Der Verfahrensbeistand ist der Interessenvertreter der Kinder im familiengerichtlichen Verfahren - sozusagen der Anwalt
der Kinder, auch wenn es sich um einen Sozialpädagogen oder Psychologen handelt. Bis 2009 hieß er Verfahrenspfleger. Er wird durch das Gericht bestellt. Seine Kosten werden von den Eltern über die
Gerichtskosten eingefordert (außer bei VKH).
Alles, was ein Anwalt für die Elternteile tun kann, darf und kann der Verfahrensbeistand ebenso für die Kinder tun - z. B. Anträge stellen, Beschwerde einlegen
usw.
Der Verfahrensbeistand spricht mit den Kindern und soll feststellen, welche Wünsche und Bedürfnisse die Kinder haben. Dementsprechend berichtet er dem Gericht,
schriftlich oder mündlich. Inhalt und Auftrag der Verfahrensbeistandschaft sind geregelt in den §§ 158, 167,
174 und 191 FamFG.
Ein Verfahrensbeistand kann in sog. Kindschaftssachen bestellt werden. Das sind die Verfahren, denen es um folgende Themen geht:
Der Verfahrensbeistand nimmt die Rechte des Kindes wahr, ohne an dessen Weisungen gebunden zu sein. Insofern unterscheidet sich seine Aufgabe von der eines Anwalts, der ja verpflichtet ist, den Weisungen seines Mandanten zu folgen oder den Auftrag abzulehnen. Der Verfahrensbeistand muss er auch allen Vergleichen zustimmen oder seine Zustimmung verweigern, wenn dies im Interesse des Kindes geboten ist.
Eltern haben das Recht zu beantragen, dass ein Verfahrensbeistand bestellt wird. Wird dieser Antrag vom Gericht abgelehnt, obwohl die Kriterien der Erforderlichkeit erfüllt werden, ist dies ein Verfahrensfehler.
Umgekehrt haben Eltern allerdings nicht das Recht, die Bestellung eines Verfahrensbeistandes abzulehnen.
Von den Eltern wird erwartet, dass sie mit dem Verfahrensbeistand kooperieren. Üblich ist ein Hausbesuch bei dem Kind, evtl. auch bei jedem Elternteil.
Das Gericht hat zwei verschiedene Möglichkeiten der Beauftragung:
„Kleine Verfahrensbeistandschaft" nach § 158 Abs. 4 Satz 2 FamFG: Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Als „Interessen des Kindes“ sind dessen subjektiven Interessen = der
Wille des Kindes und seine objektiven Interessen = Kindeswohl zu werten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand,
Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
„Große Verfahrensbeistandschaft" nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG: Zusätzlich hat der Verfahrensbestand die
Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen
Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Im Beschluss führt das Gericht aus, welche dieser Aufgaben übertragen werden.
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