Elternvereinbarungen können Fragen des Sorgerechts (Ausübung, nicht: Übertragung!) und
des Umgangs regeln, aber auch finanzielle Absprachen.
Soweit es um das Sorge- und Umgangsrecht geht, handelt es sich nicht um echte Verträge im Sinne des Zivilrechts. Ihre Einhaltung ist daher zwischen den Eltern
nicht unbedingt einklagbar. Ihre rechtliche Verbindlichkeit beurteilt sich deshalb auch nicht nach dem Vertragsrecht, sondern nach kindschaftsrechtlichen Maßstäben (Kindeswohl). Anders aber
Unterhaltsvereinbarungen, Absprachen über die Kosten des Umgangs (insbesondere für das "Holen und Bringen") und andere finanzielle Nebenabreden - solche
Vereinbarungen sind echte zivilrechtliche Verträge.
Elternvereinbarungen haben durchaus rechtlichen Einfluss auf das gerichtliche Verfahren. Insbesondere wenn die Eltern sich einig sind und bleiben: Dann ist der Richter daran bis zur Grenze des § 1666 BGB - Kindeswohlgefährdung - gebunden! Für Umgangsverfahren
verlangt § 156 Abs. 2 FamFG ausdrücklich die richterliche Billigung einer Einigung - und inzident die Prüfung, dass die Regelung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Mehr als nur einen solchen Widerspruch muss der Richter prüfen, wenn ein Elternteil sich an die Vereinbarung nicht mehr halten
möchte. Allerdings hat dieser Elternteil zu erklären, warum er damals einverstanden war und es heute nicht mehr ist. Er muss also veränderte Umstände oder
neue Erkenntnisse vortragen.
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