Auf die gesetzliche Erbfolge kommt es immer dann an, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt. (Oder das Testament unwirksam ist). Gesetzlich erbbrechtigt sind die Blutsverwandten in bestimmter Reihenfolge und der Ehegatte.
Die gesetzliche Erbfolge regelt das Gesetz: §§ 1922 - 1941 BGB, nämlich, wer nach dem Ableben des Erblassers zu welchem Teil Erbe wird.
Voraussetzung für den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ist, dass
Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. Kinder, Enkel, Urenkel ..., wobei lebende Kinder des Erblassers die Enkel ausschließen und
lebende Enkel die Urenkel.
Achtung:
Stiefkinder gehören nicht zu den Abkömmlingen. Ebenso wenig erben umgekehrt die Stiefeltern von den Stiefkindern.
Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge - also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers.
Die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, übernehmen dessen Erbteil. Beispiel: Der kinderlose Erblasser verstirbt. Der Vater des Erblassers ist ebenfalls bereits verstorben. Seinen hälftigen Anteil erhalten die Geschwister des Erblassers. Sind die vorverstorben, sind Nichten und Neffen die gesetzlichen Erben.
Der überlebende Ehegatte ist unabhängig vom ehelichen Güterstand erbbrechtigt. Die Höhe der Quote hängt davon ab, in welcher Ordnung andere Erben vorhanden sind:
Den Zugewinnausgleich gibt es nicht nur bei Scheidung. Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (also keinen Ehevertrag!), haben im
Erbfall die Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten rechnerische Bedeutung. Sie zu berechnen hat bei großen Vermögen Sinn: Die Zugewinn-Forderung
unterliegt nämlich nicht der Erbschaftssteuer.
Alternativ zum genauen Ausrechnen kann der überlebende Ehegatte eine Pauschale von einem Viertel wählen. Dann muss er diese Pauschale zwar versteuern, hat aber
einen besonderen Freibetrag, der sich wiederum aus der konkreten Zugewinn-Forderung ergibt.
Die Viertel-Quote gibt es auch dann, wenn im Fall der Scheidung gar kein Zugewinn-Anspruch bestanden hätte.
Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe, so erhält er den sog. Voraus. Dieser umfasst die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und zwar grundsätzlich unabhängig von ihrem Wert. Das soll dem Ehegatten ein Weiterleben in der gewohnten Umgebung sichern. Das durch die Familie genutzte Auto gehört auch dazu, wenn es nicht das ganze Vermögen des Verstorbenen bildete.
Der Voraus ist gegenüber den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung - also den Abkömmlingen - eingeschränkt. Dann kann der überlebende Ehegatte die zum Voraus zählenden Gegenstände nur behalten, wenn er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
Mit Rechtskraft der Scheidung endet automatisch das gesetzliche Erbrecht. Vorher endet es dann, wenn der Verstorbene die Scheidung beantragt hatte und die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen.
Achtung: Wollen Sie verhindern, dass ihr geschiedener Partner - im Falle ihres vorzeitigen Ablebens - über ihre gemeinsamen Kinder einen Anteil von Ihrem Vermögen erhält, so ist ein passendes Testemant notwendig.
Haben Sie noch Fragen? Möchten Sie einen Termin vereinbaren? Informieren Sie sich über das Erstberatungs-Konzept und über die Möglichkeit der Online-Beratung zum Pauschalpreis. Rufen Sie die Aachener Kanzlei für Familienrecht an unter 0241 5152657, schreiben Sie an info(at)mainz-kwasniok.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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