Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Erbschaftssteuer

HÖHERE FREIBETRÄGE BEI ERBSCHAFT UND SCHENKUNG – EuGH

Die bis zum Jahre 2011 in Deutschland geltenden Freibetragsregelungen für Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen waren europarechtswidrig. So urteilte am 4. September 2014 der EuGH in einem Verfahren (Rs. C-211/13), das die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik angestrebt hatte.

 

Das damalige Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sah für den Fall, dass sich ein Teil des übertragenen Vermögens in Deutschland befindet vor, dass der Freibetrag geringer ausfällt, wenn sowohl der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung als auch der jeweilige Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer nicht in Deutschland ansässig waren, als wenn einer der Genannten zum maßgeblichen Zeitpunkt im Inland ansässig gewesen wäre. Nach Ansicht des EuGH stellte dies eine nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs dar.

 

Eine etwaige Rechtfertigung gem. Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV verneinte der Gerichtshof. Insbesondere sei die unterschiedliche Behandlung für objektiv miteinander vergleichbare Situationen vorgeschrieben worden, auch rechtfertigende zwingende Gründe des Allgemeinwohls lägen nicht vor.

Die Erbschaftssteuer-Reform 2009/ 2010
• Für Erben der Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen) wurden die Steuersätze reduziert.
• Seit 2009 müssen Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner küntig im selbstgenutzten Wohneigentum keine Erbschaftssteuer zahlen. Voraussetzung: Sie bleiben nach dem Erbfall zehn Jahre lang im geerbten Haus oder der geerbten Wohnung wohnen und diese stellt den Hauptwohnsitz dar. Für Kinder gilt zusätzlich die Einschränkung: Steuerfrei sind maximal 200 qm Wohnfläche. Daneben gibt es normale Vermögens-Freibeträge pro Ehegatten von 500.000 Euro sowie für Kinder von je 400.000 Euro.
• Wird Grundvermögen vererbt, soll hinsichtlich dessen Besteuerung der reale Marktwert zugrunde gelegt werden.
• Der Fortbestand von Unternehmen nach dem Tod des Firmeninhabers wurde seit 2009 dadurch gefördert, dass bei der Vererbung von Familienbetrieben keine Erbschaftssteuer anfiel, wenn sie zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt wurden. Ab 2010 bleiben 100 Prozent des Wertes des Betriebsvermögens steuerlich als sogenannter Verschonungsabschlag außer Ansatz, wenn über sieben Jahre eine Lohnsumme von 700 Prozent der Ausgangslohnsumme eingehalten wird. Zusätzlich darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen nicht über 10 Prozent steigen. Der Erbe kann sich auch für das Fünf-Jahres-Modell entscheiden: Hier beträgt die Lohnsummenfrist fünf Jahre, die einzuhaltende Lohnsumme liegt bei 400 Prozent der Ausgangslohnsumme. Der Verwaltungskostenanteil darf nicht über 50 Prozent steigen. Zusätzliche Einschränkung: Der nach dieser Regelung nicht zu versteuernde Teil des Vermögens bleibt nur außer Ansatz, soweit er 150.000 Euro nicht übersteigt. Dieser sogenannte Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal von derselben Person beansprucht werden.
• Die Erbschaftssteuer-Freibeträge für nahe Angehörige wurden ab 1. Januar 2009 angehoben:

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