Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Die gesetzliche Erbfolge

Auf die gesetzliche Erbfolge kommt es immer dann an, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt. (Oder das Testament unwirksam ist). Gesetzlich erbbrechtigt sind die Blutsverwandten in bestimmter Reihenfolge und der Ehegatte.

Die gesetzliche Erbfolge regelt das Gesetz: §§ 1922 - 1941 BGB, nämlich, wer nach dem Ableben des Erblassers zu welchem Teil Erbe wird.

 

Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ist, dass

  • der Erblasser keine eigene Regelung (Testament, Erbvertrag) über seinen Nachlass getroffen hat oder
  • der vom Erblasser eingesetzte oder bestimmte Erbe nicht Erbe wird, weil er zuvor verstirbt oder ausschlägt
  • der Erblasser zwar eine Regelung getroffen hat, diese aber unwirksam ist.

 

Die Ordnung der Erben

Die Blutsverwandten sind in vier Gruppen eingeteilt, gesetzlich "erste Ordnung" bis "vierte Ordnung". In der Reihenfolge dieser Ordnungen wird ermittelt, welche Verwandte es gibt. Ist eine "Ordnung" mit lebenden Verwandten besetzt, kommen die entfernteren "Ordnungen" nicht mehr zum Zuge.

Erben der ersten Ordnung

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. Kinder, Enkel, Urenkel ..., wobei lebende Kinder des Erblassers die Enkel ausschließen und lebende Enkel die Urenkel.
Achtung:
Stiefkinder gehören nicht zu den Abkömmlingen. Ebenso wenig erben umgekehrt die Stiefeltern von den Stiefkindern.

Erben der zweiten Ordnung

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge - also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers.

Die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, übernehmen dessen Erbteil. Beispiel: Der kinderlose Erblasser verstirbt. Der Vater des Erblassers ist ebenfalls bereits verstorben. Seinen hälftigen Anteil erhalten die Geschwister des Erblassers. Sind die vorverstorben, sind Nichten und Neffen die gesetzlichen Erben.

Erben der dritten Ordnung

Folgende Verwandte sind erbberechtigt in der dritten Ordnung: Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (also Tante, Onkel, Cousin und Cousine des Erblassers).

Erben der vierten Ordnung

Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder. Besonderheit: Es erben nun grundsätzlich der oder die Nächstverwandten allein.

Die Stämme

Die Verwandten werden innerhalb der jeweiligen Ordnung nach Stämmen sortiert. Stämme innerhalb einer Ordnung sind gleichberechtigt, bekommen also je Stamm dieselbe Quote. In dem Stamm erbt derjenige, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist.

Der Fiskus

Die Staatskasse wird gesetzlicher Erbe, wenn es weder einen Blutsverwandten noch Ehegatten gibt.

Das Erbrecht des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte ist unabhängig vom ehelichen Güterstand erbbrechtigt. Die Höhe der Quote hängt davon ab, in welcher Ordnung andere Erben vorhanden sind:

 

  • neben den Abkömmlingen des Erblassers zu 1/4,
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern des Erblassers zu 1/2.
  • Der Erbanteil ist darüber hinaus davon abhängig, in welchem Güterstand die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gelebt haben.
  • Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erbt der hinterbliebene Ehegatten den gesamten Nachlass.

Was hat der Zugewinn mit dem Erben zu tun?

Den Zugewinnausgleich gibt es nicht nur bei Scheidung. Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (also keinen Ehevertrag!), haben im Erbfall die Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten rechnerische Bedeutung. Sie zu berechnen hat bei großen Vermögen Sinn: Die Zugewinn-Forderung unterliegt nämlich nicht der Erbschaftssteuer.
Alternativ zum genauen Ausrechnen kann der überlebende Ehegatte eine Pauschale von einem Viertel wählen. Dann muss er diese Pauschale zwar versteuern, hat aber einen besonderen Freibetrag, der sich wiederum aus der konkreten Zugewinn-Forderung ergibt.
Die Viertel-Quote gibt es auch dann, wenn im Fall der Scheidung gar kein Zugewinn-Anspruch bestanden hätte.

Was geschieht mit dem ehelichen Hausrat?

Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, so erhält er den sog. Voraus. Dieser umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und zwar grundsätzlich unabhängig von ihrem Wert. Das soll dem Ehegatten ein Weiterleben in der gewohnten Umgebung sichern. Das durch die Familie genutzte Auto gehört auch dazu, wenn es nicht das ganze Vermögen des Verstorbenen bildete.

Der Voraus ist gegenüber den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung - also den Abkömmlingen - eingeschränkt. Dann kann der überlebende Ehegatte die zum Voraus zählenden Gegenstände nur behalten, wenn er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.

Erbrecht und Scheidung

Mit Rechtskraft der Scheidung endet automatisch das gesetzliche Erbrecht. Vorher endet es dann, wenn der Verstorbene die Scheidung beantragt hatte und die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen.

Achtung: Wollen Sie verhindern, dass ihr geschiedener Partner - im Falle ihres vorzeitigen Ablebens - über ihre gemeinsamen Kinder einen Anteil von Ihrem Vermögen erhält, so ist ein passendes Testemant notwendig.

Was kostet anwaltliche Beratung im Erbrecht?

In all diesen Angelegenheiten helfe ich Ihnen auf Basis eines Zeithonorars statt mit RVG-Abrechnung nach dem Gegenstandswert.

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