Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Scheidungsfolgenregelung beim Notar: Der Staat zahlt die anwaltliche Unterstützung dabei

Wer sich vor Gericht mit allen Mitteln bekriegt, aber sich keinen Anwalt leisten kann (z.B. weil das Ehevermögen in der Immobilie steckt), kann Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Wie sieht es aber aus, wenn man dies vermeiden möchte, und sich mit anwaltlicher Hilfe auf eine notarielle Scheidungsfolgenregelung einigt? Woher kann dann das Geld für den Anwalt kommen?

VKH für einen Notarvertrag?

Hinweis auf die Möglichkeit, die Gebühren für die anwaltliche Mitwirkung an Scheidungsfolgeverträgen gegen die Staatskasse abzurechnen, wenn VKH für die Ehesache bewilligt ist

 

Möglicherweise weithin unbekannt ist diese Möglichkeit, die der Gesetzgeber geschaffen hat, um entbehrlich zu machen, dass in VKH-Sachen Folgeanträge nur deswegen gestellt werden, damit im Termin eine Einigung auf Staatskosten erfolgen kann. Haben die Ehegatten nämlich eine Immobilie, die Gegenstand einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung werden soll, ist ein Notarvertrag unentbehrlich, aber die Honorarfrage gegenüber dem im Übrigen mittellosen Mandanten unerquicklich.

 

Kraft Gesetzes erstreckt sich die Beiordnung für eine Ehesache lt. § 48 III RVG auf die außergerichtliche Einigung in Folgesachen, z.B. mittels Notarvertrages.

 

Gesetzesfassung § 48 III RVG ab 1.8.2013:

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,

2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,

3. die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,

4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind,

5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen oder

6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft.

 

Die Vorschrift bezweckt, der bedürftigen Partei den Abschluss einer Vereinbarung auch über familienrechtliche Folgesachen zu möglichen, die noch nicht rechtshängig sind, OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.04.2009 (9 WF 472/09).

 

Auf die Anhängigkeit der entsprechenden Folgesachen und die Erfolgsaussicht etwaiger Anträge kommt es nicht an (Zöller/Philippi-ZPO, 27. Aufl., § 114 Rdn. 47; Gerold-Schmidt/Müller-Rabe-RVG, 18.Aufl., § 48 Rdn. 28).

 

Welche Gegenstände sind erfasst?

OLG Rostock - Beschluss vom 10.08.2006 (11 WF 4/06): „Die Erstreckung gilt selbst dann, wenn für eine entsprechende Folgesache PKH (Anm.: mangels Erfolgsaussicht) verweigert wurde, vgl. Zöller[26.] 114 ZPO R.47. Der Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über Folgesachen, die die Parteien bisher im Scheidungsverbund nicht anhängig gemacht haben, ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Ehegatten, sich über die Scheidungsfolgen (den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt und die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat) zu einigen und erforderlichenfalls einen Vollstreckungstitel zu schaffen.“

Auch die Einigung über die Immobilie muss im Gegenstandswert Berücksichtigung finden. Der Begriff "Güterrecht" ist weit zu fassen. OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.04.2009 (9 WF 472/09) : „Es kann dahinstehen, ob der Begriff der >Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht< in § 48 Abs. 3 RVG dahin auszulegen ist, dass er auch die Verpflichtung zur Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück und zur Übernahme der mit dem Grundstück verbundenen Schulden umfasst; nach § 48 Abs. 4 S. 1 RVG ist der bedürftigen Partei die Prozesskostenhilfe auf Antrag nämlich auch für die Vereinbarung über weitere familienrechtliche Angelegenheiten zu gewähren, wenn sie im Zusammenhang mit der Ehesache stehen.“

Mangels ausdrücklicher Einschränkung im Gesetz gilt auch für Einigungen, die die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung betreffen, die nicht Folgesachen sein könnten, namentlich den Trennungsunterhalt und den Kindesunterhalt während der Trennungszeit, OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.12.2010 (7 WF 1773/10).

 

Was ist für den Anwalt zu tun?

Für den Mehr-Vergleich müsste VKH gesondert beantragt werden, OLG Düsseldorf FamRZ 1998,112. – a.A.: in entsprechender Antrag ist ggf. konkludent gestellt, OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.08.2006 (5 WF 99/06) – hier ging es jedoch nicht um einen bereits geschlossenen Notarvertrag, sondern um einen Mehrvergleich im Termin.

 

Welche Gebühren fallen an?

Durch die Neufassung von § 48 III 1 RVG ab 08/2013 wird klargestellt, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss tatsächlich anfallenden Gebühren aus der Staatskasse zu erstatten sind, also auch ggf. Differenzverfahrens-  (3101 Nr.2 Anm.(1) VV-RVG ) und Differenzterminsgebühr, BT-Drs.17/11471 S.270. Der für die Ehesache beigeordnete Anwalt verdient für einen Vergleich über nicht rechtshängige Folgesachen (also auch für den scheidungsvorbereitend geschlossenen Notarvertrag) eine 1,5 Einigungsgebühr, eine 0,8 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, OLG Bamberg - Beschluss vom 05.05.2009 (2 WF 20/09), OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.12.2010 (7 WF 1773/10).

OLG Köln 10 WF 5/16 vom 15.3.2016
Nachdem das AG Aachen mir grundsätzlich VKH für die Mitwirkung am notariellen Scheidungsfolgenvertrag bewillig hatte, ging es nun vor dem OLG noch um die Höhe des Gegenstandswertes.
VKH für Scheidungsfolgenvergleich.pdf
PDF-Dokument [131.3 KB]

VKH und Mehrvergleich im Scheidungsverbund

Der BGH hat im Beschluss vom 17.1.2018 - XII ZB 248/16 - eine umstrittene Frage geklärt: Bekommt der Anwalt bei einem Mehrvergleich im VKH-Mandat alle Gebühren aus der Staatskasse ersetzt, auch die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr? Der BGH hat sich der zutreffenden Auffassung angeschlossen, dass, wenn die Beteiligten einer selbstständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich) schließen, der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren hat. Die durch Art. 3 I iVm Art. 20 III GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit im Vergleich zu Bemittelten wäre nicht gewährt, wenn trotz der Erweiterung der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss des Mehrvergleichs die dem beigeordneten Rechtsanwalt durch die Vornahme dieser Verfahrenshandlung nach den Regelungen des RVG erwachsenden Gebühren teilweise nicht von der Staatskasse getragen würden. Auch aus § 48 III RVG lasse sich nicht im Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrvergleichs nicht auf die Verfahrens- und Terminsgebühr erstreckt werden könne.

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Aktualisiert zuletzt am

12.3.2018

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