Wenn es um Unterhalt für Ihre pflegebedürftigen Eltern geht, ist der Anspruch zumeist durch eine Überleitungsanzeige auf das Sozialamt übergegangen. Der Ablauf ist der, dass Sie aufgefordert werden, Auskunft zu erteilen - dies brav tun - und dann lange nichts vom Amt hören.
Das ist gut so, fragen Sie bloß nicht nach!
Denn Unterhaltsansprüche sollen ja einen aktuellen, laufenden Bedarf decken. Wenn der Berechtigte sich nicht zeitnah darum kümmert, kann er den Anspruch verwirken, einfach durch Zeitablauf.
Eine feste Frist gibt es dafür nicht, denn es handelt sich ja nicht um Verjährung. Einzelne Gerichte haben jedoch schon entschieden, dass bereits eine einjährige Untätigkeit der Sozialämter ausreicht, um alle zuvor fällig gewordenen Unterhaltsansprüche auf Zahlung von Elternunterhalt verwirken zu lassen.
Die zukünftigen Ansprüche sind dadurch jedoch nicht betroffen.
"Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige Anspruch als solcher und nicht etwa
der bloße Umstand, dass sich der Unterhaltsschuldner insoweit in Verzug befindet."
BGH, Versäumnisurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04
Allgemeine Informationen zum Elternunterhalt
BGH-Berechnung zum Elternunterhalt
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