Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht

Achtung, Cookies!

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

 

Umgang für leiblichen (nicht rechtlichen) Vater

Biologische Väter haben grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit ihren Kindern. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht rechtlicher Vater sind und nicht in sozial-familiärer Beziehung mit den Kindern gelebt haben - sogar zuvor keinen Kontakt zu ihnen hatten. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Kammerurteil vom 21.12.2010 entschieden und der Beschwerde eines Nigerianers stattgegeben. Diesem hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Umgang mit seinen leiblichen Kindern verwehrt, weil er mangels sozial-familiärer Beziehung zu diesen keine enge Bezugsperson im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB sei. Der Menschenrechts-Gerichtshof rügte, die Interessen der Kinder daran, sich mit ihrer biologischen Herkunft zu befassen, seien nicht ausreichend abgewogen worden.

Neues Umgangsrecht für leibliche Väter

Am 13. Juli 2013 ist das „Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ in Kraft getreten, nachdem es einen Tag zuvor im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Nach bisheriger Rechtslage hatte der biologische Vater eines „Kuckuckskindes“ keine Möglichkeit, seine Vaterschaft gegen den Willen der Mutter feststellen zu lassen. Dies hatte der EGMR bemängelt. Durch das neue Gesetz erhält der biologische Vater nun das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit dem Kind und Auskunft zu erhalten.

 

Voraussetzung für den Umgang sind u. a.:

1. Er hat ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt.

2. Der Umgang mit dem leiblichen Vater dient dem Kindeswohl.

3. Der Anspruchsteller muss wirklich der biologische Vater sein; seine leibliche Vaterschaft ist im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen.

 

Der Deutsche Anwaltverein DAV hält den Lösungsweg des Gesetzgebers über das Umgangsrecht für systemwidrig. Er hat in seiner Stellungnahme Nr. 15/2013 durch seinen Familienrechtsausschuss gefordert, dem biologischen Vater unabhängig von dem Willen der Kindesmutter und der sozialen und familiären Situation des Kindes das Recht einzuräumen, seine Vaterschaft mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten feststellen zu lassen. Mit der Vaterschaftsfeststellung erhält der biologische Vater alle Rechte, also auch das darin enthaltene Umgangs- und Auskunftsrecht, aber eben auch alle Pflichten der Vaterschaft. Nach Ansicht des DAV darf es keine „Vaterschaft light“ geben.

 

Quelle: DAV-Depesche 29/13

Zwangsweise Durchsetzung eines Umgangs-Beschlusses: Das Ordnungsgeld darf nicht zu niedrig sein und muss rasch verhängt werden

Deutsche Gerichte sind viel zu lasch mit Müttern, die den Vater-Kind-Kontakt mutwillig und trotz Gerichtsentscheidungen torpedieren - so der Menschenrechtsgerichtshof.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem Urteil vom 15. Januar 2015, Beschwerdenummer 62198/11, die Umgangsrechte leiblicher Väter gestärkt.

 

Das deutsche Familiengericht hatte den Umgang gerichtlich beschlossen. Die Mutter unterband den Kontakt trotzdem.

 

Als Sanktion und zur Förderung ihrer Mitwirkung verhängte das Gericht anstatt des beantragten Ordnungsgeldes i.H.v. 3000 EUR lediglich eines i.H.v. 300 EUR.

 

Das zu niedrige Ordnungsgeld stellte laut EGMR eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar, da zu bezweifeln sei, dass diese Summe einen erzwingenden Effekt gegen die Mutter hätte haben können, die den Kontakt zuvor andauernd verhindert hatte.

 

Auch die Dauer der zwangsweisen Durchsetzung des Umgangsanspruchs von zehn Monaten ab Antragstellung des Klägers bis zur Zahlung des Ordnungsgeldes wurde gerügt. Ebenfalls rügte der EGMR die Bundesrepublik Deutschland dafür, dass keine Untätigkeitsbeschwerde zur Verfügung gestanden habe, um gegen die überlangen Verfahrensdauern vorzugehen. Damit habe dem Kläger kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, sodass eine Verletzung von Artikel 13 EMRK, dem Recht auf wirksame Beschwerde, vorliege.

 

Zu dem am 26.4.2013 an Länder und Verbände versandten Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters erläutert die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Das neue Umgangsrecht stärkt die Rechte leiblicher Väter. Erstmals erhält der biologische, leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind, auch wenn er bislang keine enge soziale Bindung aufgebaut hat.

Die Neuregelung erleichtert biologischen Vätern künftig den Umgang mit ihren Kindern. In bestimmten Fällen kann der biologische Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes erlangen. Das neue Umgangsrecht klingt nüchtern, bedeutet aber eine wesentliche Verbesserung zugunsten des biologischen Vaters im Verhältnis zu seinem Kind, das in einer Ehe mit Mutter und rechtlichem Vater aufwächst.

Bislang steht dem biologischen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht nur zu, wenn ihn mit seinem Kind bereits eine enge persönliche Beziehung verbindet. In vielen Fällen ist das aber nicht so, etwa wenn das Kind mit den rechtlichen Eltern in einem engen sozialen Familienverbund lebt, die rechtlichen Eltern den Kontakt zum biologischen Vater nicht zulassen oder die Existenz des biologischen Vaters gar nicht bekannt ist.
In diesen Fällen besteht für den leiblichen Vater bisher keine Möglichkeit, Umgang mit seinem Kind zu erlangen. Auch ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes räumt das Gesetz bisher den rechtlichen Eltern ein, nicht aber dem außenstehenden leiblichen Vater.

Für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters kommt es künftig nicht mehr darauf an, dass bereits eine enge Beziehung zum Kind besteht. Entscheidend soll vielmehr sein, ob der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernehmen will und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.

Leibliche Väter erhalten künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Hintergrund:

Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der geltenden Regelung ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt.

Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient.

Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem biologischen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter soll daher gestärkt werden. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:

• Hat der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

• Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

• Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der biologische Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Nach der neuen Vorschrift im FamFG (§ 163a FamFG-E) müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Das soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

Quelle: Pressemitteilung BMJ

EGMR: Interessen von drei Elternteilen und den Kindern beim Umgang abwägen!

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.12.2010 - 20578/07.
Die Kinder (Zwillinge) waren erst nach der Trennung der leiblichen Eltern geboren worden. Da die Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt anderweitig verheiratet war, wurde ihr Ehemann rechtlicher Vater. Er lebte mit der Kindesmutter, den Zwillingen und drei weiteren ehelichen Kindern zusammen.
Das OLG Karlsruhe verneinte ein Recht des Beschwerdeführers auf Umgang mit den Zwillingen (entgegen dem erstinstanzlichen Familiengericht). Die Begründung: Da der leibliche Vater nicht rechtlicher Vater sei, stehe ihm nicht das Umgangsrecht eines Vaters zu. Zu prüfen war also lediglich das Umgangsrecht sonstiger Bezugspersonen, das sonst bei Großeltern, Stiefeltern oder anderen Verwandten angewendet wird. Nach dieser Vorschrift ist aber eine sozial-familiäre Bindung Grundlage des Umgangsrechts - die hatte der Vater hier nicht.
Nach Ansicht des OLG spielte es deshalb keine Rolle, ob ein Umgang im Interesse der Kinder läge.
Eine vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Er wandte sich deshalb mit einer Beschwerde an den EGMR.


Der EGMR sieht den Beschwerdeführer durch die Entscheidung des OLG in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK verletzt und hat ihm eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen.
Aus den Gründen: Der Beschwerdeführer habe durch seinen sowohl vor als auch nach der Geburt der Kinder geäußerten Kontaktwunsch und die zügige Einleitung eines Umgangsverfahrens ein ernsthaftes Interesse an den Kindern gezeigt. Auch wenn er mit der Mutter nie zusammengelebt habe, seien die Kinder nicht aus einer bloß zufälligen, sondern aus einer zweijährigen Beziehung hervorgegangen.
Der EGMR rügt insbesondere, dass das OLG nicht geprüft habe, ob der Kontakt zwischen den Zwillingen und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falls im Interesse der Kinder läge. Er sei sich zwar bewusst, dass die Entscheidung des OLG darauf abgezielt habe, entsprechend dem Willen des Gesetzgebers bestehenden Familienbindungen Vorrang gegenüber der Beziehung eines biologischen Vaters zu seinem Kind einzuräumen. Der EGMR hält diese bestehenden Bindungen auch für gleichermaßen schutzbedürftig. Deswegen wäre aus seiner Sicht eine gerechte Abwägung zwischen den konkurrierenden Rechten nach Art. 8 EMRK notwendig gewesen. Eine Abwägung nur der Rechte zweier Elternteile und eines Kindes genüge nicht. In die Abwägung hätten vielmehr die Rechte der Mutter, des rechtlichen Vaters, des biologischen Vaters, der gemeinsamen biologischen Kinder des Ehepaars und der aus der Beziehung der Mutter und des biologischen Vaters hervorgegangenen Kinder einbezogen werden müssen.

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger will nun als Konsequenz aus dem Urteil das Umgangsrecht überprüfen. «Der Kontakt zum biologischen Vater darf nicht kategorisch ausgeschlossen werden». Entscheidend sei immer das Kindeswohl im Einzelfall. «Wir werden uns sehr genau ansehen, ob das deutsche Recht die gebotene Abwägung zwischen biologischem und rechtlichem Vater gewährleistet.»

Das Urteil ist rechtskräftig.

Anayo ./. Deutschland
Deutsche Übersetzung des Urteiles des EGMR vom 21.12.2010
Anayo.doc
Microsoft Word-Dokument [129.5 KB]
Rechtskraftmitteilung
Bestätigung des BMJ zur Rechtskraft des Urteiles Anayo ./. Deutschland
Brief an Bundesministerium der Justiz.pd[...]
PDF-Dokument [30.0 KB]

Nach seinem Erfolg vor dem Europäischen Gericht kam der leibliche Vater in Deutschland dennoch nicht zum erstrebten Umgang:

 

OLG Karlsruhe: Weiterhin kein Umgangsrecht für den biologischen Vater wegen Widerständen und Ängsten der rechtlichen Eltern

 

Gemäß § 1686 a BGB hat der biologische - jedoch nicht rechtliche - Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, wenn also der Umgang für das Kindeswohl förderlich ist. Diese Voraussetzung ist auch dann nicht erfüllt, wenn zwar aus psychologischer Sicht ein offener Umgang mit der Situation einer von der rechtlichen und sozialen Vaterschaft abweichenden Abstammung eines Kindes und insbesondere eine frühzeitige Aufklärung des Kindes hierüber wünschenswert ist, jedoch angesichts ernsthafter und erheblicher psychischer Widerstände und Ängste der rechtlichen und sozialen Eltern gegen den biologischen Vater das bestehende Familiensystem, in dem das Kind lebt, durch das "Auftauchen" des biologischen Vaters beeinträchtigt würde.
§ 1686 a BGB bietet keine Grundlage, um die rechtlichen und sozialen Eltern zur Inanspruchnahme von Beratung oder familientherapeutischen Maßnahmen zur Vorbereitung von Umgangskontakten des Kindes mit dem biologischen Vater zu verpflichten.
Die in dieser Sache vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 21.12.2010 (Individualbeschwerde Nr. 20578/07) geforderte Prüfung, ob der Umgang zwischen den Kindern und dem Antragsteller dem Wohl der Kinder dient, wurde nunmehr vorgenommen; Ergebnis ist, dass der Umgang dem Kindeswohl
nicht dient und deshalb dem Antragsteller weiterhin ein Umgangsrecht nicht einzuräumen ist.
OLG Karlsruhe 20 UF 63/13, Beschluss vom 1.6.2015

Umgang gerichtlich geltend machen als leiblicher Vater

1. Für die Geltendmachung eines Umgangsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters mit dem Kind nach § 1686a BGB  ist die nach §  167a   FamFG  erforderliche Versicherung an Eides statt, dass der Antragsteller der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt hat, zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung. Enthält die Antragsschrift keine entsprechende Erklärung und wird diese auf gerichtlichen Hinweis auch nicht nachgeholt, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

 

2. §  1686a   BGB  stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft des Antragstellers oder die Frage des "ernsthaften Interesses" an dem Kind bzw. des Kindeswohls geprüft wird. Ist für das Gericht unschwer zu erkennen, dass der begehrte Umgangsanspruch jedenfalls wegen des fehlenden ernsthaften Interesses an dem Kind oder aus Gründen des Kindeswohls nicht gewährt werden kann, kann es auf eine Klärung der Vaterschaft verzichten und den geltend gemachten Anspruch schon aus diesen Gründen zurückweisen.

 

3. Voraussetzung für ein "ernsthaftes Interesse" des Antragstellers an dem Kind im Sinne von §  1686a   BGB  ist es, dass sich der mutmaßliche biologische Vater in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kenntnis von seiner möglichen Vaterschaft um eine Kontaktaufnahme zumindest bemüht und sich zu dem Kind bekennt. Ein "ernsthaftes Interesse" ist deshalb zu verneinen, wenn dem Antragsteller seine mögliche Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes bekannt war, er sich aber erst 7 Jahre später um eine Kontaktaufnahme bemüht.

 

4. Ein Umgang mit dem leiblichen Vater entspricht dem Kindeswohl im Sinne von §  1686a   BGB  nur dann, wenn unter Berücksichtigung der konkreten familiären Begebenheiten - z. B. familiärer Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands, Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter und Resilienz des Kindes, Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern, Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters - die Vorteile für das Kindeswohl die Nachteile überwiegen.

 

OLG Bremen, Beschluss vom 10.10.2014 - Aktenzeichen 5 UF 89/14

 

Der Fall:

Kindesmutter und Antragsteller hatten eine kurze Affäre. Das Kind weiß nichts darüber, dass möglicherweise nicht der rechtliche Vater, sondern ein anderer Mann ihr leiblicher Vater sein könnte. Von einer persönlichen Anhörung des 7jährigen Kindes X hat das Gericht abgesehen.

 

Aus den Gründen:

Nach der auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl.  EGMR , Urteile vom 21.12.2010 - 20578/07 (Anayo/Deutschland), NJW 2011, 3565 und vom 15.09.2011 - 17080/07 (Schneider/Deutschland), NJW 2012, 2781) eingeführten, seit dem 13.07.2013 geltenden neuen Vorschrift des §  1686a  Abs.  1   BGB  soll für den biologischen Vater ein Umgangsrecht zukünftig nicht nur dann bestehen, wenn er als enge Bezugsperson des Kindes angesehen werden kann und wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Vielmehr soll darüber hinaus ein Umgangsrecht auch dann in Betracht kommen, wenn der biologische Vater ernsthaftes Interesse (der Gesetzesentwurf sah zunächst ein "nachhaltiges" Interesse vor, vgl. BT-Drucks. 17/12163, S. 7) an dem Kind gezeigt hat und der Kontakt zum biologischen Vater im Einzelfall dem Wohl des Kindes dient (so die Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drucks. 17/12163, S. 10).

In den Verfahren nach §  1686a   BGB  haben die Gerichte zu prüfen, woran sich das behauptete Interesse am Kind im konkreten Einzelfall festmacht und ob ein ernsthaftes Interesse manifest geworden ist(vgl. BT-Drucks. 17/12163, S. 13). Als mögliche beispielhafte Kriterien werden in der Gesetzesbegründung genannt, ob der (mutmaßliche) biologische Vater die Mutter zu den Vorsorgeuntersuchungen begleiten wollte oder jedenfalls Interesse am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen hatte, ob er die Mutter zur Entbindung begleiten bzw. sein Kind zügig nach der Geburt kennenlernen wollte, ob er sich um weiteren Kontakt mit dem Kind bemüht hat, ob er den Wunsch nach Umgang wiederholt artikuliert und gegebenenfalls Pläne entwickelt hat, wie er seinen Kontaktwunsch im Hinblick auf Wohnort und Arbeitszeiten realisieren kann, ob er sich vor und nach der Geburt zu dem Kind bekannt hat oder ob er die Bereitschaft geäußert hat, Verantwortung für das Kind -gegebenenfalls auch finanziell - zu übernehmen (BT-Drucks. 17/12163, S. 13). Erforderlich ist danach ein aktives Bemühen des mutmaßlichen biologischen Vaters, sein Kind alsbald kennen zu lernen, mit ihm Kontakt zu haben und über sein Wohlergehen Auskunft zu erlangen (Staudinger/Rauscher, aaO., Rn. 15; Palandt/Götz, aaO.,Rn. 4). Hat der mutmaßliche Vater erst zu einem späteren Zeitpunkt von seiner möglichen Vaterschaft erfahren, kommt es maßgeblich auf sein Verhalten ab diesem Zeitpunkt an (vgl. Palandt/Götz, aaO.).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten, wenn auch nur beispielhaften Kriterien erfüllt der Antragsteller die Anforderungen an ein "ernsthaftes Interesse an dem Kind" im Sinne von §  1686a  Abs.  1   BGB  nicht. Unstreitig war dem Antragsteller bereits während der Schwangerschaft der Antragsgegnerin bekannt, dass er als möglicher biologischer Vater in Betracht kommt. Diese Information durch die Antragsgegnerin führte dazu, dass der Antragsteller die Beziehung zu der Antragsgegnerin abbrach und sich in der Folgezeit weder um die schwangere Mutter noch nach der Geburt um X gekümmert oder sich auch nur interessiert gezeigt hat. Erstmals im Jahr 2012, als X bereits fast 7 Jahre alt war, hat der Antragsteller Interesse an einem Umgang bekundet. Anhand der in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele, deren Verwirklichung Anhaltspunkte für ein "ernsthaftes Interesse" bieten sollen, wird deutlich, dass ein solches Interesse nur dann als gegeben angesehen werden kann, wenn sich der mutmaßliche Vater zügig darum kümmert, sein Kind kennen lernen zu wollen. Dafür ist es erforderlich, dass sich der mutmaßliche biologische Vater in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kenntnis von seiner möglichen Vaterschaft um eine Kontaktaufnahme zumindest bemüht. Auch der  EGMR  setzt insoweit ein nachweisbares Interesse des mutmaßlichen biologischen Vaters an dem Kind sowie ein Bekenntnis zu diesem - sowohl vor als auch nach der Geburt - voraus ( EGMR , Urteil vom 15.09.2011 -17080/07 (Schneider/Deutschland), NJW 2012, 2781, 2784, Rz. 81 und 2785, Rz. 89).

Diese Kriterien erfüllt der Antragsteller nicht. Er ist vielmehr, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, etwa 7 Jahre lang "abgetaucht" und hat sich in keiner Weise um die schwangere Antragsgegnerin oder X bemüht und bis zum Jahre 2012 auch keinerlei Interesse an einer Kontaktaufnahme gezeigt. In diesem Verhalten ist kein "ernsthaftes Interesse" des Antragstellers im Sinne des §  1686a   BGB  zu sehen, zumal auch kein überzeugender Grund ersichtlich ist, warum der Antragsteller so viel Zeit hat vergehen lassen, bis er erstmals Interesse an X gezeigt hat.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er das vorliegende Verfahren mit Bedacht gewählt habe, um eine gerichtliche Lösung dieser seinerzeit gar nicht geregelten Problematik herbeizuführen und nicht von sich aus das Kind mit seinen Vermutungen kontaktiert habe, um die sozial-familiäre Beziehung nicht zu gefährden, ist das ebenfalls kein Beleg für ein "ernsthaftes Interesse". Zwar sieht die Gesetzesbegründung insoweit vor, dass es die Gerichte auch angemessen zu würdigen haben, wenn der mutmaßliche biologische Vater aus Rücksicht auf das Kind und die soziale Familie sein Interesse nur zurückhaltend bekundet(BT-Drucks. 17/12163, S. 13). Auch insoweit ist aber erforderlich, dass diese zurückhaltende Bekundung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kenntnis des Anspruchstellers von seiner möglichen Vaterschaft steht. Das ist hier nicht der Fall, denn der Antragsteller hat auch diese zurückhaltende Bekundung eines Interesses an X erstmals ca. 7 Jahre nach seiner Kenntnis von einer möglichen Vaterschaft geäußert.

Ein Umgang mit dem Antragsteller entspricht zudem nicht dem Kindeswohl von X. Bei der Kindeswohlprüfung nach §  1686a  Abs.  1  BGB  ist unter Berücksichtigung der konkreten familiären Begebenheiten insbesondere auch zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Umgangskontakte mit einem zweiten, ausschließlich auf der biologischen Abstammung beruhenden Vater für das Kind eine seelische Belastung darstellen, ob das Kind dadurch in einer dem Kindswohl abträglichen Weise verunsichert wird, inwieweit die Kindesmutter und der biologische Vater gegebenenfalls ihre Konflikte nach der Trennung begrenzen können und wie der Umgang im Interesse einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und der Identitätsfindung des Kindes zu bewerten ist(BT-Drucks. 17/12163, S. 13). Die Frage der Kindeswohldienlichkeit wird je nach familiärer Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbands, Beziehungskonstellation bzw. Konfliktniveau zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter und Resilienz des Kindes, Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich-sozialen Eltern, Dauer der Kenntnis von der Existenz eines biologischen Vaters unterschiedlich zu beurteilen sein (BT-Drucks. 17/12163, S. 13). Dabei müssen die Vorteile für das Kindeswohl die Nachteile überwiegen (Palandt/Götz, aaO., Rn. 5).
 

 

EGMR: Recht auf Feststellung der leiblichen Abstammung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Beschwerdenummer 17080/ 07) hat am 15.9.2011 erneut in einem Urteil die Rechte leiblicher Väter gestärkt. Bei der Entscheidung der Straßburger Richter ging es darum, ob Männern die Klärung der Vaterschaft und der Umgang mit ihren (mutmaßlichen) Kindern verweigert werden darf.

Deutsche Gerichte hatten bislang stets Familien absoluten Schutz eingeräumt. Ein außerehelicher (aber leiblicher) Vater war bisher weitgehend rechtlos, wenn es einen ehelich-rechtlichen Vater gab. Der Schutz der ehelichen Familie galt bisher in Deutschland höherrangig als das Recht leiblicher Väter. Dem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 15. September widersprochen.

Der Fall:

Eine verheiratete Frau hatte sich von ihrem Ehemann getrennt, mit einem anderen Mann eine Beziehung gehabt und war schwanger geworden. Es war ein Wunschkind, der Mann begleitete sie zu den Vorsorgeuntersuchungen und erkannte die Vaterschaft bem Jugendamt an. Dies konnte aber nicht wirksam werden, da die Frau anderweitig verheiratet war und kein Scheidungsverfahren lief. Noch während der Schwangerschaft war sie zu ihrem Ehemann zurückgekehrt, der das Kind als eigenes großziehen wollte. Der mutmaßliche Vater wollte seine Vaterschaft feststellen lassen und Umgang mit seinem Kind haben. Die Familie hielt zwar für möglich, dass der Mann leiblicher Vater (= Erzeuger) des Kindes sei, wollte aber ihren Familienfrieden nicht gefährden. Deutsche Gerichte gaben ihm nicht das Recht dazu.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Mannes nicht zur Entscheidung an, weil eine „sozial-familiäre Beziehung“ zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind niemals entstanden sei. Der Schutz von Ehe und Familie entstehe nicht schon aus der Bereitschaft des (mutmaßlichen) leiblichen Vaters, Verantwortung tragen zu wollen oder aus dem Wunsch, eine Beziehung zu dem Kind entstehen zu lassen.


Das europäische Gericht hat mit seinem Urteil nun auch die Rechte des Kindes gestärkt. Dass zwischen mutmaßlichem Vater und Sohn kein Familienleben entstand, sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Immerhin sei die Beziehung, die das Kind hervorgebracht habe, nicht bloß zufällig gewesen. Ein Vaterschaftstest darf nicht mehr einfach verweigert werden. Ab sofort muss das Wohl des Kindes unabhängig von Familienkonstellationen in Entscheidungen einbezogen werden. Das bedeutet, dass Familiengerichte in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob es im Interesse des Kindes liegt, dass es regelmäßigen Kontakt mit seinem mutmaßlichen biologischen Vater hat.

Der Kläger erhält von der Bundesrepublik Deutschland ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Das Urteil des EMGR ist noch nicht rechtskräftig. Der Junge ist inzwischen sieben Jahre alt.

 

Weitere Verfahren zum Verhältnis zwischen rechtlichen und biologischen Vätern sind in Straßburg anhängig. Das Bundesjustizministerium prüft Gesetzesänderungen.

Welche Informationen könnten jetzt noch passen?

Was kann ich für Sie tun?

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun? Informieren Sie sich auch über das Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis. Rufen Sie die Aachener Kanzlei für Familienrecht an unter 0241 5152657, schreiben Sie eine email an info(at)mainz-kwasniok.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Hier geht`s zu meiner

Familienrecht-Suchmaschine

damit Sie auf meinen Seiten das finden, was Sie brauchen.

 

Aktualisiert zuletzt am

11.7.2015

Druckversion | Sitemap
Aachener Kanzlei für Familienrecht - Martina Mainz-Kwasniok - Datenschutzhinweis: Ihre Nutzung dieser Seite ist nicht anonym. Mehr erfahren Sie unter www.mainz-kwasniok.de/datenschutz. Bei Ihren Anfragen per eMail beachten Sie bitte, dass diese unverschlüsselt sind und ich für einen reibungslosen technischen Zugang zu meinen eMails die Haftung nicht übernehmen kann. © 2009-2019 Inhalte, Texte, Meinungen, Design und Webmaster: Martina Mainz-Kwasniok. Grafiken: Gabi Hoff, DAV, DAV-Familienanwälte, Wikimedia.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt