Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Unterhaltsbefristung

Wie lange nach der Scheidung muss gezahlt werden?

Im Rahmen eines Vortrags beim  Forum Unterhaltsrecht am 20.09.2010 in Berlin hat die BGH-Richterin Beatrix Weber-Monecke Wert auf die Feststellung gelegt, dass der XII. Zivilsenat des BGH die Befristungsmöglichkeit des § 1578 b BGB als Ausnahmevorschrift ansieht. Damit ist - anders als in den bisherigen Entscheidungen des Senats - endlich klar geworden, dass nachehelicher Ehegattenunterhalt nicht regelmäßig zu befristen ist, so wie weite Teile der erstinstanzlichen Gerichte dies inzwischen handhaben.
Die Zeitschrift Forum Familienrecht ( Heft 11/2010, S. 426 f.) fasst die Ergebnisse der Forums-Veranstaltung, an der auch die Vorsitzende des XII. Senats, Fr. Dr. Meo-Micaela Hahne, und der stellvertretende Vorsitzende Hans-Joachim Dose sowie Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger teilnahmen, kurz wie folgt zusammen:

  • Es ist eine Anpassung der Übergangsregelung des Art. 36 EGZPO für Alt-Ehen geboten, weil den Eheleuten, die jahrzehntelang auf die bestehende Rechtslage vertraut haben, nicht das plötzliche Überstülpen der heutigen Rechtslage zumutbar ist. Der Vertrauensschutz muss mehr Beachtung finden.
  • Das nacheheliche Unterhaltsrecht darf nach einer gemeinsamen Lebensleistung der Eheleute während intakte Ehe nicht plötzlich in eine Art Schadenersatzrecht mit "Vertrauensschaden" ausarten, in dem ehebedingter Nachteile auf der Grundlage von Hypothesen unter der Beweisbelastung der Ehefrau, ohne Ehe ein anderes Leben gelebt zu haben, vorzutragen sind. Der " Blick in die Glaskugel" kann nicht fair sein.
  • Es bedarf der ausdrücklichen Klarstellung, dass die Befristung und Begrenzung nachehelichen Unterhalts auch nach der Reform die Ausnahme und nicht die - erstinstanzlich sooft missverstandene - Regel sind.
  • Es bedarf ferner der Klarstellung, dass auch wegen Betreuung eines dreijährigen und älteren Kindes in der Regel Unterhalt gefordert werden kann. Zwecks Begründung der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes sollten zumindest einige wenige Pauschalierungen zugelassen werden, weil sich alltägliche Abläufe der Kinder wie z.B. nachmittags Kurse, Sport, Hausaufgabenbetreuung usw. gleichen und eine Einzelfallbetrachtung zumindest teilweise hier obsolet machen.

Wie lange muss ich nach der Scheidung Unterhalt zahlen? Wie lange werde ich Unterhalt bekommen können?

Die Richter bemühen sich bei der Frage der Befristung des Nachscheidungsunterhaltes um sog. Einzelfallgerechtigkeit. Für die außergerichtliche Beratung und die Verhandlung um einen Scheidungsfolgenvertrag ist das mißlich - denn eine klare Antwort auf die berechtigte Frage beider Mandanten, wie lange denn nun noch Unterhalt geschuldet sei, können wir Anwälte nicht geben.

 

Die folgende Faustformel wird oft zitiert, aber sie ist mit gehöriger Vorsicht anzuwenden - wegen der Einzelfallgerechtigkeit:

 

a) im Prinzip so lange, bis ehebedingte Nachteile ausgeglichen sind

b) ohne ehebedingte Nachteile, bei Ehedauer unter 10 Jahre: 1/4 der Ehezeit*

c) ohne ehebedingte Nachteile, bei Ehedauer unter 20 Jahre: 1/3 der Ehezeit*

d) bei Ehedauer 20-25 Jahre: Befristung möglicherweise nicht mehr machbar, abhängig von der Rentenferne der Eheleute

e) bei Ehedauer 25-30 Jahre: Befristung nur in Einzelfällen

f) bei Ehedauer über 30 Jahre: Befristung wohl nicht - nur ausnahmsweise denkbar.

 

* Ehezeit ist die Zeit von Hochzeit bis Zustellung des Scheidungsantrages.

Die Zahldauer wird gerechnet ab Rechtskraft der Ehescheidung.

Trennungsunterhalt wird auf die Zahldauer allenfalls in den Ausnahmefällen angerechnet, in denen das Scheidungsverfahren länger als 2 Jahre gedauert hat.

Die Trennungsunterhaltszeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung wird nie angerechnet, weil es in der Macht des Unterhaltspflichtigen gelegen hätte, die Scheidung zügiger einzureichen.

Reaktion der Gesetzgebung auf die BGH-Rechtsprechung

Stärkerer Schutz bedürftiger Ehegatten nach Scheidung von Altehen

Zur Änderung des materiellen Unterhaltsrechts, das am 1.2.2013 den Bundesrat passiert hat, erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:

Bedürftige Ehegatten werden nach der Scheidung einer so genannten Altehe in Zukunft besser geschützt. Es ist gesellschaftliche Realität, dass die Scheidungsraten jedes Jahr steigen. Das betrifft auch langjährige Ehen. Ehepartner, die ihre Lebensplanung auf die Ehe ausgerichtet und auf ihren Beruf verzichtet haben, stehen bei einer Scheidung oftmals finanziell vor dem Nichts. Eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch stellt klar, dass nach einer Scheidung die Dauer der Ehe maßgeblich mitberücksichtigt werden muss, wenn Gerichte über den Unterhalt entscheiden. Das ist eine notwendige Nachbesserung des Unterhaltsrechts, ohne die Reform grundsätzlich in Frage zu stellen.

 

Zum Hintergrund

Mit dem am 1.2.2013 beschlossenen Gesetz wird den Härten, die es nach langer Ehedauer seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 gegeben hat, ein Ende bereitet. Die Neuregelung sorgt dafür, dass bedürftige Ehegatten nach Scheidung einer langjährigen Ehe durch die Beschränkung des nachehelichen Unterhalts nicht unverhältnismäßig stark getroffen werden. Denn solche sogenannten Altehen waren oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauen-Ehe geprägt. Nach Inkrafttreten der Reform haben einige Gerichte die Unterhaltsansprüche oft rigide beschränkt, ohne die lange Ehedauer zu berücksichtigen. Insbesondere Frauen, die etwa vor vielen Jahren geheiratet haben und dem verbreiteten Gesellschaftsmodell entsprechend nach der Hochzeit ihre Berufstätigkeit aufgaben, standen nach der Scheidung schnell vor dem finanziellen Aus.

Eine solche "automatische" Beschränkung der Unterhaltsansprüche ohne Rücksicht auf die Dauer der Ehe entsprach nicht dem Zweck der Reform von 2008. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei Ehen von langer Dauer unzulässig sein kann. (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 06.10.2010, FamRZ 2010, 1971). Mit der jetzt beschlossenen Aufnahme der Ehedauer als einem weiteren Kriterium bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB wird diese neue, sich gerade erst festigende Rechtsprechung abgebildet. Die Intention des Gesetzgebers wird so noch einmal ausdrücklich festgelegt. Im Übrigen bleibt es aber beim Grundsatz, dass beide Eheleute nach Scheidung eigenverantwortlich für ihren Unterhalt verantwortlich sind.


Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 01.02.2013

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BGH 8.6.2016 zur Begrenzung und Billigkeit

BGH 8.6.2016: Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

 

Aus den Gründen:

aa) Nach §  1578 b  Abs.  1  Satz 1  BGB  ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung sind §  1578 b  Abs.  1  Satz 2 und  3   BGB  zu entnehmen. Danach ist neben der Dauer der Ehe vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes und aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben. Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 -  XII ZB 301/12 - FamRZ 2014,  1276  Rn. 27 mwN).


§  1578 b   BGB  beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der Dauer der Ehe insbesondere die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung. Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und in welchem Maße der Unterhaltspflichtige - unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten - durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird. In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 -  XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 21 f. mwN und vom 19. Juni 2013 -  XII ZB 309/11 - FamRZ 2013,  1291  Rn. 23 f. mwN).


Als Rechtsfolge sieht §  1578 b  Abs.  1  Satz 1  BGB  die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. März 2014 -  XII ZB 214/13 - FamRZ 2014,  1007  Rn. 18 und Senatsurteil vom 26. Juni 2013 -  XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 75 mwN). Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach §  1578 b  Abs.  1   BGB  herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 -  XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 26 mwN).


Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung nach §  1578 b   BGB  in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht aber daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 -  XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 15 mwN).


(…)


(1) Das Oberlandesgericht hat den ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin zutreffend ermittelt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des §  1578 b  Abs.  1  Satz 1  BGB  und dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§  1574 ,  1577   BGB  erzielen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2014 -  XII ZB 214/13 - FamRZ 2014,  1007  Rn. 18 mwN). Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dieser Nachteil müsse hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten verteilt und daher betragsmäßig halbiert werden.

(…)

 

(aa) Bei §  1578 b   BGB  handelt es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm. Sie setzt das Bestehen eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt voraus und ermöglicht neben einer Befristung dessen Herabsetzung, indem die Bedarfsbemessung von den ehelichen Lebensverhältnissen gelöst und stattdessen auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt wird. An der Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs selbst ändert dies nichts (vgl. auch Borth FamRZ 2013, 1356). Der vollständige ehebedingte Nachteil entspricht dem - durch die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nicht gedeckten - Teil des Bedarfs, der nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann durch Unterhaltszahlungen gedeckt werden soll, wenn sich die wirtschaftliche Stellung des Unterhaltsberechtigten nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bestimmt. Dementsprechend sieht die gesetzliche Bestimmung des §  1578 b  Abs.  1  Satz 1  BGB  für die Bedarfsbemessung eine Berücksichtigung ehebedingter Nachteile des Unterhaltspflichtigen nicht vor, sondern stellt allein darauf ab, wie der Unterhaltsberechtigte ohne Ehe und Kindererziehung stünde, so dass dessen ehebedingte Erwerbsnachteile den Umfang der Herabsetzung begrenzen (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Rechtsauffassung würde hingegen dazu führen, dass dem Unterhaltsberechtigten entgegen dem gesetzgeberischen Willen aus eigenem Einkommen und nachehelichem Unterhalt gerade nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung stünden, um seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu decken.


(bb) Die eine Halbierung des ehebedingten Nachteils fordernde Meinung verkennt zudem, dass es sich bei der Pflicht zur Zahlung nachehelichen Unterhalts gerade nicht um eine durch die eheliche Rollenverteilung bedingte Einbuße in der Möglichkeit handelt, Einkünfte zu erzielen, sondern um eine von Gesetzes wegen an die Scheidung geknüpfte Rechtsfolge (vgl. auch Senatsurteil vom 23. November 2011 -  XII ZR 47/10 - FamRZ 2012,  197  Rn. 28), die nicht die Einkunftserzielung, sondern die Verteilung des Einkommens betrifft. Der Gedanke der Nachteilshalbierung stützt sich auf den Zirkelschluss, bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs eben diesen Anspruch als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen. Darüber hinaus würde dieser Ansatz ohnedies immer dann versagen, wenn der Unterhaltsberechtigte als Folge der in der Ehe praktizierten Rollenverteilung nach der Scheidung nicht mehr in der Lage ist, ein sein Existenzminimum sicherndes Einkommen zu erzielen. Umgekehrt kann die Berücksichtigung eines ehebedingten Erwerbsnachteils des Unterhaltsberechtigten nie dazu führen, dass diesem ein höherer Unterhaltsanspruch als nach den ehelichen Lebensverhältnissen zuzuerkennen ist (so aber Kieninger FamRZ 2013, 1355), weil §  1578 b  Abs.  1   BGB  ausschließlich eine Herabsetzung ermöglicht (vgl. Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 4 Rn. 1020).


(cc) Die vollständige Berücksichtigung des ehebedingten Nachteils steht nicht im Widerspruch zum Zugewinnausgleich. Denn bei diesem geht es um die Verteilung von ehezeitlich erworbenem Vermögen, während sich §  1578 b   BGB  mit der Abdeckung eines nachehelichen Unterhaltsbedarfs befasst. Nichts anderes folgt auch aus der Senatsrechtsprechung, wonach ehebedingte Nachteile im Sinne von §  1578 b  Abs.  1  Satz 2  BGB  regelmäßig nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden können, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat, und Nachteile in der Versorgungsbilanz dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit als vollständig ausgeglichen anzusehen sind (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 -  XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 17 mwN). Denn die Regelungen zum Versorgungsausgleich stellen insoweit das speziellere Ausgleichssystem dar. Mit ihnen wird erreicht, dass das ehezeitlich erworbene Vorsorgevermögen grundsätzlich hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt wird und dadurch beiderseitige Alterseinkünfte gesichert werden, die die ehezeitliche Vorsorgelage und damit insoweit die ehelichen Lebensverhältnisse abbilden. Mehr als einen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen gewährt das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten aber ohnedies nicht.


(dd) Hinzu kommt, dass §  1578 b   BGB  nicht nur die Herabsetzung, sondern in seinem Absatz 2 auch die zeitliche Begrenzung sowie in Absatz 3 eine Kombination aus Herabsetzung und zeitlicher Begrenzung ermöglicht. Der Tatrichter kann bei der im Einzelfall zu treffenden Billigkeitsentscheidung, in die auch ehebedingte Erwerbsnachteile des Unterhaltspflichtigen einfließen können, daher im Wege einer teilweisen zeitlichen Begrenzung auch zu dem Ergebnis gelangen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch ein Unterhalt zu zahlen ist, der den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten nicht vollständig abdeckt (vgl. etwa Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. §  1578 b   BGB  Rn. 29; vgl. auch BT-Drucks. 16/1830 S. 18).


(2) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, dass das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin keine aus ihrem Geldvermögen erzielbaren Zinseinkünfte auf den nach dem Maßstab des Nachteilsausgleichs bemessenen Unterhaltsanspruch angerechnet hat. Der Antragsteller macht bereits nicht geltend, dass es sich bei diesem Vermögen bzw. den hieraus erzielbaren Zinseinkünften um einen aus der Ehe herrührenden Vorteil handeln würde. Nur wenn es sich aber um (fiktive) Einkünfte handelte, die der Antragsgegnerin ohne die Ehe nicht zur Verfügung stehen würden, könnten diese ggf. als ein den ehebedingten Nachteil teilweise kompensierender Vorteil anzusehen sein; dies hängt von der Beurteilung der Frage ab, ob die Antragsgegnerin auch allein eine private Vermögensbildung in dieser Höhe hätte betreiben können (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 -  XII ZR 129/10 - FamRZ 2013,  195  Rn. 55 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 11. August 2010 -  XII ZR 102/09 - FamRZ 2010,  1637  Rn. 33). Dafür, dass dies nicht der Fall ist, ist nichts ersichtlich.


Unabhängig davon ist die tatrichterliche Beurteilung, dass die Antragsgegnerin im derzeitigen Zinsumfeld keine relevanten Zinseinkünfte erzielen könne, im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens hinzunehmen. Selbst unterstellt, die Möglichkeit der Vermögensnutzung stellte einen ehebedingten Vorteil dar, müsste die Antragsgegnerin sich nur auf eine sichere Geldanlage verweisen lassen (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 637 mwN). Die Würdigung des Oberlandesgerichts, aus einer solchen sei bei dem allenfalls in Rede stehenden Kapitalbetrag von rund 67.000 € derzeit kein unterhaltsrelevantes Zinseinkommen zu erzielen, verstößt weder gegen Denk- noch gegen Erfahrungssätze. Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich auf die Behauptung des Gegenteils und setzt damit ihre Würdigung an die Stelle derjenigen durch das Oberlandesgericht. Dies ist ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt.


(…)


(3) Dass das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht nach §  1577  Abs.  3   BGB  auf die Verwertung des aus dem Verkauf des gemeinsamen Hausanwesens erlangten Vermögensstamms verwiesen hat, wird weder von der Rechtsbeschwerde gerügt noch lässt es Rechtsfehler erkennen (vgl. dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 -  XII ZR 129/10 - FamRZ 2013,  195  Rn. 54).

BGH, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen XII ZB 84/15

 

 

 

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Aktualisiert zuletzt am

4.11.2015

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