Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Abhebung von Kinder-Sparbüchern

Eltern dürfen nicht ohne weiteres Geld von den Sparkonten ihrer Kinder abheben und dieses für Urlaubsreisen, Kinderzimmer-Möbel  oder Geschenke für die Kinder nutzen. Das kann einen Schadenersatzanspruch des Kindes begründen.

Die OLG Bremen und Frankfurt hatten beide über Fälle zu entscheiden, in denen Eltern Spargeld ihrer Kinder ausgegeben hatten.

Der Fall des OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014 - 4 UF 112/14:

Eltern hatten gemeinsam ihren beiden minderjährigen Kindern je ein Sparbuch angelegt. Die Kinder selbst zahlten darauf etwas ein sowie deren Großeltern. Der Vater hatte Geld abgehoben und argumentiert, davon habe er für seine Kinder Geschenke bzw. Einrichtungsgegenstände gekauft und Urlaubsreisen finanziert. Die Mutter sei mit der Verwendung des Geldes einverstanden gewesen.

Vertreten durch einen Ergänzungspfleger klagen die minderjährigen Kinder  nun auf Rückzahlung des Geldes.

Die Entscheidung:

Den Kindern steht ein Schadensersatzanspruch aus § 1664 BGB gegen ihren Vater zu, weil er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung (§§ 1626 Abs. 1, 1642 BGB) verletzt habe. Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt. Urlaube, Kinderzimmer-Möbel und Geschenke gehören dazu und seien nicht von den Kindern selbst zu tragen.

Im vorliegenden Fall haben die Kindeseltern die beiden Sparbücher für die Kinder angelegt, damit auch die Großeltern Einzahlungen vornehmen können. Es handelte sich also nicht nur um eigenes Geld der Eltern. Eine derartige Fallkonstellation spricht für die Annahme eines Vertrages zu Gunsten des Kindes.

Der Fall des OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015 - 5 UF 53/15:

Hier hatten die Großeltern väterlicherseits anlässlich der Geburt das Sparbuch angelegt und 1.000 € eingezahlt. Der Vater zahlte später mit dem Verwendungszweck "Geburts- und Taufgeld" noch 1.530 € ein.

Nach Trennung der Eltern nahm die Kindesmutter bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung das Sparbuch mit und hob den vollen Betrag ab, um für ihre neue Wohnung Einrichtungsgegenstände, wie ein Kinderbett nebst Lattenrost, eine Matratze, einen Kleiderschrank, einen Kinderschreibtisch, Wandregale, Sitzhocker, einen Spielteppich, Renovierungsmaterial für das Kinderzimmer, einen Autokindersitz, Ober- und Unterbekleidung, Schuhe, Socken etc. für das Kind und eine Grundausstattung Spielzeug zu kaufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie das alleinige Sorgerecht.

Der Vater hat inzwischen das alleinige Sorgerecht.

Das Kind, vertreten durch den Vater, verlangt die komplette Summe zurück.

Die Entscheidung:

Das OLG Frankfurt verweist auf den OLG-Bremen-Fall: Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden.

Die Großeltern haben das Sparbuch nicht behalten, sondern es in den Verfügungsbereich des Kindes kommen lassen. Weitere Einzahlungen auf dem Sparbuch wurden auch nicht mehr von den Großeltern getätigt, sondern vom Kindesvater mit dem Vermerk "Geburts- und Taufgeld". Bei derartigen auf den Sparkonten befindlichen Beträgen handelt es sich von vorneherein nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Kindeseltern, sondern es spricht die Annahme für einen Vertrag zu Gunsten Dritter, also des Kindes.

Bei  der Abhebung des Guthabenbetrages durch die Mutter handelt es sich um ein pflichtwidriges Verhalten der Kindesmutter.

Einrichtungs- und Bekleidungsgegenstände müssen aus eigenen Mitteln der Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht bezahlt werden.

Mein Fazit:

Mir scheint es eine in Familien übliche Handhabung, dass minderjährige Kinder Sparbücher haben, auf die Geldgeschenke von Verwandten eingezahlt werden, z.B. größere Beträge nach Kommunion oder Konfirmation.  Äußern die minderjährigen Kinder später Wünsche, die ihnen die Eltern sonst nicht erfüllen würden (komplette Neueinrichtung des Kinderzimmers, teures Smartphone, besondere Ausrüstung für ein Hobby), so halten Eltern es oft für erzieherisch sinnvoll, dass die Kinder sich daran aus ihrem Sparbuchguthaben beteiligen. Im Licht der beiden o.g. Entscheidungen ist das kritisch, denn es droht die Gefahr des Schadenersatzanspruches. Häufig wird das nach einer Trennung der Eltern thematisiert, möglicherweise aber auch durch das Kind selbst nach Volljährigkeit. Rechtlich wirksamer Schutz dagegen ist schwierig, denn auf eine Vereinbarung mit dem damals geschäftsunfähigen Kind wird man sich nicht berufen können. Ich kenne Eltern, die monatlich das Kindergeld auf den Namen des Kindes ansparen, um Rücklagen für besondere Bedürfnisse des Kindes zu bilden. Von dieser Handhabung kann ich nach den beiden OLG-Entscheidungen nur abraten. Wollen Eltern für besondere Ausgaben für ihr Kind sparen, so müssen sie dies auf ihren eigenen Namen anlegen. Geldgeschenke Dritter dürfen die Eltern nicht verwenden.

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Aktualisiert zuletzt am

22.9.2015

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