Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht

Achtung, Cookies!

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

Rechengrößen zum Versorgungsausgleich

2019

Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (VersAusglUmrBek 2019 k.a.Abk.)

 

B. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2030 (Nr. 40)
Geltung ab 01.01.2019;

Bekanntmachung

 

Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:

Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2019 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2019

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)

von Entgeltpunkten in Beiträge 7235,5860,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6674,8948,

b)

von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001382058,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001498151,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)

von Entgeltpunkten in Beiträge 9608,5470,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8863,9732,

b)

von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001040740,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001128162.

 

Beiträge zur Rentenversicherung 2019

Rentenversicherung

Bezogen auf 

Alte Bundesländer
EUR

Neue Bundesländer
EUR

Beitragsbemessungsgrenze

Jahr
Monat

80.400,00

6.700,00

73.800,00

6.150,00

Beitragssatz

 

18,6 %

18,6 %

Höchstbeitrag

Monat

1.246,20

1.143,90

Rechengrößen VA 2018 / 2017

Tabellen zum Versorgungsausgleich – Grenzwerte im Versorgungsausgleich - FamRZ 2018
famrz-2018-04-rechenhilfen-sozialversich[...]
PDF-Dokument [141.3 KB]
Tabellen zum Versorgungsausgleich – Grenzwerte im Versorgungsausgleich - FamRZ 2017
famrz-2017-03-rechenhilfen-sozialversich[...]
PDF-Dokument [177.5 KB]

Bagatellgrenze

Es gibt eine Bagatellgrenze. Anrechte werden nicht ausgeglichen, wenn sie zu klein sind oder die Differenz zwischen Anrechten gleicher Art gering ist. Gering ist die Differenz oder der Ausgleichswert gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn die sog. Bagatellgrenze nicht überschritten wird.

Die Bezugsgröße liegt bei

 

2019:

bei einer Rente mtl.         EUR 31,15 (1% von EUR 3.115 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.738,00 (120% von EUR 3.115 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 28,70 (1% von EUR 2.870 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.444,00 (120% von EUR 2.870 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2018:

bei einer Rente mtl.         EUR 30,45 (1% von EUR 3.045 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.654,00 (120% von EUR 3.045 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 26,95 (1% von EUR 2.695 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.234,00 (120% von EUR 2.695 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2017:

bei einer Rente mtl.         EUR 29,75 (1% von EUR 2.975 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.570,00 (120% von EUR 2.975 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 26,60 (1% von EUR 2.660 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.192,00 (120% von EUR 2.660 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2016:

bei einer Rente mtl.         EUR 29,05 (1% von EUR 2.905 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3486,00 (120% von EUR 2.905 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 25,20 (1% von EUR 2.520 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3024,00 (120% von EUR 2.520 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2015:

bei einer Rente mtl.         EUR 28,35 (1% von EUR 2.835 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3402,00 (120% von EUR 2.835 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 24,15 (1% von EUR 2.415 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 2898,00 (120% von EUR 2.415 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2014:

Bezugsgröße West:
bei einer Rente mtl.         EUR 27,65 (1% von EUR 2.765 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.318,00 (120% von EUR 2.765 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 23,45 (1% von EUR 2.345 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.814,00 (120% von EUR 2.345 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2013:

Bezugsgröße West:
bei einer Rente mtl.         EUR 26,95 (1% von EUR 2.695 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.234,00 (120% von EUR 2.695 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 22,75 (1% von EUR 2.275 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.730,00 (120% von EUR 2.275 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2012:

Bezugsgröße West:
bei einer Rente mtl.         EUR 26,25 (1% von EUR 2.625 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.150,00 (120% von EUR 2.625 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 22,40 (1% von EUR 2.240 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.688,00 (120% von EUR 2.240 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2011:

Bezugsgröße West:
bei einer Rente mtl.         EUR 25,55 (1% von EUR 2.555 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.066,00 (120% von EUR 2.555 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 21,70 (1% von EUR 2.170 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.604,00 (120% von EUR 2.170 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2010:

Bezugsgröße West:
bei einer Rente mtl.         EUR 25,55 (1% von EUR 2.555 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.066,00 (120% von EUR 2.555 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 21,70 (1% von EUR 2.170 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.604,00 (120% von EUR 2.170 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

 

VA führt zu Wartezeitmonaten

Um eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, müssen 60 Monate Wartezeit erfüllt sein. Wartezeitmonate können auch durch Anrechte aus dem VA erfüllt werden, dabei gilt gemäß § 52 Abs. 1 SGB I die Formel:

Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 = Wartezeitmonate (max. Zahl der Ehemonate).

Betriebsrente - externe Teilung

Eine externe Teilung kann der Versorgungsträger einseitig verlangen, wenn der Ausgleichswert bestimmte Beträge nicht überschreitet. Maßgeblich ist die sogenannte Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße ist entweder

  • ein Monatsrentenbetrag
  • oder ein Kapitalbetrag.

Bei der betrieblichen Versorgung in Form einer

  • Direktversicherung,
  • Pensionsfonds oder
  • Pensionskasse

hat der Gesetzgeber nur geringe Wertgrenzen vorgegeben:

Ende der Ehezeit

Wertgrenze Kapitalbetrag in €

Wertgrenze Monatsrente in €

2009

6.048,00

50,40

2010

6.132,00

51,10

2011

6.132,00

51,10

2012

6.300,00

52,50

2013

6.468,00

53,90

2014

6.636,00

55,30

2015

6.804,00

56,60

2016

6.972,00

58,10

2017

7.140,00

59,50

2018

7.308,00

60,90

2019

7.476,00

62,30

 

Bei der betrieblichen Versorgung in Form einer

  • Direktzusage oder
  • Unterstützungskasse

hat der Gesetzgeber höhere Wertgrenzen für die externe Teilung ermöglicht:

Ende der Ehezeit

Wertgrenze Kapitalbetrag in €

2009

64.800,00

2010

66.000,00

2011

66.000,00

2012

67.200,00

2013

69.600,00

2014

71.400,00

2015

72.600,00

2016

74.400,00

2017

76.200,00

2018

78.000,00

2019

80.400,00

 

Bis zu diesen Wertgrenzen kann der Versorgungsträger ohne Mitwirkung des Ausgleichspflichtigen oder -berechtigten bestimmen, ob er eine externe Teilung möchte.

Bei höheren Ausgleichswerten können der Versorgungsträger und der ausgleichsberechtigte Ehepartner auch eine Vereinbarung über die externe Teilung treffen.

Der ausgleichspflichtige Ehepartner ist an dieser Vereinbarung nicht beteiligt, sie muss ihm gleichgültig sein.

 

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun?

 

Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis.

 

Bei Fragen oder Terminwünschen erreichen Sie das Sekretariat der Kanzlei Montags bis Donnerstags von 9-17 Uhr und Freitags von 9-15 Uhr unter Telefon: +49 241 5152657 sowie unter sekretariat(at)mainz-kwasniok.de.

Druckversion | Sitemap
Aachener Kanzlei für Familienrecht - Martina Mainz-Kwasniok - Datenschutzhinweis: Ihre Nutzung dieser Seite ist nicht anonym. Mehr erfahren Sie unter www.mainz-kwasniok.de/datenschutz. Bei Ihren Anfragen per eMail beachten Sie bitte, dass diese unverschlüsselt sind und ich für einen reibungslosen technischen Zugang zu meinen eMails die Haftung nicht übernehmen kann. © 2009-2019 Inhalte, Texte, Meinungen, Design und Webmaster: Martina Mainz-Kwasniok. Grafiken: Gabi Hoff, DAV, DAV-Familienanwälte, Wikimedia.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt