Sie sind geschieden, gehen demnächst in Rente/Pension, zahlen aber noch Ehegattenunterhalt? Dann ist Handlungsbedarf!
Der BGH-Fall:
Aus den Anwartschaften des Ehemannes waren 2005 beim Versorgungsausgleich Anwartschaften auf die Ehefrau übertragen worden. Er ging nun in Rente (die Frau noch nicht), er schuldete der Frau auch aber noch Unterhalt. Aufgrund außergerichtlicher Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten zahlte der Antragsteller seit August 2009 an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.000 €. Zusätzlich überließ er ihr eine ihm gehörende Wohnung mietfrei.
Folglich begehrt der Ehemann nun von der DRV, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung seiner laufenden Rente auszusetzen. Zuständig dafür ist das Familiengericht. Da die Anpassung erst ab Folgemonat nach Antragstellung wirkt, §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG, darf nicht lange gezaudert werden.
Unerheblich ist, ob die Versorgungskürzung aufgrund des alten oder neuen Versorgungsausgleichsrechts erfolgt ist, § 33 VersAusglG ist in beiden Fällen anzuwenden.
Die Sache ging bis zum BGH (Beschluss vom 2.8.2017 – XII ZB 170/16).
Der BGH führt aus, dass bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage des früheren Rechts die Obergrenze einer Anpassung dem Betrag entspricht, der im Wege des früheren Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB a.F. ausgeglichen wurde. Dieser Betrag müsse dann noch aufgrund des seit dem Ehezeitende (30.04.2005) gestiegenen Rentenwerts dynamisiert werden.
Allerdings können nicht alle Rentenkürzungen berücksichtigt werden: Anpassungsfähig sind ausschließlich die in § 32 VersAusglG genannten Grundversorgungen. Betriebliche Versorgungen oder privaten Versicherungen können somit nicht angepasst werden. Da die Anpassung zudem auch nicht höher als der (ohne die Kürzung bestehende) gesetzliche Unterhaltsanspruch sein dürfe, müsse für die Durchführung der Anpassung eine vorhandene Unterhaltsregelung stets von Amts wegen daraufhin überprüft werden, ob sie noch den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt entspreche.
Eine Korrektur der Unterhaltsregelung sei insbesondere vorzunehmen, wenn diese bereits älter sei und noch aus der Zeit des Erwerbslebens des Unterhaltspflichtigen stamme, da sie nach dessen Eintritt in den Ruhestand regelmäßig nicht mehr der aktuellen Unterhaltsverpflichtung entspreche.
Der BGH bestätigt hier seine Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2012 – XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853), dass die Obergrenze der Anpassung nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG bei Altentscheidungen dem Betrag entspricht, der im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde.
Eine Anpassung kommt nur bei Unterhaltsansprüchen des Ausgleichsberechtigten in Betracht. Ein Unterhaltstitel muss zwar nicht vorliegen. Andererseits genügt alleine das Bestehen eines Titels nicht, wenn der titulierte nicht dem materiell geschuldeten Unterhalt entspricht.
Daher muss auch bei Vorliegen eines Unterhaltstitels geprüft werden, ob der titulierte Unterhaltsanspruch tatsächlich (noch) besteht, (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2012 – XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853).
Ein bestehender Unterhaltstitel kann nur zugrunde gelegt werden, wenn er auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung (also auf Basis der Renten, wie sie sich ohne den Versorgungsausgleich ergeben) entstanden ist. Überwiegend wird dies nicht der Fall sein. Dann ist der Versorgungsausgleich hinwegzudenken und auf dieser Grundlage der Unterhalt zu berechnen.
BGH-Beschluss vom 2.8.2017 – XII ZB 170/16
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