Ja, natürlich. Das Verhältnis Mandant - Anwalt ist ein Dienstleistungsverhältnis. Gründe für einen Wechsel gibt es viele:
Sie sind umgezogen,
Sie sind mit der Leistung Ihres Rechtsanwaltes unzufrieden,
Ihnen erscheint der Preis zu hoch,
Ihr Rechtsanwalt hat kaum Zeit für Sie,
Termine werden nicht eingehalten,
Sie fühlen sich nicht gut beraten,
Sie bekommen nicht immer Abschriften aller Post und fühlen sich nicht gut genug eingebunden - oder es stimmt einfach die "Chemie" nicht, was in einer Familiensache sehr wichtig ist.
Wenn Sie nicht zufrieden sind, können Sie sich einen anderen Dienstleister suchen, wie in jeder anderen Branche auch.
Aber, Vorsicht: Es ist sehr wahrscheinlich, dass dadurch Mehrkosten entstehen!
Der erste Anwalt hat ja schon Gebühren verdient, wahrscheinlich die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Briefe oder die Verfahrensgebühr für Briefe an das Gericht oder die Terminsgebühr für einen Termin vor Gericht. Diese Gebühren sind nach RVG Pauschalen. Sie fallen also für den ersten Anwalt in voller Höhe an, egal, ob das Mandat bis zum Ende geführt wird oder mittendrin beendet wird. Der zweite Anwalt muss wahrscheinlich dieselben Dinge tun: außergerichtliche Briefe schreiben, Briefe an das Gericht schreiben oder einen Gerichtstermin wahrnehmen - er bekommt also dieselben Gebühren auch in voller Höhe.
Bevor Sie also den Anwalt wechseln, sollten Sie für sich diese Frage klären:
Ist Ihnen der Wechsel evtl. Mehrkosten wert?
Um einen Wechsel schnell, nahtlos und reibungslos zu gestalten, unterstütze ich Sie bei den erforderlichen Schritten – das kostet nichts extra.
Eine Alternative zum Anwaltswechsel ist es, sich eine zweite Meinung einzuholen.
Nein. Wenn Sie bereits einen Beratungshilfeschein in dieser Sache hatten, den ein anderer Kollege abgerechnet hat, bekommen Sie keinen zweiten. Wenn der Kollege schon PKH (VKH) bei der Staatskasse beantragt hat, stehen ihm die entstandenen Gebühren zu, für den zweiten Anwalt gibt es die nicht nochmal.
PKH-/VKH-Mandanten können den Anwalt also nur wechseln, wenn sie die Mehrkosten selbst zahlen.
Ausnahmen von dieser Regel kommen nur bei objektiv (!) mangelhafter Leistung Ihres Anwaltes in Frage, was vom Gericht geprüft wird.
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Aktualisiert zuletzt am
27.5.2019
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