Im einfachen Scheidungsfall - ohne Streit - funktioniert es so:
1. Sie teilen mir mit, was Sie und Ihr Ehegatte in den letzten drei Monaten verdient haben. Ich berechne Ihnen die gesetzlichen Gebühren nach RVG, die Sie die Scheidung kosten wird. Ich berechne trotz meiner Spezialisierung nur die gesetzlichen Mindestgebühren.
2. Sie füllen meinen Fragebogen aus (wird per e-mail zugeschickt).
3. Sie schicken mir Ihre Original-Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder, den ausgefüllten Antrag für Ihren Rentenkontenklärung und evtl. notariellen Ehevertrag per Post oder scannen ihn ein. Kommt VKH in Frage, schicken Sie auch den ausgefüllten VKH-Antrag mit Belegen.
4. Sie erhalten per e-mail oder über Ihre persönliche WebAkte den Scheidungsantrag als Entwurf und geben Ihr OK dazu.
5. Vom Gericht erhalten Sie eine Rechnung über den Gerichtskostenvorschuss und überweisen dorthin.
6. Mir überweisen Sie meine Gebühren in bis zu drei Monatsraten, zinsfrei.
7. Findet Ihr Scheidungstermin im LG-Bezirk Aachen statt, begleite ich persönlich Sie ohne Mehrkosten.
8. Ich kümmere mich um den Rechtskraftvermerk für Ihren Scheidungsbeschluss.
PS.: Haben Sie Fragen zu Scheidungsfolgesachen (Geld / Kinder), rechne ich den Beratungsaufwand nach Zeit ab statt nach Streitwert.
Die Ehe wird geschieden, wenn die Ehe zerrüttet ist und einer der beiden anwaltlich vertreten einen Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht stellt. Derjenige Anwalt stellt also den Antrag, "die am ... unter der Heiratsregisternummer
... geschlossene Ehe zu scheiden." Mehr erstmal nicht.
Bei dieser ersten Antragstellung muss noch nicht entschieden werden, ob es sich nur um eine „unstreitige“ Scheidung handelt oder ob noch Folgesachenanträge
im Verbund gestellt werden.
Der Andere kann als Antwort darauf ebenfalls einen Scheidungsantrag stellen oder zustimmen oder seine Zustimmung
verweigern - das kann er ohne Anwalt. (Er kann seine Meinung dazu aber im Lauf des Verfahrens noch ändern).
Beide können nach und nach weitere Anträge stellen, über die der Richter entscheiden soll (Scheidungsfolgesachen) - das wiederum geht nur mit beiderseitigem Anwalt.
Letzte Möglichkeit, noch solche Anträge zu stellen, ist zwei Wochen vor dem Scheidungstermin.
Die unstreitige Scheidung setzt voraus, dass über die Scheidungsfolgen eine anderweitige Lösung aussergerichtlich gefunden wurde (z.B. durch notariellen Scheidungsfolgenvertrag) oder dass mangels Masse (kein Geld/ keine Kinder / gleich hohe Einkünfte) nichts zu verteilen ist.
Bei der unstreitigen Scheidung muss nur der Antragsteller anwaltlich vertreten sein.
Daraus ergibt sich im Volksmund die Aussage, daß man sich mit "einem Anwalt" scheiden lassen kann. Das ist richtig: zählt man die Anwälte im Gerichtssaal, so findet man nur "einen" Anwalt - aber das ist kein gemeinsamer! Anwälten ist es berufsrechtlich verboten, zwei Parteien eines Scheidungsverfahrens gleichberechtigt zu vertreten.
Sobald ein Verfahren streitig wird, was jederzeit bis zwei Wochen vor dem eigentlichen Scheidungstermin noch geschehen kann, müssen beide Seiten anwaltlich vertreten sein.
Der Schriftverkehr im Scheidungsverfahren beschränkt sich bei den unstreitigen Fällen zumeist auf
Es ist also völlig normal, wenn sich in einer Akte eine ganze Weile lang „nichts tut“, weil die Rententräger sich mit der Kontoklärung befassen.
Sämtlicher Schriftverkehr wird immer an den Mandanten weitergeleitet. Wenn Sie also nichts hören, gibt es auch nichts Neues.
In streitigen Verfahren wird demgegenüber naturgemäß viel geschrieben. Dabei gilt nicht das Recht des „letzten Wortes“, sondern das der besseren Argumente!
Das Scheidungsverfahren beginnt, wenn einer der beiden nach dem Trennungsjahr über seinen Anwalt den Antrag stellt, die Ehe zu scheiden. Der weitere Ablauf eines Scheidungsverfahrens richtet sich danach, ob nur über die Auflösung des Ehebandes (also: Ehescheidung) entschieden werden soll (sog. „unstreitige Scheidung“) oder ob ein Ehegatte zugleich Anträge stellt, wie die Scheidungsfolgen geregelt werden sollen (sog. „Verbundscheidung“).
Die Dauer eines unstreitigen Scheidungsverfahrens hängt im wesentlichen davon ab, wie lange die Parteien
benötigen, um ihre Rentenkonten zu klären - im Durchschnitt 6 bis 9 Monate.
Wenn aber der eine nach dem Trennungsjahr glaubhaft darlegt, dass die Ehe nicht zerrüttet sei und dass er zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit sei, so muss der andere unter
Umständen drei Jahre Trennungsfrist bis zur begehrten Scheidung abwarten. Bei krassen Härtefällen sind Abweichungen in die eine oder andere Richtung möglich.
Die Dauer eines streitigen Scheidungsverfahrens (Verbund) hängt davon ab, worüber und wie viel gestritten wird - das kann sich über zwei Instanzen durchaus mehrere Jahre hinziehen.
Beim Versorgungsausgleich werden von beiden Ehegatten die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und dann hälftig geteilt. Dazu bekommen Sie zunächst ein Formular, in dem Sie angeben, bei welchen Rententrägern (DRV, Versorgungswerk, Betriebsrente…) Sie eingezahlt haben. Sie können sich das Formular V10 selbst im Internet herunterladen und ausfüllen, oder Sie bekommen es von unserer Kanzlei. Dasselbe Formular Ihres Ehegatten bekommen Sie auch zur Kenntnis und prüfen die Angaben bitte auf Vollständigkeit.
Im Laufe des Verfahrens erhalten die Ehegatten dadurch die Auskünfte über die Ehezeitanteile von sich selbst und vom Ehegatten.
Es ist wichtig, auch die „Versicherungsverläufe“ sorgfältig zu prüfen, weil Fehler darin Ihrem Anwalt nicht auffallen können, der ihren beruflichen Lebenslauf und den Ihres Ehegatten nicht so gut kennt wie Sie selbst.
Erst wenn die Auskünfte zum Versorgungsausgleich vollständig vorliegen, dürfen Sie erwarten, demnächst geschieden zu werden. Vorher hat es keinen Sinn, das Gericht zu drängen, Geduld ist gefragt.
Mehr über den Versorgungsausgleich und die Formulare finden Sie hier.
Es ist möglich, den automatischen Versorgungsausgleich auszuschliessen. Man kann verzichten oder eine anderweitige Vereinbarung treffen. Das muss durch Notarvertrag geschehen. Bei Verzicht muss dem Gericht erklärt werden, warum dies nicht zu Altersarmut führt oder einen entschädigungslosen Verzicht darstellt, damit eine „rudimentäre Billigkeitsprüfung“ erfolgen kann, d.h.: der Richter muss sich grob davon überzeugen, dass damit keine Seite über den Tisch gezogen wurde.
Niemand sollte ohne anwaltliche Beratung auf seinen VA-Anspruch verzichten, nur damit das Scheidungsverfahren beschleunigt wird! Zur anwaltlichen beratung gehört auch, in welchen Fällen eine Vereinbarung sinnvoller wäre als die gesetzliche Verteilung. Details über den Versorgungsausgleich erfahren Sie hier.
Zu einem Termin in einer Scheidungssache kommt es
a) sofort, wenn der Richter meint, dass die Voraussetzungen einer Scheidung gar nicht vorliegen, weil z.B. das Trennungsjahr nicht eingehalten wurde. Der Fall ist aber eher selten,
also zumeist
b) erst, wenn der Richter meint, die Scheidung sei „entscheidungsreif“. Das ist dann der Fall, wenn von beiden Ehegatten die Auskünfte über den Versorgungsausgleich vorliegen und zu allen streitigen Anträgen so viel geschrieben wurde, dass der Richter meint, jetzt alle Argumente zu kennen.
Daraus folgt für das einvernehmliche Verfahren:
Haben beide Ehegatten einen lückenlosen Versicherungsverlauf bei ihren Rententrägern, dann ist denkbar, dass die Rentenauskünfte nach zwei bis drei Monaten vorliegen und dann rasch terminiert wird.
Das heisst aber auch, dass auch das unstreitige Scheidungsverfahren beliebig lange dauern kann, wenn nur bei einem Ehegatten die Rentenansprüche nicht rasch beauskunftet werden können, z.B. wegen Auslandsbeteiligung.
Für das streitige Verfahren bedeutet dies, dass Prognosen dazu, wann diese Ehe geschieden wird, an
Wahrsagerei grenzen, weil man nicht einschätzen kann, wie viel geschrieben werden muss und wie viel dem Gegner noch einfällt.
Das Familiengericht muss den Termin in einer Scheidungssache so bestimmen, dass die beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung
unter Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist eine Folgesache anhängig machen können. Zur Vorbereitung eines Antrags muss ihnen zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.
BGH, Beschl. v. 05.06.2013 - XII ZB
427/11
Die Möglichkeit, die Ehescheidung „vorzuziehen“ und die Rentenansprüche oder andere Streitfragen später zu klären, ist bei beiderseitigem Einverständnis möglich, damit die Scheidung vorab ausgesprochen werden kann. Besonders, wenn die Ehefrau von einem Dritten schwanger ist, wird meist rasch vor der Geburt terminiert. Dann sind alle Beteiligten daran interessiert, eine Ehelichkeit des Kindes zu vermeiden.
Im Termin werden beide Ehegatten zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört. Die Ausgestaltung des Anhörungstermines ist je nach Richter unterschiedlich förmlich.
Zumeist wird zuerst der Antragsteller / die Antragstellerin befragt. Die Fragestellungen lauten:
§ seit wann man getrennt lebt,
§ wie sich die Trennung vollzogen hat,
§ wer ausgezogen ist,
§ ob es Versöhnungsversuche gegeben hat und schliesslich,
§ ob man nach wie vor glaubt, dass die Ehe zerrüttet sei und man geschieden werden will.
Nach den Gründen wird im Normalfall nicht gefragt.
Unterschrieben wird nichts.
Verfahren in Familiensachen sind nichtöffentlich, neue Lebensgefährten und andere Begleiter müssen also auf dem Flur warten.
Im Normalfall werden beide Ehegatten zu demselben Termin geladen und gleichzeitig angehört. Die Anwälte sind dabei. Ausnahme: Ein Ehegatte wohnt weit weg und kann mit allseitigem Einverständnis von seinem Wohnortgericht angehört werden. Oder: Es liegen gute Gründe vor (Gewalt), warum die Ehegatten nicht gezwungen werden, einander zu begegnen.
Der Richter entscheidet – abgesehen vom VA - nichts automatisch. Er entscheidet nur über konkrete Anträge, die gestellt werden. Wenn man sich aussergerichtlich nicht einigen konnte, wird der Richter über die wirtschaftlichen und sonstigen Folgen der Scheidung entscheiden müssen.
Bis zwei Wochen vor dem eigentlichen Scheidungstermin könnte man Anträge betreffend sog. Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Güterrecht etc.) stellen. Werden solche Anträge von keiner Seite rechtzeitig gestellt, wird in diesem Termin über die Scheidung - und den Versorgungsausgleich - geurteilt, ohne daß die Folgesachen berücksichtigt werden. Kommen solche Anträge noch kurzfristig, wird der Termin zumeist verschoben, weil die Gegenseite Gelegenheit haben muss, auf den neuen Antrag zu erwidern.
Zusätzliche Anträge lösen zusätzliche Kosten aus bzw. erfordern gesonderte Anträge auf Verfahrenskostenhilfe.
Mögliche Scheidungsfolgesachen sind:
Die Kosten für das Scheidungsverfahren sind gesetzliche, nach einer Gebührentabelle und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Anwälten ist Preisdumping verboten: sie dürfen die gesetzliche Gebühr für gerichtliche Verfahren nicht unterschreiten. Eine Scheidung kostet also bei allen Gerichten und bei allen Anwälten (mindestens) dasselbe. Vor Gericht unterscheiden Anwälte sich nur durch die Leistung, nicht durch den Preis.
Das Prinzip lautet, dass reiche Leute mehr für ihre Scheidung bezahlen sollen als ärmere. Daher ist das Einkommen, das beide Ehegatten zusammengerechnet in den drei Monaten verdient haben, die dem Scheidungsantrag vorangehen, ein Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Kosten. Kennt man beide Gehälter, kann man die Kosten genau vorhersagen. Am Ende des Verfahrens werden die Kosten so verteilt, dass jeder seinen eigenen Anwalt und die Hälfte der Gerichtskosten zahlt.
Das gilt aber nur für die „unstreitige“ Scheidung.
Sie können hier die Scheidungskosten selbst berechnen.
Werden Folgesachenanträge gestellt, entstehen dafür zusätzliche Kosten, die sich danach richten, wie viel man vom Anderen begehrt bzw. ihm zahlen soll. Dann kann auch eine Kostenentscheidung ergehen, so dass einer dem Anderen einen Teil seiner Anwaltskosten ersetzen muss, weil er mehr beantragt hat, als ihm zustand – oder mehr zahlen musste, als er wollte.
Rechtsschutzversicherungen zahlen in diesen Familiensachen nicht.
Die o.g. Kosten der Scheidung decken nur das gerichtliche Verfahren ab. Möglicherweise wollen Sie zusätzlich aussergerichtlich in den wirtschaftlichen Fragen von Ihrem Anwalt beraten oder vertreten werden. Das löst andere Gebühren aus, über die man im Einzelfall sprechen muss. Kommt es später doch noch zu einem gerichtlichen Verfahren, werden diese zum Teil angerechnet.
Sobald die Gegenstandswerte schätzbar sind, erhalten Sie eine Vorschußrechnung. So haben Sie frühzeitig eine Übersicht, welche Kosten bereits
entstanden sind und welche voraussichtlich noch entstehen werden. Bei größeren Beträgen ist Ratenzahlung
Verhandlungssache.
Wird das Gericht in Anspruch genommen, ist der Gerichtskostenvorschuß allerdings sofort zu zahlen. Ändern sich im Verlauf des Mandates die Gebühren, erhalten Sie
neue Übersichten, bei Abschluß des Mandates eine Schlußrechnung unter Verrechnung aller Vorschüsse.
Haben Sie ein streitiges Gerichtsverfahren gewonnen, muß der Gegner Ihnen die Kosten erstatten. In Familiensachen allerdings lautet die Regel, daß jeder die Kosten
seines Anwaltes und die Hälfte der Gerichtskosten trägt - es also keine Erstattung gibt; Ausnahmen sind möglich.
Ob die Scheidungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, wird derzeit höchstrichterlich beim BFH geklärt.
Meine Empfehlung ist deshalb: Geben Sie Ihre Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen an und legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, wenn Ihr Finanzamt die Anerkennung der Kosten ablehnt.
Für die Scheidung und die anderen Anträge in den genannten Familiensachen kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt werden. Auch dem Antragsgegner einer „unstreitigen“ Scheidung steht ein eigener Rechtsanwalt auf Staatskosten zu, obwohl er ohne anwaltlichen Beistand geschieden werden könnte.
Sie können VKH beantragen, wenn Ihr Haushaltseinkommen nicht höher ist als: 395 € für jeden Erwachsenen im Haushalt, 276 € für jedes unterhaltsberechtigte Kind, zusätzlich für Erwerbstätige 180 €, sowie die Kosten der Unterkunft und notwendige Kreditraten. Ausserdem dürfen Sie kein verwertbares Vermögen haben.
Wenn Sie selbst „arm“ sind, aber ihr getrenntlebender Ehegatte nicht, müssen Sie ihn auf Prozesskostenvorschuss verklagen, statt dass der Staat für Sie zahlt.
Im Internet wird viel versprochen. Zum Beispiel: "Scheidung ohne Anwaltsbesuch", "Scheidung online", "Scheidungskosten senken". Die Nachteile liegen auf der Hand: ohne persönlichen Kontakt zum Anwalt wird man seine Fragen rund um das Scheidungsverfahren nicht los. Als Vorteil ist die Rede davon, daß man Kosten sparen könne.
Leider sind solche Versprechen nicht wahr: Die Kosten für das Scheidungsverfahren sind gesetzliche, nach einer Gebührentabelle und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG. Anwälten ist Preisdumping verboten: sie dürfen die gesetzliche Gebühr für gerichtliche Verfahren nicht unterschreiten.
Eine Scheidung kostet also bei allen Gerichten und bei allen Anwälten (mindestens) dasselbe, egal, ob sie "einvernehmlich" ist. Rechtsanwälte unterscheiden sich
also nur durch ihre Leistung, nicht durch ihren Preis. Mit einer Online-Scheidung bei einem Anwalt, der nicht an Ihrem Wohnort oder Gerichtsort sitzt, haben Sie
also keine Kostenvorteile.
Wenn Sie darauf verzichten möchten, Ihren Anwalt aufzusuchen, können Sie auch mit mir ausschließlich per E-Mail korrespondieren - Kosten sparen aber nicht Sie,
sondern ich.
Sie sind geschieden, wenn Ihre Scheidung „rechtskräftig“ ist. Bis September 2009 wurde eine Ehe durch Scheidungsurteil geschieden, nun heisst es Beschluss, ist aber inhaltlich gleich.
Eine Ehescheidung kann direkt im Anhörungstermin rechtskräftig werden, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind und den sogenannten „Rechtsmittelverzicht“ erklären. Auch dann dauert es jedoch je nach Arbeitsbelastung bei Gericht noch einige Tage oder gar Wochen, bis der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk beim Anwalt vorliegt und an den Mandanten weitergeleitet werden kann.
Wird der „Rechtsmittelverzicht“ nicht im Termin erklärt, muss erst noch der Ablauf der 1-monatigen Beschwerdefrist abgewartet werden. Dann kommt der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk also frühestens nach 6 Wochen, eher noch später, beim Anwalt an.
Der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist ein wichtiges Dokument, das Sie aufbewahren müssen. Sie benötigen es bei Wiederverheiratung oder Personenstandsänderungen, später beim Rentenantrag und aus vielen Gründen mehr, um den Geschiedenen-Status nachzuweisen.
Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw.
freie Heilfürsorge ersatzlos. In solchen Fällen hilft nur die rechtzeitige Beschaffung eigenen Versicherungsschutzes.
Geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten fallen mit Rechtskraft der Scheidung aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung automatisch heraus. Sie können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses bei der bisherigen
gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Ehegatten oder einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. Es wird dringend
empfohlen, ggfs. so früh wie möglich einen entsprechenden Aufnahmeantrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen und sich den Eingang dieses Antrags schriftlich bestätigen zu lassen.
Wenn Ihr ehelicher Zugewinn weder durch einen Notarvertrag noch durch den Scheidungsrichter geregelt wurde, verjähren die Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung Klage erhoben sein. Die Geltendmachung allein oder eine Mahnung unterbrechen die Verjährung nicht.
Unüblich wäre es, den nachehelichen Unterhalt erst später einzuklagen.
Fragen des Sorge- und Umgangsrechts kann man jederzeit gerichtlich klären lassen, wenn es einen konkreten Anlass dafür gibt.
Wenn der Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten durchgeführt wurde und der begünstigte Partner stirbt, kann in gewissen Konstellationen ein Antrag gestellt werden, Ihre Rentenkürzung rückgängig zu machen.
Wenn Sie bei Eintritt der Rentenkürzung noch Ehegattenunterhalt an den begünstigten Ehegatten zahlen, kann die Rentenkürzung auf Antrag so lange reduziert ausgesetzt werden, bis der zweite Ehegatte in Rente geht.
Sonderregelungen gelten auch für Ehegatten, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen.
Veränderte Konstellationen nach dem Scheidungsverfahren werden vom Anwalt nicht überwacht: Sie müssen selbst tätig werden und sich Rat holen.
Diese Grafik zum zeitlichen Ablauf eines Scheidungsverfahrens können Sie sich hier größer hochladen, als pdf oder
jpg.
Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?
Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun?
Informieren Sie sich über unser Erstberatungs-Konzept und die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis.
Bei Fragen oder Terminwünschen erreichen Sie das Sekretariat der Kanzlei Montags bis Donnerstags von 9-17 Uhr und Freitags von 9-15 Uhr unter Telefon: +49 241 5152657 sowie unter sekretariat(at)mainz-kwasniok.de.
damit Sie auf meinen Seiten das finden, was Sie brauchen.
Aktualisiert zuletzt am 12.5.2015
|
|
|