„Das ist auch mein Haus, darum darf ich jederzeit eintreten“ – dieser Rechtsirrtum ist nach Trennung von Eheleuten
an der Tagesordnung. Falsch! Ein Ehepartner hat, wenn er aus der gemeinsamen Immobilie endgültig ausgezogen ist (gesetzliche Vermutung: nach sechs
Monaten), kein Recht auf Zutritt ohne Vorliegen besonderer Gründe. Das OLG Bremen hatte zu entscheiden, ob Zutritt mit einem Makler oder Kaufinteressierten einen solchen besonderen Grund hergibt.
Der Fall:
Die Eheleute waren je zu ½ Miteigentümer des Hauses, der Mann wohnte weiter darin. Der Mann hatte ein Teilungsversteigerungsverfahren eingeleitet, die Frau wollte sich
lieber um freihändigen Verkauf kümmern. Sie hat einen Makler mit dem Verkauf dieses Hausgrundstücks beauftragt und fordert Zutritt für diesen, den der Mann jedoch verweigert.
AG und OLG lehnten den Antrag der Frau ab!
Die Entscheidung:
Grundsätzlich steht jedem Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 BGB ein Mitbenutzungsrecht zu. Zwischen den Beteiligten ist es jedoch im Zuge der Trennung zu einer
konkludenten Neuregelung der Nutzung der Immobilie dergestalt gekommen, dass diese fortan allein vom Mann bewohnt wird. Somit besteht kein uneingeschränktes Zutrittsrecht der Antragstellerin mehr.
Das Betreten und die Besichtigung der vormals gemeinsam genutzten Ehewohnung durch den ausgezogenen Miteigentümer sei eine nicht hinzunehmende Verletzung der nach Art. 13 GG geschützten
Privatsphäre.
Ob ein besonderer Grund dann vorliegen kann, wenn es um den Wunsch nach Besichtigung durch Biet-Interessenten während des Teilungsversteigerungsverfahrens (§ 753 BGB)
geht, ist streitig. Dieser Streit konnte hier dahinstehen, weil es der Frau gerade nicht um eine Besichtigung während des Teilungsversteigerungsverfahrens geht, sondern um die Besichtigung zwecks
Vorbereitung eines freihändigen Verkaufs.
Die Weigerung des Mannes ist nicht als treuwidrig anzusehen, weil grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, zur Vermeidung einer Teilungsversteigerung einer
einverständlichen Lösung zuzustimmen. Denn das Gesetz sieht zwar einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gem. §§ 749 ff. BGB vor, aber keinen Anspruch des Miteigentümers auf freihändigen
Verkauf.
Daher macht der Mann sich auch nicht schadenersatzpflichtig.
OLG Bremen, Beschluss v. 22.08.2017 - 5 WF 62/17
Schlussfolgerung:
Warum mag der Mann sich so destruktiv verhalten? Vermutlich will er im Teilungsversteigerungsverfahren mitbieten und hat im Ergebnis mehr davon als vom freihändigen
Verkauf an Dritte.