Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt

Wo fließt das Geld hin?

Wie der Begriff Sättigungsgrenze schon sagt: Wenn man satt ist, ist man satt - mehr geht nicht. Unterhalt ist zum "Verzehr" im weitesten Sinn gedacht, nicht zum Sparen.

Wenn die Einkommensverhältnisse in der Ehe also so sind, dass man nicht von der Hand in den Mund gelebt hat, sondern jeden Monat neu Vermögen bilden konnte und wenn auch durch trennungsbedingten Mehraufwand dies nicht verbraucht werden kann, dann greift die sogenannte Sättigungsgrenze.

 

Ausgangspunkt der Überlegung des BGH ist:

Die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen allerdings nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist.

vgl. Beschluss vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16

Grundsatzurteil:

BGH-Urteil vom 11.8.2010 - XII ZR 102/09

BGH 15.11.2017: erst ab 11.000 € netto

Die OLG-Rechtsprechung, ab welchem Einkommen diese Sättigungsgrenze anzuwenden sei, war sehr uneinheitlich, ebenso die Leitlinien.

 

Der BGH hat am 15.11.2017 eine Messlatte gelegt, nämlich ein "Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommens".

Das sind - Stand DT 2018 - 11.000 € netto, wobei auch ein Wohnvorteil zum Einkommen gehört.

 

Sehr viele Fälle, die bisher nach der konkreten Bedarfsmethode hätten gerechnet werden müssen, sind jetzt wieder nach Quote (3/7 oder 45%) zu ermitteln.

Der BGH hat die Grenze höher gelegt "zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalts". Die Fälle, in denen der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf konkret darlegen muss, sollen also die absolute Ausnahme sein, wenn er mit 3/7 bzw. 45% bzw. 50% von 11.000 € (das sind je nach Fall und Region zwischen 4.700 € und 5.500 €) nicht auskommen kann.

 

BGH- Beschluss vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16

Beispiele aus der älteren Rechtsprechung

So hatte , bevor der Fall des OLG Brandenburg (22.9.2016 - 15 UF 57/16) zum BGH ging, auch schon das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (06.02.2015 - 4 UF 38/14) und das OLG Zweibrücken (18.4.2013 - 6 UF 156/12) argumentiert.

 

Zweibrücken: "Der Senat neigt dazu, sich der im Vordringen befindlichen Meinung der Oberlandesgerichte Köln, Brandenburg und Koblenz anzuschließen, wonach ein für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes Gesamteinkommen beider Eheleute bis zum Doppelten des Höchstbetrages der Düsseldorfer Tabelle es (noch) nicht gebietet, ohne besondere Anhaltspunkte auf die Verwendung von Teilen des Einkommens auf eine Vermögensbildung zu schließen. Ständig steigende Lebenshaltungskosten, das vielfältige Waren- und Dienstleistungsangebot an den Verbraucher und ein immer mehr auf Konsum ausgerichtetes Denken führen vielmehr dazu, dass bei einem Einkommen innerhalb der Grenzen der Düsseldorfer Tabelle für jeden Ehegatten noch keine Bereitschaft zur Vermögensbildung über die übliche und unterhaltsprägende Vorsorge hinaus zu erwarten ist. Innerhalb dieses Einkommensrahmens obliegt es dann dem Unterhaltspflichtigen, besondere Anhaltspunkte dafür darzulegen, dass tatsächlich Vermögen gebildet wurde. Diese sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH a.a.O.) hat zum Inhalt, dass der Unterhaltsverpflichtete substantiiert darlegen muss, in welcher Weise Vermögen gebildet wurde. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsverpflichteten diesen Anforderungen genügt, muss die behauptete Vermögensbildung vom Unterhaltsberechtigten widerlegt und dies bewiesen werden (vgl. PfOLG Zweibrücken FamRZ 2012, 643). (…) Indes muss diese Frage vorliegend nicht abschließend entschieden werden, da der geltend gemachte Gesamtunterhaltsbedarf der Antragstellerin, der niedriger ist als der nach Quoten errechnete Bedarf, den Betrag von 2.550,00 € nicht bzw. nur bei Einbeziehung des Altersvorsorgebetrages überschreitet (vgl. BGH FamRZ 2012, 947 ff). Die Darlegung eines konkreten Bedarfs – die die Verhältnisse bis zur Trennung, nicht diejenigen nach der Trennung in allgemeiner Weise, jedoch ohne Vorlage von Belegen, darzustellen hat und an die im Übrigen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen – kann deshalb nicht gefordert werden."

OLG  Zweibrücken, Beschluss vom 18.04.2013 - 6 UF 156/12

 

Bremen: "Zwar hat der BGH in der Entscheidung des BGH vom 30.11.2012 (FamRZ 2012, 947, 949) keinen Grenzwert genannt, bis zu dem der Ehegattenunterhalt noch nach der Quotenmethode berechnet werden darf. Er hat aber ausgesprochen, es bestünden keine Bedenken gegen eine konkrete Bedarfsbemessung, wenn der Bedarf denjenigen übersteige, der ausgehend von den Einkommenshöchstbeträgen der Unterhaltstabellen ermittelt worden sei. Der Einkommenshöchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle beträgt zurzeit 5.100 €, so dass die konkrete Bedarfsberechnung bei erwerbstätigen Ehegatten bei einem Monatseinkommen beider Ehegatten von zusammen mehr als 5.100 € einsetzen würde. Ob das bloße Überschreiten dieser 5.100 €-Grenze jeweils zur Anwendung der konkreten Bedarfsberechnung führt, kann dahinstehen.

Bei der konkreten Bedarfsbemessung kann der Tatrichter den eheangemessenen Unterhaltsbedarf durch die Feststellung der Kosten ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards erforderlich sind. Allerdings darf die konkrete Bedarfsermittlung nicht dazu führen, dass ein Bedarf angesetzt wird, der in den tatsächlichen Lebens-, Einkommens– und Vermögensverhältnissen keinen Niederschlag gefunden hat. Bei einer konkreten Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln. Hierzu zählen: Das Haushaltsgeld, Wohnen mit Nebenkosten, Kleidung, Geschenke, Putzhilfe, Reisen, Urlaub, sportliche Aktivitäten, kulturelle Bedürfnisse, PKW-Nutzung, Vorsorgeaufwendungen, Versicherungen und sonstige notwendige Lebenshaltungskosten. Dabei genügt es, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, so dass das Gericht nach § 287 ZPO schätzen kann; die Kosten müssen nicht in allen Punkten konkret nachgewiesen werden (vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2014, 777).

Entscheidend ist dabei der Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Deshalb hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Konsumverhaltens der Eheleute sowohl ein zu dürftiger als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben. In welchem Umfang einer Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für einen billigenswerten Lebensbedarf Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, hängt immer vom konkreten Einzelfall und dem individuellen Konsumverhalten in der Ehe ab (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn. 763 ff.)."

OLG Bremen, Beschluss vom 6.2.2015 - 4 UF 38/14

Konkrete Bedarfsberechnung

„Der Unterhaltsanspruch ist auf diejenigen Mittel zu beschränken, die eine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche sinnvollerweise ausgeben kann", sagt OLG Köln vom 12.01.2010 - 4 UF 93/09. Im Urteil wird der Ehefrau ein monatlicher Bedarf von rd. 4.700 € zugestanden, von denen allerdings fast 2.000 € allein auf das Wohnen im großzügigen Eigenheim entfallen, also 2.700 € für die sonstigen Bedürfnisse neben den Wohnkosten. Ihren eigenen Verdienst muss sie darauf anrechen, nur den Rest muss der Ehemann zuschiessen, auch wenn er nach seinem Einkommen und der 3/7-Methode eine höhere Leistungsfähigkeit hätte.

 

Ein Beispiel einer konkreten Bedarfsberechnung in ähnlicher Größenordnung findet sich auch beim OLG Köln (Urteil v. 21.06.11 - 4 UF 13/11) zum Trennungsunterhalt. Der Unterhaltspflichtige ist Zahnarzt, sein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 10.661 €  zuzüglich 2.300 € Wohnvorteil. Sie erwerbsunfähig. Als ihr Bedarf wurde anerkannt:

Miete + Nebenkosten: 850,00 + 170,57 (1.020,57 €),  Haushaltskosten, Lebensmittel und Getränke, Hausartikel, Kleidung, Wohnungsdekoration, Kosmetik und Frisör: 374,80 + 374,33 + 340,15 + 115,29 + 201,55 (1.406,10 €),  Urlaub 305,44 €,  Pkw-Kosten: Steuern, Benzin + Inspektion: 55,25 + 163,55 + 52,96 (271,76 €), Kulturelles + Zeitungen + TV + Bücher: 86,97 + 19,81 + 17,00 +22,46 (146,24 €), Internet/Telefon 50,00 €, Restaurant/Einladung/Geschenke: 81,26 + 122,03 (203,29 €) – das ergibt einen Gesamtelementarbedarf von 3.403,40 €. Darüberhinaus hat sie Anspruch auf weitere Altersvorsorge i.H.v. mtl. 1.044,00 €, das ergibt einen Gesamtbedarf von 4.447,40 €. Hinzu kommt die private Krankenversicherung.

Auskunftspflicht und Darlegungslast

Der BGH-Beschluss vom 15. November 2017 änderte nicht nur die Einkommensgrenze, sondern auch die Auskunftspflicht und Darlegungslast.

 

Bisher genügte es, wenn ein gut verdienender Unterhaltspflichtiger sich für unbegrenzt leistungsfähig erklärt - der Unterhaltsberechtigte bezifferte dann seinen Bedarf, ohne je zu erfahren, wie viel genau der andere verdient.

 

Neu ist:

Durch die Erklärung, man sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch nicht.

 

Aus den Gründen:

Eine Auskunftsverpflichtung besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. (...) Die Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten bezieht sich auf die Umstände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind. (...) Steht etwa ein konkreter Bedarf des Unterhaltsberechtigten unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen fest, so entfällt dadurch die Auskunftspflicht noch nicht. Denn der Auskunftsanspruch dient auch dazu, den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, sich ein Bild von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu machen und das Prozess- bzw. Verfahrensrisiko verlässlich einschätzen zu können.(...)Für den Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat. Solange es mithin ohne Kenntnis von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auskunftspflichtigen nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Auskunft nach den ausgeführten Maßstäben für die Bemessung des Unterhalts benötigt wird, bleibt es bei der vollumfänglichen Auskunftspflicht. Diese entfällt erst, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Einfluss auf den Unterhalt haben kann und daher offensichtlich nicht mehr unterhaltsrelevant ist.(...) Erklärt sich der auf Auskunftserteilung in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige für "unbegrenzt leistungsfähig", so ist einer solchen Erklärung regelmäßig zu entnehmen, dass er darauf verzichtet, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben (Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169, 1171). Damit ist er im Rahmen der (aktuellen) Unterhaltsfestsetzung an der Erhebung dieses Einwands gehindert, so dass das Gericht den Unterhalt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen hat. Dieser Aspekt bezieht sich indessen nur auf die Leistungsfähigkeit. Damit steht noch nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens ermittelt werden kann.

(...)Der Bedarf bemisst sich beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die ehelichen Lebensverhältnisse richten sich wiederum vorwiegend nach dem vorhandenen Familieneinkommen. Der Unterhalt wird dementsprechend in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Dieses wird daher auch bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt.

 

Die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, ist bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen allerdings nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt in diesen Fällen die Vermutung nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte auf die Weise genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) konkret vorträgt.

 

Gleichwohl bleibt das Einkommen auch dann ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Denn auch in diesen Fällen kann der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf im Wege der Quotenmethode ermitteln. Allerdings muss er dann mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet worden sind. Wenn der Unterhaltsschuldner dem substantiiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken.

 

Soweit der Senat in diesen Fällen stets eine konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs für notwendig erachtet hat, hält er daran nicht fest.

 

BGH-Beschluss 15.11.2017 - XII ZB 503/16

Mehrbedarf für ein Pferd, das es im Augenblick gar nicht gibt ...

Die Eheleute sind „Privatiers", sie leben von den Vermögenseinkünften des Mannes, weit über 5.100 € mtl.
Das OLG Köln hat den konkreten Bedarf dieser Frau mit monatlich 3.195 € zuzüglich 557 € Altersvorsorgeunterhalt bemessen.
Darin sei auch der Bedarf für den Unterhalt eines Reitpferdes incl. Hufschmied- und Tierarztkosten in Höhe von monatlich 345 € enthalten, auch wenn die Ehefrau derzeit kein Pferd habe. Der Ehefrau habe während des ehelichen Zusammenlebens ein Reitpferd zur Verfügung gestanden, das sie selbst geritten habe. Dass sie nach der Einschläferung ihres Pferdes nicht sofort ein neues Reitpferd angeschafft habe, sei auf der Grundlage der bislang ungeklärten finanziellen Situation nachvollziehbar und stehe diesem Unterhaltsbedarf nicht entgegen. Insbesondere könne daraus nicht darauf geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin diesem Hobby künftig nicht mehr nachgehen werde. Bei ihrer Anhörung habe sie ein fortbestehendes Interesse an diesem Hobby glaubhaft bestätigt.
Der BGH hat dies ausdrücklich gebilligt. (Urteil v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09)

 

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Aktualisiert zuletzt am

20.2.2018

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