Bundestag und Bundesrat haben die Einführung eines Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer beschlossen.
Damit geht ein fast zehnjähriger Diskussion- und Gesetzgebungsprozess zu Ende. Das Ergebnis: eine umfassende Reform des „Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen" und eine Stärkung der Testierfreiheit des Einzelnen.
Karteikarten werden abgeschafft
Damit im Sterbefall das Nachlassgericht schnell und vor allem richtig entscheiden kann, muss es wissen, welche Urkunden den letzten Willen des Erblassers enthalten. Bislang mussten dafür „gelbe Karteikarten", die bei den mehr als 5.000 Geburtsstandesämtern in Deutschland verwaltet werden, in Augenschein genommen werden. Solche Karteikarten wurden immer dann ausgefüllt und versandt, wenn bei einem Notar ein Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen wurde bzw. ein handschriftliches Testament in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts gelangte.
Bundesnotarkammer richtet ein elektronisches Testamentsregister ein
Das Testamentsregister beendet die Zettelwirtschaft der inzwischen 15 bis 20 Mio. Karteikarten. Ab 01.01.2012 werden erbfolgerelevante Urkunden bei der Bundesnotarkammer in einem elektronischen System registriert. Vorteil: Im Sterbefall werden sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Stelle, in dessen Verwahrung sich der letzte Wille befindet, sofort elektronisch informiert. Zudem können Notare bei der Testamentsgestaltung und -errichtung künftig noch besser beraten, weil ihnen mehr Informationen zur Verfügung stehen: Notare können das Zentrale Testamentsregister wie Gerichte abfragen, um etwaige Vorurkunden, die beispielsweise die Testierfreiheit einschränken, zu ermitteln. Nicht selten war die Praxis davon geprägt, dass beispielsweise ein frühes gemeinschaftliches Testament mit dem inzwischen verstorbenen Ehegatten längst in Vergessenheit geraten war. Damit macht die Abfragemöglichkeit für Notare nun Schluss.
Wie bereits beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer werden auch im Testamentsregister keine Urkundeninhalte gespeichert, sondern nur Verwahrangaben.
Inhalt des Registers
Im Register steht nur, dass ein Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hat und bei welchem Notar bzw. welchem Nachlassgericht sich die Urkunde befindet. Welche Verfügungen die Urkunde enthält, wird nicht gespeichert.
Datenschutz
Das Zentrale Testamentsregister schaffe die Gewähr dafür, dass keine Urkunde vergessen wird und alle Verwahrstellen im Sterbefall sofort benachrichtigt werden. Für die elektronische Kommunikation kann auf stark geschützte Datennetze der Notare und der Justiz zurückgegriffen werden.
Registriert werden nur solche erbfolgerelevanten Urkunden, die von einem Notar errichtet worden sind oder sich in gerichtlicher Verwahrung befinden. Für privatschriftliche Testamente, die daheim liegen, besteht keine Registrierungspflicht oder -möglichkeit. Damit soll respektiert werden, dass der Einzelne ein Testament auch ohne die fachkundige Unterstützung des Notars und nach wie vor ohne jeden staatlichen Bezug errichten kann. Rein private Urkunden kommen daher zur Regelung eines Erbfalls nur in Betracht, wenn auch deren Aufbewahrung und Ablieferung im Sterbefall zuverlässig privat organisiert werden können.
Integration bereits vorhandener Verwahrinformationen in das neue System
Die bestehenden Bestände an gelben Karteikarten - immerhin 15 bis 20 Mio. Stück - werden in das Zentrale Testamentsregister im Zuge der Inbetriebnahme vollständig überführt. Damit soll ein Vollbetrieb des Registers schon innerhalb von sechs Jahren erreicht werden. Ab 01.01.2012 werden neue erbfolgerelevante Urkunden ausschließlich bei der Bundesnotarkammer registriert. Bis zur vollständigen Überführung der bestehenden Karteikarten wird ein Sterbefall sowohl vom Testamentsregister als auch vom zuständigen Standesamt, das die gelben Karteikarten des Erblassers führt, überprüft. Dadurch ist eine reibungslose Übergangszeit sichergestellt.
Kosten
Die Registrierung wird voraussichtlich einmalig 15 € pro Erblasser kosten. Weitere Kosten fallen nicht an.
Quelle: Bundesnotarkammer, Pressemitteilung vom 22.12.2010
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