Die Ehe wird geschieden, wenn die Ehe zerrüttet ist und einer der beiden einen Scheidungsantrag stellt.
Das ist (nach den Vorstellungen des Gesetzgebers) frühestens nach einem Trennungsjahr der Fall. Wenn aber der eine nach dem Trennungsjahr glaubhaft darlegt, dass
die Ehe nicht zerrüttet sei und dass er zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit sei, so muss der andere unter Umständen drei Jahre Trennungsfrist bis zur begehrten Scheidung
abwarten. Bei krassen Härtefällen sind Abweichungen in die eine oder andere Richtung möglich.
Die Scheidung ansich ist reine Formsache, insbesondere, wenn beide einverstanden sind. Ob das Gericht gleichzeitig über andere
Fragen (Zugewinnausgleich, Hausratsverteilung, elterliche Sorge, Versorgungsausgleich) entscheidet, hängt davon ab, ob entsprechende Anträge gestellt
sind. Eine Ausnahme bildet der Versorgungsausgleich.
Nein. Solche Gesetzgebungspläne sind wieder vom Tisch. Es herrscht Anwaltszwang, d.h.: mindestens der Antragsteller benötigt einen Anwalt. Spätestens jetzt ist also der Gang zum Anwalt erforderlich. Es ist ein unwahres Gerücht, dass beide Eheleute denselben Anwalt haben können. Das verstieße gegen das Berufsrecht. Möglich ist lediglich, dass der Antragsgegner keinen Anwalt hat - und vielleicht einmal beim Beratungsgespräch beim gegnerischen Anwalt mit dabei war. Mehr zum Thema "gemeinsamer Anwalt" finden Sie hier.
Dazu finden Sie sehr ausführliche Informationen auf der Seite "Ablauf eines Scheidungsverfahrens".
Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?
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