Wer nicht verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat und dadurch rechtlicher Vater geworden ist, der hat ein Recht auf Kontakt zu seinem Kind - und umgekehrt das Kind Recht auf Kontakt zu ihm. Das ist vom Sorgerecht völlig unabhängig. Hier steht der nichteheliche Vater nicht schlechter als der eheliche.
Es gelten also die Ausführungen auf meiner Unterseite "Umgangsrecht und Umgangspflicht" ganz genauso.
Eine besondere Gruppe von Vätern sind die unverheirateten "Erzeuger", die nicht rechtlicher Vater geworden sind. Typischer Fall ist die Schwangerschaft aufgrund einer Affäre während bestehender Ehe. Der Ehemann nimmt das "Kuckuckskind" als seins an - der biologische Vater hat keine Chance der Anfechtung und Anerkennung. Dennoch spricht ihm der europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 21.12.2010 ein Recht auf Kontakt zu. Mehr darüber lesen Sie auf meiner Unterseite für biologische Väter.
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