Gelegentlich versuchen Unterhaltspflichtige, Beträge nach der Düsseldorfer Tabelle zu kürzen, weil das Kind sich z.B. in längeren Ferien nicht beim Unterhaltsberechtigten aufhält. Sehr lange war ein Kind aus dem Bezirk des OLG Köln weg: nämlich 10 Monate in den USA zu einem Schüleraustausch. Das OLG begründet aber, warum der bisherige Unterhalt weiterhin passt. Eine Alternative wäre gewesen, anstelle des Tabellenbedarfes die tatsächlichen Kosten als Sonderbedarf zu ermitteln und zu verteilen - dazu siehe unten.
Die Entscheidung des OLG Köln - aus den Gründen:
"Etwas anderes ändert sich auch nicht dadurch, dass sich der Beklagte in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 in den USA aufgehalten hat. Der Kindesvater bleibt weiter barunterhaltspflichtig,
während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringt. Der Umstand, dass der Kläger für etwa 10 Monate im Ausland in den USA im Rahmen eines
Schüleraustausches aufhältig war, lässt die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter nicht entfallen. Zu beachten ist, dass durch
den vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Frage der Betreuung nicht entfallen ist. Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter
auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter
gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.
Bleibt es aber bei der Aufteilung zwischen Barunterhaltspflicht und Unterhaltspflicht durch Betreuung, kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass der Unterhaltsbedarf des Sohnes durch den
Auslandsaufenthalt vermindert wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wohnbedarf weiter vorgehalten werden muss und hier keine Reduzierung erfolgen kann. Auch sonstige laufende Kosten
wie Kleidung etc. fallen fortlaufend an. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthaltes eher in größerem Umfange entstehen. Einzig und allein
entfallen Kosten für die Verpflegung. Dagegen steht aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthaltes. So hat der Kläger anschaulich dargelegt, welche Kosten auf ihn
zugekommen sind, die, da Sonder- bzw. Mehrbedarf nicht geltend gemacht wird, allein vom allgemeinen Lebensbedarf zu decken waren. Nach Auffassung des Senates kann es daher nicht zweifelhaft sein,
dass die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle angemessen auch den Bedarf des Klägers für seinen Austauschaufenthalt in den USA wiedergeben. Der Senat hält es nicht für geboten, vorliegend eine
konkrete Bedarfsberechnung anzustellen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bedarfssätze für minderjährige Kinder pauschaliert werden können und angemessen z. B. in der Düsseldorfer Tabelle ihren
Niederschlag finden. Von daher war der Senat nur gehalten, zu überprüfen, ob die Tabellensätze unter den konkreten Voraussetzungen noch den angemessenen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Kindeseltern ausgerichteten Lebensbedarf wiedergeben. Dies kann nach Auffassung des Senates zweifelsfrei bejaht werden."
Oberlandesgericht Köln, 15.6.2010, 4 UF 16/10
Nicht wie im Kölner Fall den Tabellenunterhalt sondern die Gesamtkosten des Austausches als Sonderbedarf wollte eine Schülerin in einem von einem anderen OLG entschiedenen Fall. Damit bekam sie aber nicht Recht. Zwar seien solche Kosten in der Tat dem Grunde nach "Sonderbedarf", aber in diesem Einzelfall nicht vom Vater zu bezahlen - weil der Vater an der Entscheidung über Für und Wider des Austausches nicht beteiligt war und eine objektive Notwendigkeit verneint wurde: "Die Finanzierung eines Auslandsaufenthalts stellt sich zwar als gute, jedoch nicht als allgemein übliche und gebotene schulische Forderung dar. Im Rahmen des Unterhalts kann jedoch nicht eine besonders herausgehobene und teure Ausbildung verlangt werden, wie sie in aller Regel allenfalls von weit überdurchschnittlich gestellten Eltern geboten wird. Die Finanzierung des Aufenthalts in den USA wäre eine überobligatorische Leistung, zu welcher der Beklagte nicht verpflichtet ist."
OLG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.02.2006 - Az: 15 UF 134/05
Im Streitfall wird es also immer darauf ankommen, wie die Notwendigkeit begründet wird. Außerdem hat das OLG ein Türchen für Kinder von Besserverdienenden offengelassen: "Anderes mag bei Kindern weit überdurchschnittlich gestellter Eltern gelten."
Sinnvoll also immer: bevor man eine solch kostspielige Frage entscheidet, sollte man beide Eltern um ihre ausdrückliche Zustimmung bitten.
OLG Hamm, 21.12.2010 - II-2 WF 285/10: "Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekte stellen keinen Sonderbedarf dar, für den der barunterhaltspflichte Elternteil anteilig aufkommen muss." Denn: Der erstmalig von der Schule angebotene Austausch mit China gehe über eine übliche Schulveranstaltung hinaus und stelle ein zusätzliches Angebot zu den bestehenden Schüleraustauschprojekten dar. Schon aufgrund des Preises und des Angebotsinhaltes (eine Woche Austausch, eine Woche touristische Rundreise) habe sich das Angebot von vorneherein nur an einen Teil der Schüler gerichtet. Eine Teilnahme sei nicht notwendig gewesen. Auch die hälftigen Kosten für den Englandaustausch und die Klassenfahrt zum Biggesee stellten keinen Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da sich ein unregelmäßig hoher Bedarf daraus nicht ergeben habe. Sonderbedarf tritt nach seinen gesetzlichen Voraussetzungen überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auf. Sowohl der Englandaustausch als auch die Klassenfahrt zum Biggesee fänden aber vorhersehbar und nicht überraschend statt.
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Aktualisiert zuletzt am
1.1.2015
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