigen
Grund die ihm in diesem Sinne obliegende Stellungnahme, so stellt sich eine erst nach dadurch verursachter Rechtshängigkeit des Verfahrens erfolgende Geltendmachung der entsprechenden Einwendungen
als verfahrenskostenrechtlich mutwillig dar. Demgegenüber erweist sich auch der Hinweis auf ein anfänglich noch fehlendes Prozessrechtsverhältnis als unerheblich - einer Beurteilung als mutwillig
steht gerade nicht entgegen, dass ein entsprechendes Verhalten prozess- bzw. verfahrensrechtlich zulässig wäre."
OLG Celle vom 12.08.2011 - 10 WF 299/10
Wenn Sie ein Haus haben, das nicht überschuldet ist, kann Ihnen die Verfahrenskostenhilfe nur auf Basis einer „Stundung" gewährt werden, wen nämlich das Haus zu groß für Sie ist. Das ist möglicherweise dann der Fall, wenn es das Familienheim war,
jetzt aber nur noch von einem Ehegatten allein bewohnt wird.
OLG Bremen: Das Grundstück sei nicht als ein für eine Person angemessenes Hausgrundstück im Sinne der §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90
Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anzusehen. Es sei zwar so, dass es schwierig sei, die Haushälfte kurzfristig zu veräußern, dies führe jedoch nicht dazu, sie als Schonvermögen zu betrachten. Vielmehr komme eine Stundung des aus dem Vermögen zu zahlenden Betrages in Betracht: „Dem Antragsgegner wird auferlegt, die von ihm zu
tragenden Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu zahlen, wobei diese Verpflichtung bis zum Ablauf des 31.12.2013 gestundet wird."
OLG Bremen v. 26.10.2010 - 4 WF 133/10
OLG Koblenz: Der Grenzwert für ein als Schonvermögen zu belassendes angemessenes Familienheim beträgt regelmäßig 130 qm und ist
auf einen Vierpersonenhaushalt bezogen. Bei einer geringeren Personenzahl ist eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen (im Anschluss an OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159 ).
Nimmt der Bedürftige ohnehin einen Kredit auf, kommt eine Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Kredit nicht noch um einen für
die Verfahrensfinanzierung benötigten geringfügigen Betrag hätte erhöht werden können (im Anschluss an BGH FamRZ 2008, 250 ).
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.2013 - 13 WF 745/13
Hartz IV ist kein Freifahrtschein vor Gericht.
Ist die Hürde der "Erfolgsaussicht" genommen, kann die VKH-Bewilligung aber an fehlender Bedürftigkeit scheitern, selbst wenn man Sozialleistungen bezieht.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann unter Umständen auch dann versagt werden, wenn dem Antragsteller fiktiv erzielbare
Einkünfte zuzurechnen sind. Es sind solche Einkünfte fiktiv zuzurechnen, die der um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ersuchende Antragsteller schuldhaft
nicht erzielt, obgleich dies ihm zuzumuten wäre.
Der Antragsteller bezog Hartz IV, war aber grundsätzlich arbeitsfähig. Das Amtsgericht verlangte Nachweise der Bemühungen um
Arbeit während der letzten 6 Monate. Da es solche Nachweise nicht gab, unterstellte das Amtsgericht, dass der Hartz-IV-Empfänger bei ordentlichen Bemühungen
Arbeit hätte und ausreichend Einkommen verdienen könnte, um den Prozess selbst zu bezahlen. Das OLG bestätigte dies.
Zwar sei der Antragsteller der Allgemeinheit gegenüber nicht wie minderjährigen Kindern gegenüber verschärft erwerbspflichtig. Es bestehe jedoch eine der allgemeinen
unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit entsprechende Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit.
Daraus folgt: Hartz IV ist kein „Freifahrtschein“ bei Gericht!
OLG Brandenburg, Beschluss v. 28.02.2011 - 9 WF 47/11
Die Kosten eines notwendigen gerichtlichen Verfahrens in einer persönlichen Angelegenheit sind Sonderbedarf. Der
Unterhaltspflichtige muss diese zusätzlich zum Elementarunterhalt zahlen, sogar wenn das Verfahren des Unterhaltsberechtigten sich gegen ihn selbst richten soll. Voraussetzung ist natürlich, dass der
Pflichtige leistungsfähig ist.
§ 1360a Abs. 4 i.V.m. § 1361 Abs. 4 BGB: "Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so
ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht." Diese Regelung gilt auch in Verfahren der Ehegatten untereinander, also bei Scheidung,
Unterhalt, Zugewinn etc. damit der Prozesskostenvorschuss für den zahlenden Ehegatten nicht verloren ist, gibt es einen Trick im Zusammenhang mit Zugewinn.
Bevor man Verfahrenskostenhilfe bekommen kann, muss geprüft werden, ob man einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (PKV) hat,
den man ggf. zuerst im Eilverfahren durchsetzen muss.
Mehr darüber finden Sie hier.
Zurückweisung eines nach Antragsrücknahme in der Hauptsache erneut gestellten
Prozesskostenhilfeantrags wegen Mutwilligkeit
Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn ein zunächst gestellter Antrag, für den bereits Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, zurückgenommen wird und
später ein neuer Antrag gestellt wird, ohne dass für diese Vorgehensweise ein nachvollziehbarer Grund besteht. Der Antragsteller ist dann nicht anders zu behandeln, als hätte er seine Bedürftigkeit
mutwillig herbeigeführt. In diesem Fall kommt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur unter Ausschluss der bereits im früheren Verfahren entstandenen und aus der Staatskasse verauslagten
Gebühren in Betracht.
Wer sein Gerichtsverfahren auf Staatskosten führen möchte (VKH oder PKH), der muss vorher mit seinem Vermögen achtsam
umgehen.
Bis zum BGH gelangte dieser Fall:
Eine Frau bekam, während ihr Verfahren in einer anderen Sache beim AG (Familiengericht) lief, rückständigen Unterhalt vom Mann in Höhe von rd. 25.000 € ausgezahlt. Dies
hatte sie dann rasch wie folgt ausgegeben: Rückzahlung eines privaten Darlehens über 11.000 €, Kauf einer Küche und diverser Möbel in Höhe von rund 5.000 €, Kauf von Elektrogeräten in Höhe von rund
2.000 € und Wohnungsrenovierung in Höhe von rund 1.000 €; desweiteren habe sie ihren Lebensunterhalt in den Monaten Juni 2016 bis Januar 2017 davon aufgebessert, weil sie nur rd. 1.200 € laufenden
Unterhalt bekam. Die behaupteten Zahlungen und Anschaffungen aus dem Vermögen waren allerdings nicht belegt. Nun wollte sie in der nächsten Instanz
weiterprozessieren und beantragte dafür VKH.
Alle Instanzen bescheinigten ihr, dass die Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit dem sie habe rechnen müssen, ohnehin den behaupteten Anschaffungen vorgegangen wäre.
Zwar könne man eigentlich darauf vertrauen, auch in der Beschwerdeinstanz VKH zu bekommen, wenn in der Vorinstanz die „Armut“ geprüft worden sei und VKH bewilligt
worden sei – aber nur dann, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zwischenzeitlich nicht in einer für die Gewährung von
Verfahrenskostenhilfe erheblichen Weise geändert haben (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 106/10 -FamRZ 2013, 1650Rn. 13
mwN).
Die 25.000 € hätten, soweit sie das durch §§ 115 Abs. 3 ZPO , 90 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1
der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) festgelegte Schonvermögen von (jetzt) 5.000 € überstiegen, als zwischenzeitlich erworbenes Vermögen grundsätzlich zur
Bestreitung der Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit dem die Antragsgegnerin rechnen musste, zurückgelegt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 -FamRZ 1999, 644).
Sie habe ihre Leistungsunfähigkeit durch Vermögen aufzehrende Ausgaben böswillig herbeigeführt.
Aus den Gründen:
a) Sind nämlich Rechtsverfolgungskosten absehbar, darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige
Zwecke ausgegeben werden. Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 25. November 1998 - XII ZB 117/98 -FamRZ 1999, 644und vom 30. September 2009 - XII ZB 135/07 -FamRZ 2009, 1994Rn. 11; BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628 Rn. 7).
Dies steht im Einklang mit dem sozialhilferechtlichen Grundsatz, dass zum Ersatz der Sozialhilfeleistungen
verpflichtet ist, wer die Voraussetzungen für deren Gewährung durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat ( § 103 Abs. 1 SGB XII ;
vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 799 [OLG Karlsruhe 30.07.1985 - 16 WF 127/85] ; MünchKommZPO/Wache 5. Aufl. § 115 Rn. 61). Nach dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift ist
Sozialwidrigkeit anzunehmen, wenn das maßgebliche Verhalten eine ersatzlose Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus
Steuermitteln als unbillig erscheinen lässt, weil dann die Solidargemeinschaft vorwerfbar
entgegen geforderter Eigenbemühungen in Anspruch genommen würde (BeckOK SozR/Adams [Stand: 1. März 2018] SGB XII § 103 Rn. 1).
Das betrifft hier jedenfalls die Aufwendungen für die Renovierung und Neueinrichtung der Wohnung im Umfang von
mindestens 7.000 €. Es fehlt nämlich an Darlegungen, weshalb diese Aufwendungen noch vor Abschluss des Gerichtsverfahrens unabwendbar notwendig
waren und nicht etwa - im Hinblick auf die Möglichkeit anfallender Verfahrenskosten für ein Beschwerdeverfahren - hätten unter Weiterbenutzung der vorhandenen Möbel und Elektrogeräte aufgeschoben
werden können. Auch durfte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die in Aussicht stehenden Verfahrenskosten nicht in den Monaten Juni 2016 bis Januar 2017 ihren Lebensunterhalt in geltend gemachter
Höhe von monatlich weiteren 535,22 € unter Aufzehrung ihres Vermögens aufbessern, nachdem ihr für diesen Zeitraum bereits monatlich 1.284 € an
Unterhaltszahlungen bedarfsgemäß zur Verfügung standen.
Unter Beachtung des Vorrangs der Ausgaben für die Verfahrensführung hätte die Antragsgegnerin aus der Unterhaltsnachzahlung mindestens diese 7.000 € an
Anschaffungskosten und weitere (8 x 535,22 € =) 4.281,76 €, insgesamt also 11.281,76 € als von ihr geforderte Eigenbemühung zurückbehalten müssen. Abzüglich des Schonvermögens (seit 1. April 2017)
von 5.000 € an kleineren Barbeträgen hätte die Antragsgegnerin somit ein fiktives Vermögen von 6.281,76 € für die Verfahrensführung einsetzen
können. Dies übersteigt bei weitem den für die Führung des eigenen und die Abwehr des von der Gegenseite eingelegten Rechtsmittels erforderlichen
Betrag.
b) Allerdings führt im Sozialhilferecht das vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen nicht zur Versagung der Leistung, sondern nur zu
einer Verpflichtung des späteren Ersatzes der Kosten der Sozialhilfe ( § 103 Abs. 1 SGB XII ). Dies beruht
indessen darauf, dass andernfalls das Existenzminimum des Leistungsempfängers gefährdet wäre. Bei der Verfahrenskostenhilfe handelt es sich
demgegenüber nicht um einen existenzsichernden Bedarf, sondern - lediglich - um einen nicht lebensnotwendigen
Teilhabeanspruch. Das Prozess- und Verfahrenskostenhilferecht enthält keine dem § 103 Abs. 1 SGB XII entsprechende
Regelung über einen Kostenersatz bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung, weil es in diesen Fällen von vornherein nicht von einem Anspruch auf Hilfegewährung ausgeht.
c) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Sozialstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 1 GG ) und dem allgemeinen Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ),
später auch unter ausdrücklicher Berufung auf den Rechtsstaatsgrundsatz ( Art. 20 Abs. 3 GG ), die Forderung nach einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes abgeleitet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der
Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter (BVerfGE 122, 39 =FamRZ 2008,
2179Rn. 30 ff. mwN).
Auf diesen Schutz kann sich hingegen nicht berufen, wer ursprünglich selbst über ausreichende Mittel verfügte,
diese Mittel jedoch ohne Rücksicht auf die bevorstehenden Rechtsverfolgungskosten für andere, nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben hat. Denn er hat dann über den Einsatz seiner - an sich
ausreichend vorhandenen - Mittel selbstbestimmt disponiert und sich dabei bewusst gegen deren
Zurückbehaltung für Zwecke der anstehenden Rechtsverfolgung entschieden. Eine so getroffene Vermögensdisposition muss der Betreffende gegen sich gelten lassen. Er kann weder aus dem
Sozialstaatsprinzip noch aus dem Rechtsstaatsgrundsatz fordern, die für andere Zwecke bereits ausgegebenen Mittel im Wege der Verfahrenskostenhilfe noch einmal aufgestockt und damit
faktisch doppelt zur Verfügung zu erhalten. Denn andernfalls wäre der Betreffende bessergestellt als ein Bemittelter, der seine vorhandenen Mittel von vornherein nur für einen Zweck ausgeben
kann, und der deshalb seine Interessen abwägen muss. Er wäre auch ungerechtfertigt besser gestellt gegenüber demjenigen, der seine nicht unbedingt
notwendigen Anschaffungen zurückstellt, bis feststeht, ob die vorhandenen Mittel etwa für die Rechtsverfolgung benötigt werden.
Vor diesem Hintergrund musste die Antragsgegnerin von vornherein mit der Ablehnung ihres Verfahrenskostenhilfegesuchs rechnen, weil sie sich nicht für bedürftig im
Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte.
4. Soweit in Rechtsprechung und Literatur vertreten wird, Einmalzahlungen zur Erfüllung rückständigen Unterhalts müssten generell nicht als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO
eingesetzt werden, weil sie in erster Linie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienten und
daher als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO zu behandeln seien (vgl. OLG
KarlsruheFamRZ 2012, 385 f.mwN), führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn auch einen aus laufendem Einkommen angesparten Betrag hätte die Antragsgegnerin in
der konkreten Situation, in der sie mit einem möglichen Beschwerdeverfahren rechnen musste, nicht für aufschiebbare Anschaffungen und eine bedarfsüberschreitende
Lebensführung in den Monaten Juni 2016 bis Januar 2017 verwenden dürfen, sondern für die Verfahrensführung reservieren müssen.
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.06.2018 – XII ZB 636/17
Soll das Besuchs-, Umgangs- oder Sorgerecht durch das Familiengericht geregelt werden, so stellt sich die Frage,
ob man auch dafür VKH mit Anwaltsbeiordnung bekommen wird. Problemstellung: Die Eltern können sich beim Streit um das
Besuchsrecht vor Gericht grundsätzlich selbst vertreten, es gibt keinen Anwaltszwang. Oft wird darauf abgestellt, die Beiordnung nur zu bewilligen, wenn eine
schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt. Das ist nach dem Gesetzestext richtig, ist aber anfangs des Verfahrens oft schwierig zu beurteilen, so dass der Mandant
ggf. auf dem Kostenrisiko sitzen bleibt.
Insbesondere wird verlangt, dass man zunächst unter Einschaltung von Jugendamt und Erziehungsberatungsstellen eine außergerichtliche
Lösung sucht, bevor man sich vom Staat einen Anwalt bezahlen lässt.
OLG Köln v. 17.12.2012 - 4 WF 156/12:
Im Hinblick auf die Subsidiarität und den Sozialhilfecharakter der Verfahrenskostenhilfe ist von dem Hilfsbedürftigen immer zunächst zu verlangen, dass er die ihm
kostenfreien Angebote zur Erreichung seines Ziels wenigstens versuchsweise wahrgenommen hat, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. (...)
Das Beschwerdevorbringen des Kindesvaters rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Nachdem die Kindesmutter ihm den Umgang mit seinen Kindern im Juni 2012
mit der Begründung verweigert hatte, er zahle keinen Kindesunterhalt, hätte es an ihm gelegen, den Kontakt zum Jugendamt zu suchen. Dieser Obliegenheit kann sich der Kindesvater nicht dadurch
entziehen, dass er - wie er behauptet - die Kindesmutter zahllose Male gebeten habe, das Jugendamt einzuschalten und mit ihm dort eine Regelung zu treffen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass
das zuständige Jugendamt, wenn sich der Kindesvater an dieses zwecks Herbeiführung einer Regelung des Umgangs im Anschluss an die Verweigerung durch die Kindesmutter gewendet hätte, auch zeitnah
zielführende Bemühungen entwickelt haben würde. Der Hinweis des Kindesvaters, in der Praxis sei bei der Einschaltung von Jugendämtern leider mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen, entbindet nicht
von dieser Obliegenheit und ist in seiner Allgemeinheit auch nicht verifizierbar. Ohnehin kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob denn eine hinreichend zuverlässige Prognose getroffen
werden kann, dass eine Einigung bereits vor dem Jugendamt gefunden worden wäre, wenn sich der Kindesvater an dieses gewendet hätte. Entsprechendes gilt, soweit er vorbringt, es habe an der
Mitwirkungsbereitschaft der Kindesmutter gefehlt. Der Vergleichsabschluss in der Sitzung vom 25.10.2012 spricht für das Gegenteil.
Allerdings kann das Familiengericht keine Bescheinigung über die gescheiterte Jugendamtsberatung verlangen, es muss reichen, wenn
der Antragsteller das schlüssig behauptet, denn es gibt keine Rechtsgrundlage für eine solche Bescheinigung.
Und in Fällen, in denen die Vermittlung beim Jugendamt sowieso aussichtlos scheint, wird niemand gezwungen, damit Zeit zu
verlieren, so OLG Köln, Beschluss vom 26.1.2016 - 26 WF 197/15.
Ebenso sah es auch das OLG Stuttgart: Wendet sich der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts in einer Umgangssache nicht zuvor an
das Jugendamt, liegt hierin nicht zwangsläufig eine mutwillige Rechtsverfolgung i.S. des § 114 ZPO (OLG Stuttgart 26.1.12, 11 WF 28/12): Immer dann, wenn vorher
außergerichtlich schon von Anwalt zu Anwalt verhandelt wurde, besteht aufgrund der objektiven Umstände keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die
Vermittlung des Jugendamts innerhalb einer angemessenen Zeit zum Erfolg geführt hätte (darauf stellt das Schleswig-Holsteinische OLG ab in der Entscheidung vom
09.06.2011 - 10 WF 86/11). Es soll ja vermieden werden, dass vorschnell ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, wenn auch die Möglichkeit der deutlich
kostengünstigeren Regelung durch das Jugendamt besteht. Wurde nicht zuvor außergerichtlich verhandelt, ist VKH abzulehnen. Wurde dagegen außergerichtlich über einen längeren Zeitraum verhandelt, ist
es unwahrscheinlich, dass eine zusätzliche Einschaltung des Jugendamts zu einer einvernehmlichen Lösung in einer absehbaren Zeit führen würde.
So argumentierte auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Beschluss v. 27.03.2017 - 2 WF 164/16.
OLG Stuttgart vom 22.1.2014 - 15 UF 254/13: Die Rechtslage, welche Anforderungen an die Begründung zu stellen
sind, wenn die gemeinsame Sorge nicht dem Kindeswohl diene (bei unverheirateten Eltern), ist noch so ungeklärt, dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auf
Staatskosten geboten erschien.
OLG Celle vom 25.7.2011: RA in Kindschaftssache (auf Staatskosten) nicht erforderlich
In einer Kindschaftssache, in der die Beiordnung eines Rechtsanwalts sachlich nicht erforderlich ist (hier: nähere Ausgestaltung des im wesentlichen nicht streitigen persönlichen Umgangs), ist der
Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, dennoch anwaltlich vertreten. Er kann sich für die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung nicht erfolgreich allein darauf berufen, auch der
Antragsgegner sei seinerseits anwaltlich vertreten (Gesichtspunkt der ´Waffengleichheit´). Dies gilt umso mehr, wenn die Hinzuziehung des gegnerischen Rechtsanwalts durch den wirtschaftlich nicht
wesentlich besser gestellten Antragsgegner als Reaktion auf die anwaltliche Vertretung des Antragstellers zu sehen ist.
10 WF 220/11
KG Berlin vom 12.7.2011: RA in Sorgerechtssache (auf Staatskosten) kann erforderlich sein
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ist erforderlich, wenn die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG vorliegt.
Davon ist auszugehen, wenn es um die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung geht, bei der in Teilbereiche des elterlichen Sorgerechts in unterschiedlichem Ausmaß durch gerichtliche Bestimmung und
elterliche Vereinbarung regulierend eingegriffen wurde. So ist das Ineinandergreifen der verschiedenen Teilbereiche des Sorgerechts nicht mehr ohne weiteres nachzuvollziehen. Hinzu kommt im
vorliegenden Fall, dass der bedürftige Beteiligte darüber hinaus an einer psychischen Erkrankung leidet.
17 WF 172/11
OLG Celle vom 30.6.2011: RA bei Gewaltschutzmaßnahmen (auf Staatskosten) nicht erforderlich
Wenn ein Antrag auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen gemäß § 1 GewSchG gestellt wird, der sich auf die Darstellung der Antragstellerin und auf eine Urkunde über Angaben stützt, die
sie bei der Polizei gemacht hat, ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für derartige Anträge kann auch nicht aus einem zusätzlichen
Handlungserfordernis im Hinblick auf die Zustellung oder Vollziehung des ergangenen Beschlusses hergeleitet werden. Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung kann schließlich nicht allein damit
begründet werden, die Antragstellerin sei Ausländerin bzw. beherrsche die deutsche Sprache nicht perfekt.
10 WF 176/11
OLG Schleswig vom 23.2.2011: RA für Besuchsrecht (auf Staatskosten) nicht erforderlich, 10 WF 29/11
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Zuletzt aktualisiert am 29.4.2019