Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Sorgerecht und medizinische Behandlung

Eine Operation bei einem minderjährigen Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern. Das OLG Hamm hatte nach dem Tod eines 2 1/2jährigen Kindes Anlass, sich mit den Ausnahmen von dieser Regel zu befassen.

 

Die Eltern lebten nicht getrennt. Den ganzen Fall finden Sie weiter unten.
 
Ausnahmefall 1: Routinefälle. Da darf der Arzt davon ausgehen, dass der andere einverstanden ist. (Bei Getrenntlebenden würde dies in die Alleinentscheidungs-Befugnis des § 1687 BGB fallen).
Ausnahmefall 2: ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken. Da muss der Arzt sich vergewissern, indem er den Erschienenen nach dem anderen Elternteil fragt. Wenn der Erschienene allein unterschreibt, bestätigt er damit zugleich, dass der andere einverstanden ist.
Ausnahmefall 3: schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung mit erheblichen Risiken (Beispiel Herzoperation): eine Ermächtigung des abwesenden Elternteils zur Einwilligung darf nicht unterstellt werden, der Arzt muss sich aktiv beim Abwesenden vergewissern.

Ärztliche Behandlung von Kindern: Ist immer die Einwilligung beider Eltern erforderlich?

 

Der Fall:

Die Eltern hatten 500.000 € Schmerzensgeld für ihr im Alter von 2 ½ Jahren verstorbenes Kind verlangt. Das Kind war schon mit einem schweren Herzfehler und anderen Krankheiten geboren worden. Zur weiteren Diagnostik sollte eine Biopsie erfolgen.

 

Bei dem ärztlichen Aufklärungsgespräch war nur die Mutter anwesend, die auch den anästhesistischen Aufklärungsboden allein unterzeichnete. Im Rahmen der kurz darauf durchgeführten Operation kam es zu Schwierigkeiten bei der Intubation und Beatmung des Kindes, so dass letztendlich vom operativen Eingriff abgesehen wurde. In der Folgezeit wurde das Kind noch weitere 1 ½ Jahre fast durchgehend in Krankenhäusern behandelt, bevor es verstarb.

 

Die gerügten Behandlungsfehler konnten nicht nachgewiesen werden. Daher stützten die Eltern ihre Klage zusätzlich darauf, dass der Vater nicht aufgeklärt worden war und der OP nicht zugestimmt hatte.

 

Das OLG Hamm:

Das OLG Hamm hat – wie zuvor das Landgericht Bielefeld – die Klage der Eltern abgewiesen.

Nach Feststellung durch das Gericht habe es keine Behandlungsalternativen gegeben. Die Einwilligung der Kläger in die Behandlung sei nicht deshalb unwirksam gewesen, weil nur die Mutter am Aufklärungsgespräch teilgenommen und den Aufklärungsbogen unterzeichnet habe. Grundsätzlich müssten beide sorgeberechtigten Eltern einem ärztlichen Heileingriff bei ihrem minderjährigen Kind zustimmen. Erscheine nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, dürfe dieser allerdings in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt habe.

 

In Routinefällen (Ausnahmefall 1) dürfe der Arzt - bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände - davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den anderen Elternteil miterteilen dürfe.

 

Gehe es um ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken (Ausnahmefall 2), müsse sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils habe und wie weit diese reiche. Dabei dürfe er aber - bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände - davon ausgehen, vom erschienenen Elternteil eine wahrheitsgemäße Auskunft zu erhalten.

 

Gehe es um schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes (Ausnahmefall 3), etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden seien, liege eine Ermächtigung des abwesenden Elternteils zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff durch den anwesenden Elternteil nicht von vornherein nahe. Deshalb müsse sich der behandelnde Arzt in diesen Fällen darüber vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung einverstanden sei.

Die im vorliegenden Fall vorgesehene Biopsie sei als leichter bis mittelgradiger Eingriff mit normalen Anästhesierisiken zu bewerten und in die Kategorie des Ausnahmefalls 2 einzuordnen. Deswegen sei es ausreichend gewesen, dass sich der das Aufklärungsgespräch führende Arzt bei der Klägerin nach der Einwilligung des Klägers erkundigt habe und sich diese durch die Unterschrift der Klägerin auf dem Aufklärungsbogen, der einen entsprechenden Hinweis enthalte, habe bestätigen lassen.

 

OLG Hamm, Urt. v. 29.09.2015 - 26 U 1/15

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 16.11.2015

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