Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Düsseldorfer Tabelle 2011

Die Düsseldorfer Tabelle für 2011 ist bei den Zahlbeträgen identisch mit 2010. Allerdings wurden die Bedarfskontrollbeträge zugunsten der erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen um je 50 € erhöht und die Selbstbehaltssätze angepasst. Erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bleibt 2011 etwas mehr als 2010. Was "Selbstbehalt" bedeutet, erfahren Sie auf meiner Unterseite.

Volljährige mit eigenem Hausstand - also z.B. Studenten - haben ab 1.1.2011 einen um 30 € mtl. höheren Anspruch gegen ihre Eltern.

Düsseldorfer Tabelle 2011
Tabelle, Anmerkungen und Zahlbeträge.
Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf
PDF-Dokument [42.3 KB]

Die Leitlinien des OLG Köln (z.B. für Aachen, Düren, Eschweiler, Monschau...)

Am 10.1.2011 hat auch das OLG Köln seine regionalen Leitlinien veröffentlicht. Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese Leitlinien, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltsfragen zu ermöglichen. Sie binden die Richter nicht. Nach wie vor kann jeder Einzelfall besonders gewürdigt werden und damit zu Abweichungen von der Düsseldorfer Tabelle führen.

Leitlinien OLG Köln 2011
001_unterhaltsleitlinien-koeln_2011.pdf
PDF-Dokument [291.3 KB]

Wie errechne ich selbst die Zahlbeträge für Kinder aus der DT?

Die nachfolgende Düsseldorfer Tabelle 2011 ist meine eigene, nicht die offizielle. Sie nimmt Ihnen den Abzug des halben Kindergeldes ab, bei Volljährigen des Ganzen.

Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 195 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR. Meine DT geht vom Regelfall aus, dass derjenige, der den Barunterhalt bekommt, das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält. Grau gerastert ist die Zeile mit der häufigsten Anwendung, nämlich die Zahlbeträge für das erste und zweite Kind.

 

bereinigtesNettoein-kommen

0–5

6–11

12–17

ab 18

Prozent

SB

1.)  0 bis 1.500

317

364

426

488

100

770/950

Zahlbetrag 1. u 2.

225

272

334

304

100

770/950

Zahlbetrag 3.

222

269

331

298

100

770/950

Zahlbetrag ab 4.

209,50

256,50

318,50

273

100

770/950

2.) 1.501 - 1.900

333

383

448

513

105

1.050

Zahlbetrag 1. u 2.

241

291

356

329

105

1.050

Zahlbetrag 3.

238

288

353

323

105

1.050

Zahlbetrag ab 4.

225,50

275,50

340,50

298

105

1.050

3.) 1.901 - 2.300

349

401

469

537

110

1.150

Zahlbetrag 1. u 2.

257

309

377

353

110

1.150

Zahlbetrag 3.

254

306

374

347

110

1.150

Zahlbetrag ab 4.

241,50

293,50

361,50

322

110

1.150

4.) 2.301 - 2.700

365

419

490

562

115

1.250

Zahlbetrag 1. u 2.

273

327

398

378

115

1.250

Zahlbetrag 3.

270

324

395

372

115

1.250

Zahlbetrag ab 4.

257,50

311,50

382,50

347

115

1.250

5.) 2.701 - 3.100

381

437

512

586

120

1.350

Zahlbetrag 1. u 2.

289

345

420

402

120

1.350

Zahlbetrag 3.

286

342

417

396

120

1.350

Zahlbetrag ab 4.

273,50

311,50

382,50

347

120

1.350

6.) 3.101 - 3.500

406

466

546

625

128

1.450

Zahlbetrag 1. u 2.

314

374

454

441

128

1.450

Zahlbetrag 3.

311

371

451

435

128

1.450

Zahlbetrag ab 4.

298,50

358,50

438,50

410

128

1.450

7.) 3.501 - 3.900

432

496

580

664

136

1.550

Zahlbetrag 1. u 2.

340

404

488

480

136

1.550

Zahlbetrag 3.

337

401

485

474

136

1.550

Zahlbetrag ab 4.

324,50

388,50

472,50

449

136

1.550

8.) 3.901 - 4.300

457

525

614

703

144

1.650

Zahlbetrag 1. u 2.

365

433

522

519

144

1.650

Zahlbetrag 3.

362

430

519

513

144

1.650

Zahlbetrag ab 4.

349,50

417,50

506,50

488

144

1.650

9.) 4.301 - 4.700

482

554

648

742

152

1.750

Zahlbetrag 1. u 2.

390

462

556

558

152

1.750

Zahlbetrag 3.

387

459

553

552

152

1.750

Zahlbetrag ab 4.

374,50

446,50

540,50

572

152

1.750

10.)4.701 - 5.100

508

583

682

781

160

1.850

Zahlbetrag 1. u 2.

416

491

590

597

160

1.850

Zahlbetrag 3.

413

488

587

591

160

1.850

Zahlbetrag ab 4.

400,50

475,50

574,50

566

160

1.850

ab 5.101

nach den Umständen des Falles = konkrete Bedarfsermittlung (Sättigungsgrenze)

 

Was muss ich als Unterhaltspflichtiger in 2011 tun?

Um festzustellen, wie viel Kindesunterhalt Sie gemessen an Ihrem Einkommen zahlen müssen, nutzen Sie im ersten Schritt ganz normal die Tabelle, nachdem Sie Ihr Nettoeinkommen bereinigt haben. Anschliessend prüfen Sie, ob anhand der neuen Selbstbehalte 2011 (rechte Spalte) für Sie genug übrig bleibt.

 

Fall 1: Ihr Kind ist volljährig. Es wohnt nicht mehr zuhause, z.B. studiert es. Die Eltern leben zusammen? Überweisen Sie einfach 30 Euro mehr. Die Eltern leben getrennt? Beide Eltern zahlen den Unterhalt? Teilen Sie die 30 € im selben Verhältnis wie die bisherigen 456 Euro (640 abzüglich Kindergeld). Achten sie darauf, dass Ihnen 1.050 € bleiben!

 

Fall 2: Sie sind erwerbstätig und zahlen Unterhalt für minderjährige Kinder aufgrund eines Unterhaltstitels (Urteil, Jugendamtsurkunde, Vergleich, Notarvertrag)? Ihnen bleibt nicht der Bedarfskontrollbetrag der rechten Spalte zum Leben? Dann müssen Sie sofort die Aussichten einer Abänderungsklage prüfen lassen! Besorgen Sie sich dafür ggf. einen Beratungshilfeschein!

 

Fall 3: Sie sind erwerbstätig und zahlen Unterhalt für Ihre geschiedene Ehefrau aufgrund eines Unterhaltstitels (Urteil, Vergleich, Notarvertrag)? Ihnen bleiben keine 1.050 € zum Leben? Dann müssen Sie sofort die Aussichten einer Abänderungsklage prüfen lassen! Besorgen Sie sich dafür ggf. einen Beratungshilfeschein!

 

Fall 4: Sie zahlen zwar Unterhalt, aber es gibt dazu keinen vollstreckbaren Titel? Dann kürzen Sie selbst, brauchen keine Abänderungsklage!

Was muss ich als Unterhaltsberechtigter in 2011 tun?

Fall 1: Sie sind volljährig und haben einen eigenen Haushalt, z.B. als Student: Verlangen Sie von Ihren Eltern 30 € mtl. mehr!

 

Fall 2: Es geht um minderjährige Kinder oder Ehegattenunterhalt? Sie müssen zunächst nichts tun. So lange der Unterhaltspflichtige unverändert zahlt, steht Ihnen das Geld auch zu. Verlangt er allerdings eine Senkung mit dem HInweis, dass sein Bedarfskontrollbetrag oder Selbstbehalt unterschritten sei, müssen Sie prüfen, ob Sie zustimmen müssen, um nicht die Kosten einer Abänderungsklage tragen zu müssen. Besorgen Sie sich ggf. einen Beratungshilfeschein.

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 30.11.2010

Wesentliche Änderungen der „Düsseldorfer Tabelle"

zum 01.01.2011

Die „Düsseldorfer Tabelle" wird zum 01.01.2011 geändert werden. Die wesentlichen Änderungen sind:

· Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €.

Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern werden angehoben:

· Die Anpassung auf 950 € lehnt sich an die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV") zum 01.01.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.

· Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.

· Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.

· Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen - wie schon die seit 01.01.2010 geltende Tabelle - von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann - einzelfallabhängig - ggfs. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.

Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.

Düsseldorf, 30.11.2010

 

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