Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Versorgungsausgleich - Verzicht und Steuervorteile

Man kann auf den gesetzlichen Versorgungsausgleich verzichten, wenn derjenige, der dadurch Anteile an der Rente des Anderen verliert, eine Gegenleistung erhält. Das kann eine Immobilie sein, ein Geldbetrag, ein Anspruch auf eine Lebensversicherung, monatliche Ratenzahlungen und vieles mehr. Der Kreativität sind da wenig Grenzen gesetzt. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden. Der Scheidungsrichter muss prüfen, ob Verzicht und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis stehten und niemand daurch in Altersarmut gerät.

Oft steht diese Vereinbarung im Zusammenhang mit anderen Scheidungsfolge-Vereinbarungen (Zugewinn, Haus, Unterhalt etc.) Wenn man die Vereinbarung geschickt gestaltet, kann sie sogar Steuervorteile bringen.

Der Fall:

Die Eheleute hatten in einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung den gesetzlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Als Kompensation dafür bekam die Ehefrau vom Ehemann knapp 36.000 €, und zwar als Hälfte aus einer fälligen Lebensversicherung, die der Mann schon bei Eingehung der Ehe und damaligem Verzicht auf den Versorgungsausgleich abgeschlossen hatte. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Mann den an seine Ex-Frau gezahlten Betrag als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, weil diese Aufwendungen der Erhaltung ungeschmälerter künftiger Versorgungsbezüge gedient hätten. Das Finanzamt akzeptierte das nicht.

 

Die Entscheidung des BFH:

Die Sache wurde an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen, aber mit dem Hinweis, dass der Kläger im Prinzip Recht haben könnte:

 

Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, sind ebenso wie Auffüllungszahlungen nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für Ausgleichszahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten gezahlt werden. Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG den Werbungskostenabzug des streitigen Betrags zu Unrecht allein mit der Begründung versagt, der Kläger wäre auch bei Fortbestehen der Ehe zur hälftigen Teilung der Versicherungssumme verpflichtet gewesen. Das FG hat dabei unbeachtet gelassen, dass die Übereinkunft im Ehevertrag vom 22. September 1980 – bestätigt durch den Scheidungsfolge-Vertrag vom 4. Dezember 1991 – eine Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB darstellt.

 

Eine auf Grund einer solchen Vereinbarung geleistete Zahlung kann, wie dargestellt, zum Werbungskostenabzug berechtigen, wenn sie Ausgleichscharakter hat. Deshalb kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, ob die auf der Grundlage der genannten Vereinbarungen zur Hälfte überlassene Versicherungssumme als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich an die frühere Ehegattin gezahlt wurde. Zwar ist ein solcher Veranlassungszusammenhang nach Wortlaut und Systematik des Ehevertrags nicht offenkundig, allerdings auch nicht ausgeschlossen.

 

Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang Feststellungen zu treffen haben, welche Absichten der Kläger und seine frühere Ehegattin mit dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich und der Abrede über die Teilung der Versicherungssumme verbunden haben. Zu prüfen ist, ob die Abrede ganz oder teilweise auf den ausgeschlossenen Versorgungsausgleich zielt oder ob sie daneben bzw. ausschließlich im Zusammenhang mit der vereinbarten Gütertrennung und dem damit verbundenen Ausschluss des Zugewinns zu sehen ist. Im letzteren Fall kommt insoweit der beantragte Werbungskostenabzug nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.3.2011, VI R 59/10

Hinweis:

Im Hinblick auf die steuerlichen Folgen ist die Formulierung im Ehevertrag entscheidend.

 

Lassen Sie sich also unbedingt beraten!

 

Als nächste Frage stellt sich nun, ob die Ehefrau diese Summe als Einnahme versteuern muss.

Der Fall:

Auch dieses Ehepaar hatte notariell auf den Versorgungsausgleich verzichtet und sich scheiden lassen. Zur Kompensation war vereinbart, dass der Ex-Mann an seine Ex-Frau einen Bausparvertrag mit einem Wert von ca. 30.000 € überträgt und einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 € zahlt. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren musste er an seine frühere Ehefrau zudem weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 95.000 € erbringen.

Das Finanzamt nahm bei der früheren Ehefrau sogenannte wiederkehrende Bezüge an, die steuerpflichtig sind. Dagegen wehrte sich die Frau.

 

Die Richter des Hessischen Finanzgerichts gaben ihr Recht und erklärten, die Ausgleichszahlungen seien keiner Einkunftsart zuzuordnen, sondern es handle sich um Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen könnten nicht der Einkommensteuer unterliegen.

Hessisches FG vom 8.7.2014, 11 K 1432/11

 

FG BaWü: Vereinbarte Ausgleichszahlungen sind Werbungkosten

Die im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarten Ausgleichszahlungen sind einkommensteuerrechtlich Werbungkosten.

Der Fall:             
Der Kläger hatte während der Ehezeit als Angestellter auch Anrechte aus einer Betriebsrente erworben, die er mit der Ehefrau hätte teilen müssen. Stattdessen vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung. Er zahlte in Raten.         

Er machte in der Höhe dieser Rate Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst den Werbungskostenabzug. Es änderte jedoch sodann die Steuerfestsetzung, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle. Hiergegen wandte sich der Kläger.         

Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.  

Aus den Gründen:

Das Finanzamt hat die Aufwendungen des Klägers für den Ausschluss der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Unrecht nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Der Kläger hat mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert.        

Dem Kläger fließen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu. Kommt es infolge der Vereinbarung nicht zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge, stellt die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern dient der Sicherung der Einnahmen. Sie ermöglicht einen Werbungskostenabzug. 

Hintergrund:
Im Streitjahr galt die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eingeführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht.      
 

FG Baden-Württemberg v. 19.3.2018 - 10 K 3881/16

Quelle: FG Baden-Württemberg PM Nr. 1 vom 1.4.2019


Volltext:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage Landesrechtsprechung Baden-Württemberg veröffentlicht. Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

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Aktualisiert zuletzt am

1.12.2014

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