Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Ich kann mir keinen Anwalt leisten

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

In der Trennungssituation hat jeder das Recht auf anwaltliche Beratung und Vertretung. Wer weder genügend Einkommen noch Vermögen hat, kann staatliche Hilfe beantragen.

 

Trotz meiner Spezialisierung auf das Familienrecht nehme ich auch solche Mandate an.

 

Rechtsanwälte sind zu dieser sozialen Dienstleistung verpflichtet.

Erstmal außergerichtlich: Ich muss mir einen Beratungshilfeschein besorgen

Für eine außergerichtliche Beratung und Schriftverkehr können Mandanten, die wenig Einkommen und kein Vermögen haben, vom Amtsgericht ihres Wohnsitzes einen "Beratungshilfeschein" erhalten.

 

Das Antragsformular auf Beratungshilfe und weitere Informationen finden Sie hier.

Mehr über die Besonderheiten einer Erstberatung in der Aachener Kanzlei für Familienrecht finden Sie hier: Wissenswertes über die Erstberatung

Klage, Antrag, Scheidung, Prozeß, Verfahren: Ich muss Verfahrenskostenhilfe beantragen

Soll Klage erhoben werden (oder ein Antrag bei Gericht gestellt werden) oder muß man sich gegen eine Klage verteidigen, kann in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt werden. Bis 1.9.2009 hiess es Prozesskostenhilfe, der Begriff hat sich geändert. Voraussetzung ist auch hier ein geringes Einkommen - hinzu kommt, daß die Sache "Aussicht auf Erfolg" haben muß. 

 

Das Antragsformular für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und weitere Informationen finden Sie hier.

Kann ich selbst berechnen, ob mir ein Anwalt auf Staatskosten zusteht?

Sowohl für Beratungshilfe als auch für Verfahrenskostenhilfe gelten dieselben Grenzen.

 

Mit Wirkung zum 01.01.2018 sind die PKH- und VKH-Freibeträge erhöht worden (BGBl. 2017, 4012):

 

Einkommensfreibetrag für alle Rechtsuchenden 2017: 473 €

2018: 481 €

Zusätzlicher Freibetrag für Erwerbstätige 2017: 215 €

2018: 219 €

Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner 2017: 473 €

2018: 481 € - dessen Einkommen wird angerechnet

Unterhaltsfreibetrag für Erwachsene im Haushalt – z.B. erwachsene Kinder 2017: 377 € - deren Einkommen oder Unterhalt von Dritten wird angerechnet

2018: 383 €

Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche im Haushalt (14 bis 17 Jahre) 2017: 359 €  - deren Unterhalt von Dritten wird angerechnet

2018: 364 €

Unterhaltsfreibetrag für Kinder im Haushalt (6 bis 13 Jahre) 2017: 333 €

2018: 339 € - deren Unterhalt von Dritten wird angerechnet

Unterhaltsfreibetrag für Kleinkinder im Haushalt (bis 5 Jahre) 2017: 275 €

2018: 275 € (unverändert) - deren Unterhalt von Dritten wird angerechnet

 

Zusätzlich gibt es gesonderte Mehrbedarfe nach § 21 SGB II für Schwangere, Alleinerziehende, Kranke und Behinderte (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO).

 

Praxisrelevanz der neuen Einkommensgrenzen

1. Maßgeblich sind die Freibeträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Gültigkeit haben (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO), also auch bei Antragstellung noch in 2017.

2. Einen Anspruch auf Beratungshilfe haben diejenigen Ratsuchenden, denen Prozesskostenhilfe ohne Eigenanteil zu bewilligen wäre. Ergibt die Einkommensberechnung ein „einzusetzendes Einkommen“ von 20 Euro oder mehr, scheidet Beratungshilfe aus („Alles-oder-Nichts-Prinzip“).

3. Errechnet sich nach Abzug der Freibeträge, der Kosten der Unterkunft und der besonderen Belastungen ein „einzusetzendes Einkommen“, so ist daraus die Höhe der künftigen PKH-Monatsraten (maximal 48) abzuleiten. Die restlichen Prozesskosten werden endgültig erlassen.
In allen PKH-Fällen ab 2014 ist die Hälfte des „einzusetzenden Einkommens“ als PKH-Rate festzulegen. Ab 600 EUR ist der überschießende Betrag zu 100% abzuführen.

 

Anpassungsmöglichkeit für Ratenzahler nach § 120a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO:

„Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.“

Bei unveränderten Einkommens- und Lebensverhältnissen ist ein Anpassungsantrag demnach nur aussichtsreich, wenn sich aufgrund der neuen Freibeträge eine Reduzierung der PKH-Monatsrate „auf Null“ ergibt. Haben sich – zusätzlich – auch die maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert (z.B. weitere Unterhaltspflicht; höhere Mietbelastung; notwendige Kreditrate; Zahnersatz-/Kurkosten als besondere Belastungen), ist ein Anpassungsantrag zielführend, wenn sich laut der einschlägigen PKH-Tabelle ein geringerer Ratenbetrag ergibt. Die Entscheidung über eine niedrigere Ratenzahlung an die Staatskasse ist sogar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen (so Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 120a Rz. 25, 26).

 

Die PKH-Freibeträge, die mit den PKHB bekanntgemacht werden, folgen den sozialrechtlichen Regelsätzen gemäß den Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII und liegen 2018 bei 5.000 €.

 

Zu hohe Wohnkosten: mutwillig?

Wer nach der Trennung im bisherigen Familienheim wohnt und hohe Verbindlichkeiten dafür trägt (hier: die Hälfte des Nettoeinkommens), muss sich im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht sagen lassen, das sei mutwillig im Missverhältnis zu seinen Lebensverhältnissen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO.

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.06.2013 – 15 WF 186/13

Wichtige Hinweise für Mandanten, die Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen möchten

Justizministerium NRW (Broschüre)
Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 2014
"Das Recht ist für alle da"
Infoblatt VKH PKH 2014.pdf
PDF-Dokument [1.4 MB]


Wenn Sie Beratungshilfe bewilligt bekommen haben oder Verfahrens (Prozess-) kostenhilfe unter meiner Beiordnung, muss ich Ihnen folgende wichtige Informationen geben:

 

Es könnten Ihnen schon im Verfahrenskostenhilfe-Prüfverfahren Gebühren entstehen. Das ist dann der Fall, wenn das Gericht Ihnen die begehrte Hilfe nicht bewilligt.

Das Gericht kann entscheiden, dass Ihnen nur für einen Teil Ihrer Forderung Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

Wenn Sie mit der Entscheidung über Ihre Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfenicht einverstanden sind, kann ich Rechtsmittel einlegen, hierfür entstehen Ihnen jedoch möglicherweise eigene Kosten.

Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe befreit Sie nur vor der Zahlung der eigenen Kosten und der Gerichtskosten. Wenn der Prozess ganz oder teilweise verloren wird, entstehen möglicherweise Kostenforderungen des Gegners.

Das Gericht kann Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe später widerrufen. Es handelt sich daher nur um eine vorläufige Kostenzusage.

Ein Widerruf kommt insbesondere vor, wenn Sie falsche Angaben machen.

Aber auch bis 4 Jahre nach dem Verfahren wird die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe widerrufen, wenn sich Ihre wirtschaftlichen verhältnisse verbessern. Das gilt insbesondere, wenn Sie durch das Verfahren Unterhalt, Zugewinnausgleich oder eine sonstige Forderung bekommen.

Sie müssen diese 4 Jahre nach dem Verfahren Ihrem Anwalt jede Adressenänderung mitteilen, da er Ihnen sonst die Schriftstücke im Nachverfahren nicht zuleiten kann und Sie dadurch möglicherweise Fristen verpassen.

Sie müssen unaufgefordert mitteilen, wenn sich in diesen 4 Jahren nach dem Verfahren Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern.

Ihre Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe kann schon deswegen widerrufen werden, weil Sie diese Mitteilungen nicht machen!


Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?

Beratungshilfe: Es genügt nicht, wenn der Rechtspfleger auf kostenlose Beratung bei Behörden verweist. Der Bürger hat Anspruch auf einen begründeten Ablehnungsbeschluss mit Rechtsmittelbelehrung.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT vom 19.4.2015 - 1 BvR 1849/11 -

Der Fall:

Es ging um den Widerspruch gegen einen Rentenbescheid. Übertragbar ist dieser Fall aber gut ins Familienrecht, nämlich immer dann, wenn der Rechtspfleger keinen Beratungshilfeschein ausstellt, auch keinen Ablehnungsbeschluss aushändigt, sondern bloß auf die kostenfreie Beratung des Jugendamtes hinweist, wenn der Rechtssuchende da schon vergeblich Beratung gesucht hat oder diese Beratung aus anderen Gründen keinen genügenden Rechtsschutz bietet (Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Umgangsrecht).

Leitsatz

1. Erachtet ein Amtsgericht einen Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise durch den Rechtspfleger als erledigt, obwohl ausdrücklich eine anwaltliche Beratung gewünscht war, liegt ein Verstoß das gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit vor.

2. Der Begriff der Zumutbarkeit wird überdehnt, wenn der Rechtsuchende für das Widerspruchsverfahren an die Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, verwiesen wird.

3. Grundsätzlich muss über einen Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz, dem nicht in vollem Umfang entsprochen wird, durch einen zu begründenden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Beschluss entschieden werden.

(Leitsatz der Redaktion des Anwaltsblatts)

Aus den Gründen:

Für die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein für eine anwaltliche Beratung nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz, im Folgenden BerHG).

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht wies die Beschwerdeführerin mündlich darauf hin, dass sie schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Rentenversicherung einlegen oder sich an die im Bescheid genannte Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung wenden könne. Er stellte weder einen Berechtigungsschein aus noch beschied er den Antrag förmlich.

Noch am selben Tag legte die Beschwerdeführerin „Erinnerung, hilfsweise Beschwerde“ beim Amtsgericht ein, mit der sie konkret darlegte, aus welchen Gründen sie Widerspruch erheben wolle und aufgrund welcher Erkrankungen sie nicht in der Lage sei, das Widerspruchsverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu betreiben. Die Richterin beim Amtsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 10. Juni 2011 zurück. Beratungshilfe sei nicht abgelehnt, sondern durch die Hinweise des Rechtspflegers gewährt worden. Die Sache sei damit gemäß § 3 Abs. 2 BerHG erledigt. Eine Bescheidung einer Ablehnung komme daher nicht in Betracht.

(…) Es verstößt nicht gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit, wenn keine Beratungshilfe zugesprochen wird, weil ausreichende Selbsthilfemöglichkeiten bestehen, aufgrund derer auch Bemittelte die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden (vgl. BVerfGK 15, 438 <444>). Ob Rechtsuchende zumutbar auf Möglichkeiten der Selbsthilfe verwiesen werden können, haben die Fachgerichte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, ob Rechtsuchende selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. BVerfGK 15, 438 <444>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 13) oder ob Beratung durch Dritte für sie tatsächlich erreichbar ist. Keine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit ist jedoch die pauschale Verweisung auf die Beratungspflicht der den Bescheid erlassenden Behörde (vgl. BVerfGK 15, 438 <444>; 15, 585 <586>; 18, 10 <13>).

(…) Auch soweit das Amtsgericht die Inanspruchnahme der Beratungsstelle des Rentenversicherungsträgers als andere zur Verfügung stehende Hilfemöglichkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG für zumutbar erachtet hat, wird die Rechtsschutzgleichheit der Beschwerdeführerin verletzt. Der Begriff der Zumutbarkeit wird von den Fachgerichten überdehnt, wenn ein Rechtsuchender - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (vgl. BVerfGK 15, 585 <586>).

(…) Da sich der Beratungshilfeantrag der Beschwerdeführerin nicht durch die Erteilung seiner Hinweise erledigt hat, hätte der Rechtspfleger über die Zurückweisung - nach § 5 BerHG in Verbindung mit §§ 38, 39 FamFG durch einen zu begründenden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Beschluss (vgl. Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Aufl. 2014, § 6 BerHG Rn. 4 und 18) - entscheiden müssen. Die hiervon abweichende Vorgehensweise des Rechtspflegers verkennt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des außergerichtlichen Rechtsschutzes. Sie erschwert ohne erkennbaren Sachgrund den Zugang der Beschwerdeführerin zu Rechtsberatung für das von ihr beabsichtigte Widerspruchsverfahren. Im Übrigen erschwert eine solche Verfahrensweise auch generell die Durchsetzung des Anspruchs auf Beratungshilfe, weil ein vor Bewilligung von Beratungshilfe in der Regel noch nicht anwaltlich vertretener Antragsteller mangels eines mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses nicht ohne weiteres weiß, dass und wie er gegen die Versagung der Beratungshilfe vorgehen kann.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT vom 19.4.2015 - 1 BvR 1849/11 -

Wenn der Rechtsanwalt auf Kosten der Staatskasse beigeordnet ist, kann das Mandant seinerseits nur in Ausnahmefällen beendet werden. Das OLG hatte über einen solchen Fall zu entscheiden:

Mandatsniederlegung auch bei PKH/VKH wegen gestörten Vertrauens zum Mandanten möglich

Eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Mandanten und dem beigeordneten Rechtsanwalt kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO darstellen. Im vorliegenden Fall arbeitet der Mandant bei der Führung des Verfahrens nur unzureichend mit, indem er mehrfach die anwaltliche Aufforderung missachtet, eigene Eingaben bei Gericht zu unterlassen. Dies kann zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses führen, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund dieses Verhaltens außerstande ist, der ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses obliegenden Pflicht zur sachgerechten Vertretung der Interessen des Mandanten zu genügen.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2017 – 2 WF 204/17

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Aktualisiert zuletzt am 6.4.2018



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