Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Haushaltsgegenstände (Hausrat)

Zum 1.9.2009 hat sich das Recht am Hausrat geändert. Die Hausratsverordnung ist abgeschafft. Der Begriff heisst jetzt "Haushaltsgegenstände". Rechtlich wichtig und oft umstritten ist die Zuordnung von Gegenständen: Unterliegen sie dem Zugewinn oder der Verteilung der Haushaltsgegenstände?

In guten Zeiten der Ehe ist es egal, wer Käufer / Halter / Versicherungsnehmer des Familienautos ist. Nach Trennung entstehen daraus spannende Rechtsfragen.

 

Im Fall des OLG Stuttgart hatte die Frau das Auto bei Trennung mitgenommen und später für 12.000 € verkauft. Der Mann war aber Halter gewesen, den Kfz-Brief hatte sie ohne sein Wissen mitgenommen.

 

Bekommt er nun den ganzen Erlös, die Hälfte oder nichts?

Das OLG Stuttgart verpflichtete die Frau gemäß § 823 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Zahlung von 6000 € Schadenersatz, also der Hälfte.

Zwar wird nach § 1006 BGB generell vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache deren Eigentümer ist – allerdings war die Vorschrift vorliegend nicht anzuwenden. Kommt es im Zusammenhang mit der Trennung bzw. Scheidung eines Ehepaars zum Streit über das Eigentum an beweglichen Sachen, wie z. B. Möbelstücken oder Autos, ist vielmehr § 1361a BGB bzw. § 1568b BGB einschlägig.

Nach § 1568b BGB gilt der Grundsatz, dass beide Ehegatten Miteigentum an den beweglichen Haushaltsgegenständen haben, die während der Ehe gemeinsam angeschafft wurden. Das gilt auch, wenn nur ein Ehegatte den Haushaltsgegenstand erworben hat. Hier wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass er zur gemeinsamen Lebensführung mit dem Ehepartner gekauft wurde. Behauptet ein Ehegatte, dass ihm eine Sache allein gehört, muss er das beweisen, ansonsten wird sie als gemeinsames Eigentum der (Noch-)Eheleute behandelt.

Vorliegend hatten die Beteiligten den Wagen noch während ihrer Ehe erworben, um ihn im Rahmen ihrer privaten Lebensführung – z. B. für Einkäufe oder Urlaubsfahrten – zu nutzen. Er wurde daher nicht nur von einem der Eheleute verwendet, sondern von beiden. Zwar stand dem Mann noch ein weiterer Wagen zur Verfügung – der wurde von ihm allerdings nur für geschäftliche Zwecke benötigt und spielte daher für die Familie keine Rolle. Auch wies das Gericht darauf hin, dass der Pkw mit gemeinsamen finanziellen Mitteln erworben worden ist, etwa weil das Ehepaar unter anderem einen gemeinsamen Kredit aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass der Ehemann als Halter in den Fahrzeugpapieren stand und Vertragspartner der Kfz-Versicherung war, machte ihn noch nicht zum Alleineigentümer des Pkw.

 

Problematisch war vorliegend jedoch, dass der Familienwagen nach dem Verkauf nicht mehr als Haushaltsgegenstand zur Verfügung stand. § 1568b BGB wäre daher eigentlich nicht anwendbar. Allerdings darf der vorzeitige Verkauf eines Haushaltsgegenstands durch den einen Ehegatten nicht dazu führen, dass die Eigentumsvermutung gemäß § 1568b BGB zugunsten des anderen Ehegatten entfällt. Da er ursprünglich zu 50 Prozent Miteigentümer des Wagens gewesen ist, kann er von seinem verkaufswütigen Noch-Ehepartner Schadenersatz verlangen. Da der Fahrzeugwert in etwa dem erlangten Kaufpreis von 12.000 € entsprach, konnte der Mann die Hälfte hiervon – also 6000 € – verlangen.

Merke: Verkauft ein Ehegatte zwischen Trennung und Scheidung einen Haushaltsgegenstand ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, macht er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.

(OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2016, 16 UF 195/15)

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