Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht

Achtung, Cookies!

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

Unterhaltsvorschuss nach dem UVG

Alleinerziehend?

Nicht neu verheiratet?

Ihr Kind bekommt keinen Unterhalt?

 

Sie können beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen!

 

Das ist keine Sozialhilfeleistung, so dass es auf Ihr eigenes Einkommen NICHT ankommt!

 

Seit 1. Juli 2017 gibt es die Leistungen auch über das zwölfte Lebensjahr hinasu und länger als 72 Monate. Beide Begrenzungen sind nun aufgehoben.

 

Den Unterhaltsvorschuss übernimmt der Staat, wenn der andere Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Beantragt wird er beim Jugendamt. Auf das Einkommen des Elternteiles, bei dem das Kind wohnt, kommt es nicht an.

"Vorschuss" heißt es, weil das Jugendamt versucht, das Geld vom anderen Elternteil zurück zu bekommen.

Auf Hartz-IV wird das Geld voll angerechnet, so wie auch der Unterhalt selbst.

Der Betrag ist geringer als "echter" Unterhalt, weil das Kindergeld auf den Mindestunterhalt voll angerechnet wird statt zur Hälfte.

Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt

Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung der Vorschusskasse, wenn es

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Mindestunterhaltes erhält.

Auf das Einkommen des Elternteiles, bei dem das Kind lebt, kommt es nicht an. Es handelt sich nämlich nicht um eine Sozialleistung für den Elternteil!

 

Die Unterhaltsvorschussleistung wurde früher insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt und maximal bis zum 12. Geburtstag.

 

Ab 07/2017 sind diese beiden Beschränkungen aufgehoben!

 

Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.

Der Elternteil, der Unterhaltsvorschuss für ein Kind beantragt, muss bei der Feststellung der Vaterschaft und dem Aufenthalt des anderen Elternteils mitwirken und alle Angaben auf dem Antragsvordruck machen. Weiter besteht die Verpflichtung, der Unterhaltsvorschusskasse alle wichtigen Änderungen mitzuteilen, die während der Antragsbearbeitung und später während der Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen auftreten. Solche wichtigen Änderungen sind zum Beispiel Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, eigene Eheschließung, Umzüge, Wohnortwechsel des Kindes.

Die Unterhaltsvorschusskasse ist verpflichtet zu prüfen, ob der andere Elternteil in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Kann er Unterhalt zahlen, fordert sie die Leistungen von ihm zurück.

 

Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn 

  • der antragstellende Elternteil sich weigert, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen,
  • der antragstellende Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, 
  • der antragstellende Elternteil verheiratet ist und vom Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, 
  • der antragstellende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt, 
  • der andere Elternteil Unterhalt mindestens in der Höhe des maßgeblichen Mindestunterhaltes geleistet hat. Dabei wird jede Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Mindestunterhaltes auf den Monat angerechnet, in dem sie erfolgt ist (nicht: für den).

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Kein Unterhaltsvorschuss wird dagegen Kindern von Ausländern gezahlt, die nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Aufenthaltsbewilligung sind. Asylberechtigte und sog. Kontingentflüchtlinge haben grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, so dass sie von der Einschränkung nicht betroffen sind.

 

Kein Unterhaltsvorschuss wird auch Kindern von Alleinerziehenden gezahlt, die von ihren im Ausland ansässigen Arbeitgebern für eine vorübergehende Tätigkeit nach Deutschland entsandt worden sind.

 

Der andere (unterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über, das diese Ansprüche geltend macht und gegebenenfalls einklagt oder vollstreckt.

Der andere Elternteil wird sofort nach Antragstellung hierüber informiert und zur Zahlung bzw. Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert.

Wenn der Staat den vorausgeleisteten Unterhalt bei dem anderen Elternteil zurückholt, hat dies auch für die Unterhaltszahlungspflicht große Bedeutung. Setzt der Staat nämlich seinen Anspruch erfolgreich durch, ist es durch die Klärung der Rechtslage leichter, auch dann regelmäßig Unterhalt für das Kind zu bekommen, wenn nach spätestens sechs Jahren oder bei Erreichen der Altersgrenze kein Unterhaltsvorschuss mehr geleistet wird.

 

Hat das Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten, muss der alleinerziehende Elternteil den Betrag ersetzen, sofern er die Überzahlung verursacht hat durch 

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder 
  • nicht rechtzeitige Anzeige einer Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder 
  • wusste bzw. wissen musste, dass dem Kind der Unterhaltsvorschuss nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand.

Das Kind muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, wenn es nach Antragstellung 

  • von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt erhalten hat (auch Unterhaltsrückstände), der auf den in demselben Monat gezahlten Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet wurde oder 
  • Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten berücksichtigt werden müssen.

Schon ab Antragstellung und für die gesamte Zeit des Leistungsbezuges müssen Sie der Unterhaltsvorschuss-Stelle unverzüglich alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschussgesetz Erklärungen abgegeben haben. Mitteilungen an andere Behörden (z.B. an die Gemeindeverwaltung oder das Einwohnermeldeamt) genügen nicht.

 

Das Jugendamt müssen Sie insbesondere benachrichtigen, wenn 

  • das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
  • Sie heiraten oder mit dem anderen Elternteil zusammen ziehen, 
  • Sie umziehen,
  • Ihnen der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird, 
  • der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlen will oder bereits zahlt, 
  • der andere Elternteil verstorben ist.

Wenn Sie dieser Anzeigepflicht nicht nachkommen, sind Sie zum Ersatz der zu viel gezahlten Unterhaltsvorschussleistung verpflichtet. Daneben kann die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht mit Bußgeld geahndet werden.

 

Wie hoch sind die UVK-Leistungen?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie im Unterhaltsrecht nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhaltsbeträgen. Hiervon wird der Betrag des Kindergeldes voll abgezogen.

 

Davon werden evtl. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, abgezogen. 

Wo beantrage ich den Unterhaltsvorschuss?

Das Amt für Kinder, Jugend und Familienberatung der StädteRegion Aachen = (Jugendamt) leistet Unterhaltsvorschuss für Kinder, die in Baesweiler, Monschau, Roetgen und Simmerath leben. Für die übrigen Städte in der StädteRegion sind die Jugendämter vor Ort zuständig. Die Leistungen müssen schriftlich beantragt werden. Den Antragsvordruck senden Ihnen die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse auf Anfrage zu.

 

Hier finden Sie den Link zur Städteregion Aachen

 

One-Night-Stand - Vater unbekannt - Unterhaltsvorschuss?

Wenn Sie vom Jugendamt den Unterhaltsvorschuss nicht wie beantragt bekommen und damit unzufrieden sind, ist nicht das Familiengericht für Sie zuständig, sondern - weil es ja um behördliche Bescheide und eine öffentliche Leistung geht - das Verwaltungsgericht. So hatte das VG Aachen, Gelegenheit, sich damit zu beschäftigen, wie intensiv eine Mutter nach einem „One-Night-Stand" den Erzeuger des Kindes suchen muss.

 

Mehr dazu erfahren Sie hier

 

 

Was Sie jetzt noch interessieren könnte:

Hier geht`s zu meiner

Familienrecht-Suchmaschine

damit Sie auf meinen Seiten das finden, was Sie brauchen.

 

Aktualisiert zuletzt am

22.11.2018

 

Druckversion | Sitemap
Aachener Kanzlei für Familienrecht - Martina Mainz-Kwasniok - Datenschutzhinweis: Ihre Nutzung dieser Seite ist nicht anonym. Mehr erfahren Sie unter www.mainz-kwasniok.de/datenschutz. Bei Ihren Anfragen per eMail beachten Sie bitte, dass diese unverschlüsselt sind und ich für einen reibungslosen technischen Zugang zu meinen eMails die Haftung nicht übernehmen kann. © 2009-2019 Inhalte, Texte, Meinungen, Design und Webmaster: Martina Mainz-Kwasniok. Grafiken: Gabi Hoff, DAV, DAV-Familienanwälte, Wikimedia.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt