Die Gerichte verteidigen die Staatskasse zunehmend schärfer. OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 11 WF 98/14: „Verfahrenskostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen, wenn ein zuvor bestehender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht geltend gemacht worden ist, solange die vorschusspflichtige Person noch leistungsfähig war.“ Das bedeutet, dass zuerst der andere Ehegatte, der eventuell ausreichend Einkommen oder Vermögen hat, in Anspruch genommen werden muss, die Verfahrenskosten vorzustrecken, bevor die Staatskasse einspringt.
Zum einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO zählt auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenvorschuss) gegen den anderen Ehegatten gem. § 1360a Abs. 4 BGB. Deshalb muss der Antragsteller in einem aussagekräftigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe) darlegen, dass er außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines gegenüber dem Ehegatten durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruchs (bzw. Verfahrenskostenhilfeanspruchs) aufzubringen.
In einer Ehe hat jeder Ehegatte eigenes Einkommen und eigenes Vermögen. Auch wenn faktisch gemeinsam gewirtschaftet wird, ist rechtlich nicht alles „ein Topf”. Das zeigen die Regelungen zum Familienunterhalt in § 1360a Abs. 1 BGB und zum Zugewinnausgleich in § 1363 Abs. 2 BGB. Folglich darf bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe (bei Familiensachen Verfahrenskostenhilfe) auch nur das Einkommen/Vermögen des Antragstellers berücksichtigt werden, nicht das Familieneinkommen. § 115 ZPO schließt eine Zusammenrechnung der Einkommen aus. In § 115 ZPO spielt der Ehegatte nur dann eine Rolle, wenn der PKH/VKH-Antragsteller ihn unterhält, dann nämlich durch den weiteren Freibetrag von derzeit 400 €. Zwischen den Gatten besteht jedoch eine Unterhaltsbeziehung, die inzident im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe eine Rolle spielt.
Gesetzlicher Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bzw. Verfahrenskostenvorschuss
Zum Anspruch auf Unterhalt gehören nach § 1360a BGB Abs. 4 ausdrücklich die Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft. Diesen Anspruch bezeichnet man als Prozesskostenvorschuss (PKV). In Familiensachen spricht man nicht mehr von Prozesskostenvorschuss, sondern von Verfahrenskostenvorschuss (VKV). Dieser Unterhaltsanspruch gilt für zusammenlebende Ehegatten ebenso wie für getrennt lebende, jedoch nicht für geschiedene.
Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ist subsidiär
Ein realisierbarer und zeitnah durchzusetzender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) gegen den anderen Ehegatten gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB zählt zu dem einsetzbaren Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO. Die Bedürftigkeit entfällt.
Darlegungslast liegt beim Antragsteller
Dem OLG Celle, Beschl. v. 15.09.2011 - 14 W 28/11 war in einer Unfallsache ins Auge gefallen, dass die Antragstellerin einen Mercedes der gehobenen E-Klasse finanzieren konnte, obgleich ihre eigenen Einkünfte dies nicht zuließen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) wurde abgelehnt, weil die Antragstellerin trotz Hinweises nichts betreffend ihren möglichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (PKV) gegen ihren Ehemann vorgetragen hatte. Der Senat konnte „im gegenwärtigen Verfahrensstand” nicht erkennen, dass die Antragstellerin i.S.d. § 114 S. 1 ZPO Prozesskostenhilfe (PKH) benötigte. Das OLG Celle ließ offen, ob die Antragstellerin unaufgefordert zu dem möglichen PKV-Anspruch hätte vortragen müssen oder ob das Gericht sie auf ihren möglichen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) hätte hinweisen müssen (so OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1414).
Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten im Hinblick auf Prozesskostenvorschuss oder Verfahrenskostenvorschuss gilt Unterhaltsrecht, nicht § 115 ZPO. Daher kommt bei Getrenntleben ein Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) neben dem Quotenunterhalt in der Regel nicht in Betracht; Prozesskostenvorschuss oder Verfahrenskostenvorschuss können jedoch möglich sein, wenn durch Anwendung der Sättigungsgrenze beim Unterhaltspflichtigen noch ungeteiltes Einkommen vorhanden ist oder wenn der Prozesskostenvorschuss oder Verfahrenskostenvorschuss aus dem Vermögen gezahlt werden kann.
Rechtsstreit, der eine persönliche Angelegenheit betrifft
Im entschiedenen Fall ging es um Sachschäden aus einem Verkehrsunfall. Die nahe liegende Frage, ob dies unter „persönliche Angelegenheit” zu subsumieren ist, hat das OLG Celle sich ersichtlich nicht gestellt. Die Folgerungen aus der Entscheidung sind: In Fällen, in denen das Gericht aufgrund des Sachverhalts Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Ehegatte des PKH/VKH-Antragstellers leistungsfähig für Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) sein könnte, sollte der Antragsteller unaufgefordert dazu vortragen, um das Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe-Prüfverfahren nicht zu verzögern.
Achtung!
Die Gerichte gehen zunehmend dazu über, die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe-Antragsteller in passenden Fällen auf
den vorrangigen Prozesskostenvorschuss (bzw. Verfahrenskostenvorschuss) zu verweisen.
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren. Das Amtsgericht hat den Anspruch abgelehnt, da sie nicht darlegt habe, ob sie einen Verfahrenskostenvorschuss von ihrem Ehemann beanspruchen könne. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht verwies die Angelegenheit zu einer erneuten Prüfung an das Amtsgericht zurück.
Der Ehemann verdiente nur rd. 1.600 € und hatte ein bereinigtes Einkommen von ca. 1.148 €. Abzüglich des Selbstbehaltes in Höhe von 1.100 € blieben auf seiner Seite 48,00 € mtl. zum Einsatz für einen Verfahrenskostenvorschuss übrig.
Der Senat für Familiensachen des OLG Celle, Beschluss vom 04.11.2013, 17 WF 203/13, meint dazu:
1. Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (…) kann auch in Raten
erbracht werden.
2. Solange der Vorschusspflichtige selbst nicht um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, kann die Auferlegung eines Vorschusses schließlich auch nicht unbillig
erscheinen.
Mithin hat die Antragstellerin nur Anspruch auf VKH mit Ratenzahlung, und zwar in der monatlichen Höhe, die ihr Mann leisten kann (hier: 48 €).
Das Amtsgericht durfte nach alledem der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht versagen, sondern hatte ihr solche unter Anordnung einer Ratenzahlung von monatlich 48 € ab einem näher zu konkretisierenden, der Realisierbarkeit des Anspruchs Rechnung tragendem Zeitpunkt zu bewilligen(…)
Dann führt das OLG Celle noch zum Eigenheim aus: Für die Zukunft wird zu beachten sein, dass ein eventuell überschießender Erlös aus der Verwertung des im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehenden Hauses -soweit er den Schonbetrag übersteigt- ebenfalls für die Kosten der Verfahrensführung einzusetzen ist. Der Verkauf eines Hauses, der infolge der Scheidung notwendig wird, hebt etwaigen Bestandsschutz auf. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich Grundstücke in der Regel nicht unverzüglich verkaufen lassen. Dem ist regelmäßig dadurch zu begegnen, dass Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, allerdings unter einer gleichzeitigen Anordnung der Stundung bis zu demjenigen Zeitpunkt, zu welchem in der Zukunft Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten sind.
Wer jemanden heiratet, der schon eine sogenannte "Erstfamilie" hatte, weiss manchmal gar nicht, welche Verbindlichkeiten er damit eingeht. Eine Familienrichterin fasste es mal salopp zusammen: "Wenn ich ein paar gebrauchte Schuhe kaufe, muss ich mich nicht wundern, wenn die Absätze schiefgelaufen sind." Der Fall des OLG Hamm: Ein Mann wollte vom Familiengericht den Unterhalt für seine erste Ehefrau und die gemeinsamen Kinder reduziert haben, weil er mit seiner Firma pleite gegangen war, Insolvenz angemeldet hatte und die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. So weit, so gut. Für das Abänderungsverfahren begehrte er Verfahrenskostenhilfe. Leider nein, denn er war neu verheiratet mit einer gut verdienenden Frau - und diese zweite Ehefrau schuldete ihm im Rahmen des Familienunterhaltes den "Verfahrenskostenvorschuss". Auf deutsch: Die zweite Ehefrau muss das Gerichtsverfahren gegen die erste Ehefrau bezahlen.
Beschluss des OLG Hamm vom 17.06.2014 (11 WF 98/14)
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Aktualisiert zuletzt am 10.9.2014
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