Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Das Mediationsgesetz / Zertifizierung von Mediatoren

Am 21. Mai 2008 wurde die sog. eu­ro­päi­sche Me­dia­ti­ons­richt­li­nie er­las­sen, infolge derer zum 21. Juli 2012 in Deutschland das Mediationsgesetz in Kraft trat. 

Im Vordergrund der durch Europa geforderten Regelungen stehen drei „V“: Vertraulichkeit, Vollstreckbarkeit und Verjährungshemmung.

Außerdem enthält das Gesetz eine Begriffsbestimmung der Mediation und konkretisiert damit die Aufgaben des Mediators. 

§ 1 MediationsG definiert Mediation wie folgt:

“Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.”

Der Mediator wird beschrieben als

“eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt”. 

Zu der Frage der Qualitätssicherung unterscheidet das Gesetz zwischen „Mediator" und „zertifizierter Mediator": Wer sich Mediator nennen will, soll sich nach dem Mediationsgesetz Kenntnisse über das Recht der Mediation und die Rolle des Rechts in der Mediation aneignen. 

§ 5 Abs.1 MedG: Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.

Das Mediationsgesetz hat den Titel des „zertifizierten Mediators" für die Mediatoren eingeführt. Die Details wird eine Rechtsverordnung regeln. Am 31.1.2014 wurde endlich der erste Entwurf einer Verordnung nach § 6 MediationsG, die die Ausbildung und Fortbildung für Mediatoren regeln soll, vorgelegt. (Download siehe unten)

 

Wer sich als “Zertifizierter Mediator” bezeichnen will, muss nach dem Entwurf eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium haben, mindestens zwei Jahre praktische Berufstätigkeit nachweisen und mindestens eine 120-Stunden-Mediations-Ausbildung genossen haben, deren Inhalte festgelegt sind. Will er die Zertifizierung behalten, muss er jährlich mindestens vier Mediationen durchführen und dokumentieren sowie mindestens 20 Stunden jährlich fortbilden lassen.

In Bezug auf die Verjährungshemmung durch ein Mediationsverfahren und die Vollstreckbarkeit einer Mediationsvereinbarung hat der Gesetzgeber keine expliziten Regelungen in das Mediationsgesetz oder BGB aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung seien die bestehenden Regelungen ausreichend: Eine laufende Mediation sei als schwebende Verhandlung gemäß § 203 BGB zu qualifizieren und hemme dadurch die Verjährung. Hier bleibt abzuwarten, ob in der Praxis die schwierige Abgrenzung gelingt, zu welchem Zeitpunkt bei einem gescheiterten Mediationsversuch die Hemmungswirkung endet. 

Woran Sie einen zertifizierten Mediator erkennen

Ich bin zertifizierte Mediatorin nach § 7 Abs.1 ZMediatAusbV.

Verordnung über die Aus- und Fortbilung von zertifizierten Mediatoren
ZMediatAusbVO vom 21.8.2016
VO Mediatorenausbildung 2016.pdf
PDF-Dokument [51.5 KB]

Das neue Mediationsgesetz verfolgt wie die europäische Richtlinie das Ziel, diese neue Streitlösungskultur aufzugreifen und zu fördern. Das Gesetzgebungsverfahren dauerte so lange, weil einige Bundesländer (Sachsen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Bayern und Hessen) schon erfolgreich die gerichtsnahe Mediation durch dazu ausgebildete Richter praktizieren und dieses Nebeneinander zum freien Markt der Mediatoren harmonisiert werden musste.


Das neue Gesetz zur Mediation regelt nun unter anderem die Verbindlichkeit des Verhandlungsergebnisses, die Qualifikation eines Mediators sowie die Vertraulichkeit der Gespräche und die Umsetzung des Ergebnisses. Es wird eine Verschwiegenheitsverpflichtung für die Beteiligten eingeführt und es soll deshalb kein inhaltliches Verfahrensprotokoll, sondern nur ein Ergebnisprotokoll geben. Nicht endgültig geklärt wurden Anforderungen an die Ausbildung der Mediatoren. Dazu soll es noch eine Rechtsverordnung geben.


Außergerichtliche und richterliche Mediation


Das Mediationsgesetz unterscheidet nun zwischen Mediation/Mediatoren (außergerichtlich) und Güteverfahren/Güterichtern (gerichtsnah). Der Güterichter darf, im Gegensatz zum Mediator, eine rechtliche Bewertung vornehmen und den Parteien auch eine Lösung für den Konflikt vorschlagen, er verlässt also den Pfad der „reinen Mediationslehre“, bei der die Lösung von den Parteien selbst erarbeitet werden soll und der Mediator „nur“ die Gesprächsleitung innehat. Der Güterichter darf sogar ohne Zustimmung der Beteiligten die Prozessakten einsehen. Der Güterichter ist damit ein neu geschaffenes Konstrukt zwischen Mediator und Richter, nahe dem Schiedsmann. Jedoch ist das Ergebnis des Güterichters davon abhängig, dass die Beteiligten sich auf seinen Lösungsvorschlag einlassen. Er kann nicht hoheitlich entscheiden, nur in vollstreckbarer Form die Einigung protokollieren.

Eine Öffnungsklausel erlaubt es den Ländern, eigene Kostenregelungen zu treffen, um Gerichtsgebühren beim einvernehmlichen Abschluss eines Gerichtsverfahrens zu ermäßigen.

 

Ausdehnung der Mediation auf unterschiedliche Rechtsgebiete


Während bisher die gerichtsnahe Mediation in den Ländern zumeist nur im allgemeinen Zivilrecht und in Familiensachen angeboten wurde, will das Gesetz nun eine ausdrückliche Erstreckung auch auf Arbeits- und Sozialangelegenheiten, das Patent- und das Markenrecht und auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Zertifizierung der Mediatoren


Hinsichtlich der Qualifikation der Mediatoren hat der Gesetzgeber sich für ein Stufenmodell entschieden. Die Anforderungen an Grundkenntnisse und Kernkompetenz eines Mediators (Kommunikationstechniken, Verhandlungsführung, Interessenklärung und Konfliktlösungskompetenz) wurden präzisiert. Es wird "zertifizierte Mediatoren" geben. Standards für dieses Zertifikat müssen aber erst noch per Rechtsverordnung festgelegt werden.

 

Neue Vorschriften in der ZPO

 

Durch Inkrafttreten des Mediationsgesetzes wurden auch in die Zivilprozessordnung zwei neue Vorschriften eingeführt, mit denen Mediation ins Bewusstsein der Richter, Anwälte und Parteien gelangen soll:

Neufassung des § 253 Abs. III ZPO:

„Die Klageschrift soll ferner enthalten:
…die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.“

Länger schon gab es den § 278 Abs. I ZPO:

„Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein" bleibt allerdings weiterhin in Kraft - und ist m.E. auch ausreichend.

Ebenfalls neu § 278 a Abs. I ZPO:

„Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen".

 

 

Als professionell außergerichtlich tätiger Mediator weiß man nicht, ob man lieber weinen oder lachen soll. Der Ansatz von Richtlinie und Gesetz ist super: ein gesellschaftliches Umdenken in Bezug auf Auseinandersetzungen und Konflikte soll gefördert werden. Das Gesetzgebungsverfahren bringt Mediation mehr in die öffentliche Wahrnehmung. Es erweckt insbesondere beim Laien den Anschein, dass sich etwas tut im Bereich der Mediation. Kein Laie nimmt dabei den Unterschied zwischen einer außergerichtlichen und gerichtlichen Mediation wahr. Genau dies ist allerdings der Haken des Mediationsgesetzes. Mit dem Mediationsgesetz wurde die gerichtsinterne Mediation in Deutschland legalisiert. Die Richter treten in einen unfairen Wettbewerb zu den außergerichtlichen Mediatoren. Der Gesetzgeber verpasst damit die Chance, die außergerichtliche Mediation zu fördern.

Zum Haftungsrisiko von Mediatoren: Kein Grund zur Panik!

Prof. Dr. Ulla Gläßer   

Prof. Dr. Ulla Gläßer
Europa-Universität Viadrina

18. Juni 2018 – 9:50

Obwohl seit den Anfängen einer nennenswerten Mediationspraxis in Deutschland nur eine Handvoll (erfolgreicher) Haftungsfälle gegen Mediatoren aktenkundig geworden sind, scheint die Frage des Haftungsrisikos – spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 21.9.2017 (ZKM 2018, 29 ff., mit Anm. Markus Hartung) – wie ein Damoklesschwert über den Köpfen von Mediatoren zu schweben.

 

Insbesondere aus leider verkürzten Versionen der Leitsätze zu der genannten Gerichtsentscheidung wird herausgelesen, dass Mediatoren nunmehr zu einer detaillierten Sachverhaltsaufklärung und umfassender inhaltlicher Information oder gar Beratung der Mediationsparteien verpflichtet würden. Da dies dem Rollenverständnis der meisten deutschen Mediatoren eklatant zuwiderliefe, sorgt die besagte Interpretation der BGH-Entscheidung verständlicherweise für Aufregung und Besorgnis.

 

Umso wichtiger erscheint es, die vom BGH erörterten tatbestandlichen Anknüpfungspunkte für mögliche Schadensersatzansprüche gegen Mediatoren nüchtern auf ihren Kerngehalt hin zu überprüfen.

Nach der rechtsdogmatischen Konstruktion vertraglicher Haftungsansprüche muss im Rahmen einer wirksamen Vertragsbeziehung (1) von einem Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig (3) eine Pflichtverletzung (2) begangen worden sein, die zurechenbar kausal zu einem Schaden (4) in der Sphäre des anderen Vertragspartners geführt hat. Sind mit Blick auf einen konkreten Lebenssachverhalt alle diese Tatbestandsmerkmale erfüllt, erfolgt der Ersatz des Schadens gemäß der in den §§ 249 ff. BGB niedergelegten Regeln.

Für die Mediatorenhaftung und auch die betreffende BGH-Entscheidung zentral ist die Frage nach der exakten Begründung der konkreten Pflicht, gegen die ein Mediator (angeblich) verstoßen hat. Da es für die Ermittlung der Pflichten eines Mediators zwar vielfältige Ansatzpunkte, aber keinen abschließend normierten Katalog gibt, sind hierzu in mehrfacher Hinsicht differenzierende Betrachtungen erforderlich.

Zum einen ist zwischen „harten“, tatsächlich pflichtbegründenden Minimalanforderungen an mediatorisches Handeln und „weichen“ Empfehlungen für gute mediatorische Praxis zu unterscheiden, die einen bloßen Hilfestellungscharakter für die Erreichung eines konstruktiven Mediationsverlaufs und höherer Parteizufriedenheit haben (Klowait/Gläßer, HK-MediationsG/Gläßer, 2. Aufl. 2018, § 2 Rn. 27).

Zum anderen muss präzise geklärt werden, ob eine Pflicht originär aus der Mediatorenstellung oder aus einer anderen beruflichen Rolle oder anderen Umständen herrührt. Genau hier liegt meiner Ansicht nach die Crux der (Fehl-)Interpretation der BGH-Entscheidung. Der BGH sieht die Pflichtverletzung der beklagten Anwaltsmediatorin darin, dass letztere entgegen ihrer Zusage die für die Berechnung eines etwaigen Versorgungsausgleichs nötigen Informationen nicht rechtzeitig eingeholt und weder die Parteien noch deren Anwälte vor dem Scheidungstermin adäquat über das Fehlen dieser Entscheidungsgrundlage aufklärte.

Auch wenn diesem Befund einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Beklagten im Ergebnis unbedingt zuzustimmen ist, erscheint die Formulierung der Pflichtenbegründung durch den BGH unnötig weitgehend: „Als Anwaltsmediatorin hatte die Beklagte die Belehrungen und Hinweise zu erteilen, die in der konkreten Situation einem Anwalt obliegen.“ Denn die explizite Übernahme der Informationsbeschaffung durch die Beklagte ist als individuelle Vereinbarung einer spezifischen Aufgabe zu sehen, die völlig losgelöst von einer etwaigen Mediatorenrolle und auch von der anwaltlichen Rolle der Beklagten zu betrachten ist, siehe auch Greger, Blog-Beitrag vom 13.10.2017. Dass diese Aufgabe nicht rechtzeitig erfüllt wurde und darauf auch nicht vor dem Scheidungstermin hingewiesen wurde, stellt ohne weiteres eine Verletzung der vertraglich vereinbarten Pflicht dar. Der argumentative „Umweg“ über den typischen Pflichtenkreis von Anwälten und die Bestätigung dessen Anwendbarkeit auf Anwaltsmediatoren erscheint nicht nur unnötig für die Begründung der Haftung der Beklagten, sondern birgt auch die Gefahr undifferenzierter Generalisierung – wie es sich in den Diskussionsbeiträgen zur BGH-Entscheidung zeigt.

Zusammenfassend lässt sich konstatieren, dass das Haftungsrisiko, das sich aus der rein mediatorischen Tätigkeit ergibt, wegen der typischen Aufgaben- und Verantwortungsverteilung zwischen Mediator und Parteien und wegen der großen Flexibilität der mediatorischen Arbeitsweise deutlich geringer, als die breite Diskussion der Thematik dies zunächst vermuten lässt, ausführlich Gläßer, ZKM 3/2018, 81 ff (aktuelles Heft).

Solange die entstandene Verwirrung aber anhält, empfiehlt sich eine präzise (Er-)Klärung der Mediatorenrolle gegenüber den Mediationsparteien als haftungsminimierende Maßnahme. Haben die Parteien zu Beginn einer Konfliktbearbeitung verstanden, welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Mediator in einem konkreten Fall übernimmt und welche nicht, dann besteht weniger Gefahr, dass diffuse Erwartungen oder tatsächlich unklare Mischrollen den Beteiligten ex post „auf die Füße fallen“.

 

Quelle: https://blog.otto-schmidt.de/mediation/2018/06/18/zum-haftungsrisiko-von-mediatoren-kein-grund-zur-panik/trackback/

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Aktualisiert zuletzt am 26.6.2018



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