Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Vaterschaft - Abstammung

Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat."

 

Dass solche Banalitäten im Gesetz stehen müssen, liegt am technischen Fortschritt - man denke an Leihmutterschaft.

Wer sich dafür interessiert, findet mehr Informationen hier.


Von größerer praktischer Relevanz ist:

Wer ist der eigentlich Vater?

Die leibliche Vaterschaft für ein Kind ist unveränderlich. Die rechtliche Vaterschaft richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zum Kind.

 

Wir unterscheiden insgesamt zwischen dem gesetzlichen Vater - der ein Scheinvater sein kann - und dem leiblichen Vater (Erzeuger) und dem sozialen Vater.

Leiblicher Vater ist, wer das Kind gezeugt hat, also der Erzeuger.

Gesetzlicher Vater ist derjenige,
• der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder
• der die Vaterschaft anerkannt hat oder
• dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird oder
• der das Kind adoptiert hat.

Scheinvater ist er, wenn er zwar gesetzlich als Vater scheint, es aber biologisch nicht ist.

Der soziale Vater ist der, der mit dem Kind in einer Familie lebt und als Vater angesehen wird.

Wer kann die Vaterschaft wie lange anfechten?

Wenn ein Kind während des Scheidungsverfahrens geboren wird - ist es dann ehelich?

Dann gibt es Möglichkeiten ohne gerichtliches Anfechtungsverfahren. dazu lesen Sie bitte meine Ausführungen auf der Unterseite zur Vaterschafts-Anerkennung von Kindern, die während eines Scheidungsverfahrens geboren werden.

OLG Hamm: Wer die Anfechtung verpasst, schuldet Unterhalt

1996 wurde das Kind ehelich geboren, die Ehe wurde geschieden und die Mutter heiratete neu: den biologischen Vater. Warum der erste Ehemann die Vaterschaft nicht anfocht, ist unklar, denn alle wussten, dass er nicht der Erzeuger des Kindes war.

 

Das Kind lebt jetzt in der neuen Ehe der Mutter mit seinem leiblichen Vater und akzeptiert nur diesen Vater. Den früheren Ehemann der Mutter, der auf dem Papier Vater ist, „ignoriere“ das Kind. Deshalb fand der rechtliche Vater, seine Inanspruchnahme auf Unterhalt sei „treuwidrig“. Die Vaterschaft anfechten konnte er nicht mehr, da die Frist längst abgelaufen war. Gemäß § 1592 Nr. 1 BGB gilt als Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist der rechtlich zugeordnete Vater nicht der leibliche Vater, kann er die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes innerhalb von zwei Jahren gerichtlich anfechten, wobei die Frist gem. § 1600b BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem er von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.

Dem Argument „treuwidrig“ folgte das OLG Hamm nicht. Die rechtliche Vaterschaft wirke für und gegen alle. Dabei sei es gleichgültig, ob zwischen allen Beteiligten unstreitig sei, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater sei.

Deswegen könne sich der rechtliche Vater nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei. Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.11.2013 -  2 WF 190/13

 

Hat ein biologischer Vater, der nicht rechtlicher Vater ist, überhaupt Rechte?

Anstoß für das neue Gesetz waren die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.12.2010 und 15.9.2011.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Beschwerdenummer 17080/ 07) hat am 15.9.2011 erneut in einem Urteil die Rechte leiblicher Väter gestärkt. Bei der Entscheidung der Straßburger Richter ging es darum, ob Männern die Klärung der Vaterschaft und der Umgang mit ihren (mutmaßlichen) Kindern verweigert werden darf.

Deutsche Gerichte hatten bislang stets Familien absoluten Schutz eingeräumt. Ein außerehelicher (aber leiblicher) Vater war bisher weitgehend rechtlos, wenn es einen ehelich-rechtlichen Vater gab. Der Schutz der ehelichen Familie galt bisher in Deutschland höherrangig als das Recht leiblicher Väter. Dem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 15. September widersprochen.

Der Fall:

Eine verheiratete Frau hatte sich von ihrem Ehemann getrennt, mit einem anderen Mann eine Beziehung gehabt und war schwanger geworden. Es war ein Wunschkind, der Mann begleitete sie zu den Vorsorgeuntersuchungen und erkannte die Vaterschaft bem Jugendamt an. Dies konnte aber nicht wirksam werden, da die Frau anderweitig verheiratet war und kein Scheidungsverfahren lief. Noch während der Schwangerschaft war sie zu ihrem Ehemann zurückgekehrt, der das Kind als eigenes großziehen wollte. Der mutmaßliche Vater wollte seine Vaterschaft feststellen lassen und Umgang mit seinem Kind haben. Die Familie hielt zwar für möglich, dass der Mann leiblicher Vater (= Erzeuger) des Kindes sei, wollte aber ihren Familienfrieden nicht gefährden. Deutsche Gerichte gaben ihm nicht das Recht dazu.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Mannes nicht zur Entscheidung an, weil eine „sozial-familiäre Beziehung“ zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind niemals entstanden sei. Der Schutz von Ehe und Familie entstehe nicht schon aus der Bereitschaft des (mutmaßlichen) leiblichen Vaters, Verantwortung tragen zu wollen oder aus dem Wunsch, eine Beziehung zu dem Kind entstehen zu lassen.


Das europäische Gericht hat mit seinem Urteil nun auch die Rechte des Kindes gestärkt. Dass zwischen mutmaßlichem Vater und Sohn kein Familienleben entstand, sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Immerhin sei die Beziehung, die das Kind hervorgebracht habe, nicht bloß zufällig gewesen. Ein Vaterschaftstest darf nicht mehr einfach verweigert werden. Ab sofort muss das Wohl des Kindes unabhängig von Familienkonstellationen in Entscheidungen einbezogen werden. Das bedeutet, dass Familiengerichte in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob es im Interesse des Kindes liegt, dass es regelmäßigen Kontakt mit seinem mutmaßlichen biologischen Vater hat.

Der Kläger erhält von der Bundesrepublik Deutschland ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro. Der Junge war zum Zeitpunkt der Entscheidung inzwischen sieben Jahre alt.

 

Lesen Sie mehr dazu auf meiner Unterseite "Umgang für den leiblichen Vater".

BGH 15.11.2017: Trotz Beziehung zum Kind keine rechtliche Vaterschaft

a) Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 - zur Veröffentlichung bestimmt und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 ).

b) Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig.

c) Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig (im Anschluss an BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 ).

 

BGH - Beschluss vom 15.11.2017 (XII ZB 389/16)

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 13.07.2016 - II-12 UF 51/16

 

Der Fall:

Eine Mutter hat zwei Kinder mit einem Mann, mit dem sie nicht verheiratet ist. Nennen wir ihn Mann 1. Sie hat sowohl mit diesem eine on-off-Beziehung als auch später mit einem anderen Mann, Mann 2.

Das ganze scheint etwas durcheinander.

Mann 2 zeugt ein drittes Kind, Mann 2 heiratet sie sogar später. Mann 1 hatte aber mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft für das dritte Kind anerkannt (während diese beiden gerade zusammen waren), Mann 1 hat auch zu allen Kindern ein Umgangsrecht.

Inzwischen ist sie aber mit Mann 2 verheiratet, lebt mit ihm zusammen, und der möchte gern rechtlicher Vater für das von ihm gezeugte Kind 3 sein.

 

Die Besonderheit des vorliegenden Falls besteht darin, dass neben dem rechtlichen auch der leibliche Vater eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind hat. Nach der Einschätzung des Verfahrensbeistands hatten beide Väter eine vertrauensvolle Beziehung zum Kind.

 

Aus den Gründen:

b) Das Anfechtungsbegehren des leiblichen Vaters ist nach § 1600 Abs. 2 BGB nur begründet, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Darauf, ob auch zwischen leiblichem Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht an.

aa) Für eine einschränkende Auslegung der Norm besteht entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keine Möglichkeit. Dass eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater, wie das Oberlandesgericht meint, einer Anfechtung durch den leiblichen Vater dann nicht entgegenstehe, wenn dieser seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, findet im Gesetz keine Grundlage und ergibt sich insbesondere nicht aus einer historischen oder teleologischen Auslegung.

(1) Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598 ) eingeführt worden. Der Gesetzgeber kam damit einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach, die dieses in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 ) getroffen hatte. Das Bundesverfassungsgericht hatte § 1600 BGB in der seinerzeit gültigen Fassung für insoweit mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar erklärt, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausschloss. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehe. Leiblicher Vater eines Kindes zu sein, mache diesen zwar allein noch nicht zum Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG . Die Grundrechtsnorm schütze den leiblichen Vater aber in seinem Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen. Dieser Schutz vermittle ihm kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterstellung eingeräumt zu erhalten. Ihm sei jedoch vom Gesetzgeber die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegenstehe und festgestellt werde, dass er der leibliche Vater des Kindes sei (BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 , 818).

(2) Damit hat das Bundesverfassungsgericht den verfassungsrechtlich gebotenen Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung bereits dahin vorgegeben, dass das Anfechtungsrecht gesetzlich zu gewährleisten ist, wenn keine familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater besteht. Dass sich die Begründung insoweit nicht nur auf den rechtlichen Vater, sondern auf beide rechtlichen Eltern bezieht, ist schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil für die Anfechtung der Vaterschaft das Bestehen oder Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Mutter nicht erheblich sein kann. Dementsprechend stellt das Gesetz auch nicht auf eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes mit seinen rechtlichen Eltern, sondern nur auf eine solche mit seinem rechtlichen Vater ab. Denn auch für das Elternrecht des rechtlichen Vaters kommt es nicht darauf an, ob dieser in familiärer Gemeinschaft mit der Mutter lebt oder nicht. Nach der Trennung von der Mutter bleibt er unverändert Träger des Elternrechts. Geht das Elternrecht des rechtlichen Vaters mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einher, ist es auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, in die rechtliche Vaterstellung einrücken zu können, vorrangig. Daran hat sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien bewusst orientiert (BT-Drucks. 15/2253 S. 11).

(3) Dem entspricht es zudem, dass das Kind nicht selten eine sozial-familiäre Beziehung auch zu seinem leiblichen Vater haben kann, sei es, dass dem leiblichen Vater - wie vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit zugleich entschieden worden ist - aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB zusteht, sei es, dass er nach § 1686 a BGB erstmals Umgangskontakte mit seinem leiblichen Kind erwirken kann (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082 Rn. 19 ff.). In diesen Fällen kann der leibliche Vater auch neben dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufbauen, ohne dass ihm dies zugleich die Anfechtung eröffnen würde. Die vom Oberlandesgericht hier weiter aufgestellte Voraussetzung, zwischen dem leiblichen Vater, der Mutter und dem Kind müsse zusätzlich eine familiäre Beziehung bestehen, würde hingegen letztlich die sozial-familiäre Beziehung zur Mutter den Ausschlag geben lassen. Das würde aber sowohl dem Elternrecht des rechtlichen Vaters als auch der gesetzlichen Systematik in § 1600 Abs. 2 und 3 BGB widersprechen, die nur auf die Übernahme tatsächlicher Verantwortung für das Kind abstellt, nicht aber auf das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter. Der Mutter steht ohnedies ein eigenes Anfechtungsrecht zu, das selbst von einer bestehenden sozial-familiären Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater nicht gehindert wird. Von diesem hat die Kindesmutter, die vor dem Amtsgericht der Vaterschaftsanfechtung ausdrücklich widersprochen hat, im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht.

bb) Die wortlautgetreue Gesetzesanwendung entspricht somit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehen und dem leiblichen Vater weitergehende Rechte einräumen wollte, als dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf die widerstreitenden Grundrechtspositionen von rechtlichem und leiblichem Vater geboten war, ist nichts ersichtlich (ebenso BeckOGK BGB/Reuß [Stand: 1. Juli 2017] § 1600 Rn. 84 mwN). Die Regelung in § 1600 Abs. 2 BGB ist somit ihrem Wortlaut entsprechend als bewusste gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren. Die Frage, ob die bestehende gesetzliche Regelung auch zukünftig noch rechtspolitisch wünschenswert erscheint oder ob den Interessen des leiblichen Vaters ein höherer Stellenwert gebührt, fällt schließlich in die alleinige Zuständigkeit des Gesetzgebers (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung ergeben sich nicht. Der Gesetzgeber hat sich bei der Gesetzesfassung an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientiert, die dieses aus einer grundrechtlichen Bewertung der Interessenlage der Beteiligten entwickelt hat. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner nachfolgenden Rechtsprechung die gesetzliche Regelung nicht beanstandet (BVerfG FamRZ 2015, 817 f. mwN; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN).

Die Gesetzeslage ist schließlich auch mit Art. 8 EMRK vereinbar (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 817 ; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die vom deutschen Gesetzgeber getroffene Entscheidung als im Rahmen des nationalen Beurteilungsspielraums zulässig angesehen (vgl. etwa EGMR Urteil vom 22. März 2012 - 45071/09 - [...] Rn. 64 ff.; EGMR FamRZ 2014, 1257 und FamRZ 2016, 437 ). Zwar lag den Entscheidungen noch kein Fall wie der vorliegende zugrunde, in dem das Kind zu dem leiblichen wie dem rechtlichen Vater zugleich in einer sozial-familiären Beziehung steht und zudem mit dem leiblichen Vater und der Mutter zusammenlebt. Auch insoweit liegt es aber im Rahmen des nationalen Beurteilungsspielraums, dass der deutsche Gesetzgeber die Beseitigung der rechtlichen Abstammung als Statusbeziehung aus Gründen der Rechtssicherheit an geeignete generelle Kriterien geknüpft und eine offene, zeitlich nicht fixierte Abwägung der beiderseitigen Interessen des leiblichen und des rechtlichen Vaters nicht vorgesehen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538 , 540). Den gleichwohl anzuerkennenden Interessen des leiblichen Vaters an einem familiären Leben mit seinem Kind (vgl. EGMR FamRZ 2011, 269 Rn. 61 und FamRZ 2011, 1715 , 1716) ist dann auf andere Weise Rechnung zu tragen, wie dies der Gesetzgeber durch die Gewährung eines Umgangsrechts des leiblichen Vaters in § 1686 a BGB umgesetzt hat.

BGH - Beschluss vom 15.11.2017 (XII ZB 389/16)

 

24.2.2015: Kuckuckskinder - Scheinvater-Regress: Auskunft über Sexpartner der Mutter ist nicht geschuldet

Das BVerfG hat die Schweigerechte von Müttern sogenannter „Kuckuckskinder“ gestärkt.

 

Der typische Fall:

Der Ehemann erfährt Jahre nach der Geburt eines Kindes, dass er nicht der Erzeuger ist. Nun interessiert ihn, mit wem seine Ehefrau ihn betrogen hatte, der er könnte als sog. „Scheinvater“ vom leiblichen Vater den Unterhalt der Vergangenheit fordern, sog. Unterhaltsregress.

Das Problem: Ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter steht nicht im Gesetz. Die Familiengerichte, OLG´s bis hin zum BGH hatten den Auskunftsanspruch aus einer Allgemeinklausel „Treu und Glauben“ hergeleitet. So geht es nicht, sagt das BVerfG, wegen der Gewaltenteilung zwischen Gesetzgeber und Rechtsprechung. Solange der Gesetzgeber die Lücke nicht schließt, wiegt das Grundrecht der Mutter schwerer. Immerhin geht es bei ihr um die Intimsphäre. Die Richter des OLG Schleswig waren davon ausgegangen, dass ja ohnehin klar gewesen sei, dass die Mutter mit einem anderen Mann Sex gehabt habe - da sei die Nennung des Namens kein zusätzliches intimes Geheimnis. Diese Bewertung halten die Richter des BVerfG für unzureichend.

 

Damit ist das BGH-Urteil vom 9.11.2011 (XII ZR 136/09) überholt.

 

BVerfG, Beschl. v. 24.02.2015, Az. 1 BvR 472/14.

In dieselbe Richtung hatte sich das BVerfG (1 BvR 472/14) in einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Mutter geäußert, die zum Zeitpunkt der Zeugung des Kindes nicht verheiratet war.

 

Die Parteien führten eine "lockere Beziehung", als sie daraus ungeplant schwanger wurde, heirateten sie noch vor der Geburt. Damit wurde der Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB leiblicher Vater.
Nach der Scheidung focht der Ehemann die Vaterschaft an - tatsächlich stammte das Kind nicht von ihm ab. Da er das Kind während des Zusammenlebens finanziell unterhalten hatte, interessiert ihn nun, wer als leiblicher Vater in  Betracht kommt, um dort sogenannten Scheinvaterregreß zu fordern (§ 1607 Abs. 3 BGB).

Er wüsste also gern von der Mutter, mit wem sie im fraglichen Zeitraum, während der losen Beziehung, sonst noch Geschlechtsverkehr hatte. Familiengericht und OLG verurteilen die Mutter zur Auskunft unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH (zuletzt XII ZB 412/11): Eine Auskunftspflicht der Mutter bestehe grundsätzlich, wenn die durch die Ehe begründete Vaterschaft erfolgreich angefochten sei.
Die Mutter hat dagegen Verfassungsbeschwerde erhoben: Ihr Fall sei anders als die bisher entschiedenen Fälle, weil sie nicht einem Ehemann fremdgegangen sei. Sie sei damals nicht verheiratet gewesen sei und habe mit ihrem späteren Ehemann nur in einer lockeren Beziehung gelebt. Auskünfte über ihre damaligen Sexualpartner würden einen unzulässigen Eingriff in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung darstellen. Selbst wenn die Auskunft grundsätzlich gefordert werden könne, für eine Interessenabwägung im konkreten Fall dazu, dass sie keine Auskunft erteilen müsse. Denn eventuelle Regressansprüche des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater seien verjährt oder verwirkt. Dem Ex-Ehemann gehe es nur darum, sie bloßzustellen.

15.5.2013: BGH zum Anfechtungsrecht eines Samenspenders für ein lesbisches Paar

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 89/2013

Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall der Samenspende

 

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage entschieden, ob auch ein Samenspender als sog. biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann.

Der Kläger und die Mutter des Beklagten zu 2 leben jeweils in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Der 2008 geborene Beklagte zu 2 ist durch eine von seiner Mutter selbst vorgenommene Insemination mit Samenflüssigkeit des Klägers, die dieser ihr in einem Gefäß übergeben hatte, gezeugt worden. Ob der Kläger nach der Vorstellung der Beteiligten später die väterliche Verantwortung übernehmen sollte oder ob von vornherein eine Stiefkind-Adoption durch die Partnerin der Mutter beabsichtigt war, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Eine nach der Geburt abgegebene Anerkennung der Vaterschaft durch den Kläger ist wegen unterbliebener Zustimmung der Mutter nicht wirksam geworden. Stattdessen hat der Beklagte zu 1 – mit Zustimmung der Mutter – die Vaterschaft anerkannt. Zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kind (Beklagter zu 2) besteht unstreitig keine sozial-familiäre Beziehung.

Der Kläger hat als sogenannter biologischer Vater die Vaterschaft des Beklagten zu 1 angefochten. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Beide Beklagten haben gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt.

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht die Anfechtung der Vaterschaft auch dem Mann zu, der an Eides statt versichert, der Mutter in der Empfängniszeit "beigewohnt" zu haben. Der Begriff der Beiwohnung schließt eine Anfechtung der durch eine Samenspende entstandenen Vaterschaft nicht aus. Vielmehr gebieten Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine Anwendung der Vorschrift auch bei einer ohne Geschlechtsverkehr möglichen leiblichen Vaterschaft des Anfechtenden, wenn der Zeugung des Kindes keine Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen ist. Die Anwendung der Vorschrift wird dadurch erforderlich, dass nur so der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Zugang des biologischen Vaters zur rechtlichen Vaterschaft ermöglicht wird. Ein in den Gesetzesberatungen verhandelter Ausschluss des Samenspenders von der Anfechtung betrifft nur Fälle der sogenannten konsentierten heterologen Insemination im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB, bei der aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung aller Beteiligten von vornherein klar ist, dass ein anderer Mann rechtlicher Vater werden soll. Damit ist ein Gleichlauf der Anfechtungsrechte des biologischen Vaters und der rechtlichen Eltern gewährleistet.

Der Wunsch der Mutter, dass auch ihre Lebenspartnerin die Elternstellung erlangen soll, ist nur durch eine Adoption zu erreichen. Dagegen stellt die Anerkennung durch einen anderen Mann, der die Elternstellung nicht anstrebt, einen Missbrauch des Elternrechts dar, welcher durch die gesetzlich vorgesehene Anfechtung des leiblichen Vaters verhindert werden soll.

Die maßgebliche Norm lautet:

§ 1600 BGB Anfechtungsberechtigte

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,

2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Urteil vom 15. Mai 2013 - XII ZR 49/11

AG Köln – 315 F 226/09 – Urteil vom 11. August 2010

OLG Köln – 14 UF 160/10 – Urteil vom 17. Mai 2011

Karlsruhe, den 15. Mai 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

BVerfG 19.4.2016: § 1598a BGB nicht ins Blaue hinein

Besonders kompliziert wird das Familienrecht in Sachen Vaterschaft. Da gibt es den rechtlichen Vater, den biologischen Vater, den sozialen Vater und den Putativvater.    
Putativvater ist ein Mann, von dem jemand denkt, der sei der leibliche Vater, ohne dass es dafür bisher einen Beweis gibt. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich damit auseinander zu setzen, ob man diesen Beweis erzwingen kann.             
Seit 2008 gibt es dafür § 1598a BGB. Nun kann man aber nicht zu jedermann hingehen und die Entnahme einer genetischen Probe verlangen, sondern es muss zwischen Kind und dieser Person eine rechtliche Beziehung bestehen. Dieser Paragraph hilft also nur, wenn es sich schon um den rechtlichen Vater handelt und aufgeklärt werden soll, ob dieser überhaupt der biologische Vater ist.
Ein generelles Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gibt es dagegen nicht. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll das auch so bleiben.             
Abzuwägen war das Grundrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegen das Persönlichkeitsrecht des Putativvaters, seine Sexualkontakte geheim halten zu dürfen.           
Die Entscheidung: Der Schutz der Intimsphäre geht dem Abstammungsinteresse vor.      
Bestehende Familien könnte es erheblich belasten, wenn Außenstehende ohne nähere Voraussetzung einen Abstammungstest verlangen könnten. Bereits der damit aufkommende Verdacht einer außerehelichen Beziehung und eines unbekannten Kindes würde das Vertrauen und damit die familiäre Beziehung stören. Wegen dieser weitreichenden Folgen lehnte das BVerfG Abstammungstests „ins Blaue“ hinein ab.          
Darüber hinaus sehen die Karlsruher Richter dafür auch keine Notwendigkeit. Denn aus ihrer Sicht ermöglicht die aktuelle Gesetzeslage auch die Abstammungsklärung im Wege der Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB. Diese ist möglich, sofern keine rechtliche Vaterschaft besteht. Dieses Vorgehen war der Klägerin aber im konkreten Fall jedoch nicht mehr möglich. Denn sie hatte bereits in den 50er-Jahren ein entsprechendes Verfahren gegen ihren mutmaßlichen Vater erfolglos geführt.

(Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 19.04.2016, Az.: 1 BvR 3309/13)

 

EGMR und BVerfG weisen Anfechtungsklagen leiblicher Väter ab

EGMR, Urt. v. 22.03.2012 - 45071/09
EGMR, Urt. v. 22.03.2012 - 23338/09

In seinen am 22.03.2012 verkündeten Kammerurteilen in den Verfahren Ahrens gegen Deutschland (Beschwerdenummer 45071/09) und Kautzor gegen Deutschland (Beschwerdenummer 23338/09), die noch nicht rechtskräftig sind, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und keine Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag. Beide Fälle betrafen die Entscheidungen der deutschen Gerichte, Klagen zur Anfechtung der Vaterschaft abzuweisen, die die Beschwerdeführer erhoben hatten. Einer der Beschwerdeführer ist leiblicher Vater einer Tochter, der andere mutmaßlich leiblicher Vater einer Tochter; rechtlicher Vater ist jeweils ein anderer Mann, der mit der Kindesmutter zusammen lebt.

Darum geht es

Der Beschwerdeführer im ersten Verfahren, Denis Ahrens, geboren 1970, lebt in Berlin. Der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren, Heiko Kautzor, geboren 1971, lebt in Willich. Beide sind deutsche Staatsangehörige.

Herr Ahrens ging davon aus, Vater einer im August 2005 geborenen Tochter zu sein, mit deren Mutter, Frau P., er eine Beziehung gehabt hatte. Zur Zeit der Empfängnis lebte Frau P. mit einem anderen Mann, Herrn M., zusammen, der die Vaterschaft für das Kind anerkannte. Das Paar hat das gemeinsame Sorgerecht und kümmert sich gemeinsam um das Kind. Im Oktober 2005 erhob Herr Ahrens Klage wegen Anfechtung der Vaterschaft von Herrn M. und gab eine eidesstattliche Versicherung ab, er habe während der Empfängniszeit intime Kontakte mit Frau P. gehabt. Herr M. machte geltend, er übernehme die volle elterliche Verantwortung für das Kind, selbst wenn er nicht der leibliche Vater sei.

Nach Anhörung aller Parteien stellte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom April 2007 fest, dass Herr Ahrens leiblicher Vater des Kindes sei. Das Gericht berücksichtigte ein Sachverständigengutachten sowie das Ergebnis eines Bluttests, der Herrn Ahrens' biologische Vaterschaft nachwies, und kam zu der Auffassung, dass er nicht an der Anfechtung der Vaterschaft von Herrn M. gehindert sei. Im August 2007 hob das Kammergericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts auf und befand, dass Herr Ahrens kein Recht habe, die Vaterschaft anzufechten, da zwischen Herrn M. und dem Kind eine sozial-familiäre Bindung bestehe, die andauere, obwohl erwiesen sei, dass Herr M. nichtder leibliche Vater sei. Im Mai 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde Herrn Ahrens' zur Entscheidung anzunehmen.

Herr Kautzor ging davon aus, Vater der im März 2005 geborenen Tochter seiner ehemaligen Ehefrau, Frau D., zu sein. Frau D. lebt mit einem neuen Partner, Herrn E., zusammen, der die Vaterschaft für das Kind im Mai 2006 anerkannte. Später bekam das Paar zwei weitere Kinder und heiratete. Herr Kautzor teilte seiner ehemaligen Ehefrau mit, dass er Umgang mit dem Kind wünsche und beabsichtige, die Vaterschaft anzuerkennen. Im Juli 2006 reichte er beim Amtsgericht Bielefeld Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft ein und erweiterte die Klage im Folgenden um einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft von Herrn E.

Nach Anhörung der Parteien einschließlich des für das Kind bestellten Verfahrenspflegers wies das Amtsgericht die Anträge Herrn Kautzors mit Urteil vom Juni 2008 zurück. Das Gericht befand, dass er von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen sei, weil eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater Herrn E. bestehe. Da das Kind einen rechtlichen Vater habe, habe Herr Kautzor auch kein Recht auf Feststellung seiner Vaterschaft durch einen Gentest. Das Oberlandesgericht wies seine Berufung im Dezember 2008 zurück. Auf eine Anhörungsrüge Herrn Kautzors bestätigte das Oberlandesgericht, dass er nach den maßgeblichen Bestimmungen des BGB in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht berechtigt sei, eine Abstammungsuntersuchung einzufordern, ohne dass seine rechtliche Vaterschaft festgestellt würde. Im Juni 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde Herrn Kautzors zur Entscheidung anzunehmen.

Unter Berufung auf Artikel 8 für sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 rügten beide Beschwerdeführer die Entscheidungen der deutschen Gerichte, ihre Klagen zur Anfechtung der Vaterschaft zurückzuweisen, und machten geltend, dass sie im Verhältnis zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind diskriminiert würden.

Die Beschwerde Herrn Ahrens' wurde am 18. August 2009 und die Beschwerde Herrn Kautzors am 30. April 2009 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Im Fall Ahrens erhielten Frau P. und Herr M., die rechtlichen Eltern der leiblichen Tochter des Beschwerdeführers, die Erlaubnis, als Drittpartei eine Stellungnahme einzureichen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

In beiden Fällen kam der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, die Anträge der Beschwerdeführer auf Feststellung der rechtlichen Vaterschaft für ihr leibliches bzw. mutmaßlich leibliches Kind zurückzuweisen, einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 darstellten. Gleichzeitig befand der Gerichtshof, dass diese Entscheidungen keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 bedeuteten, da niemals eine enge persönliche Bindung zwischen den Beschwerdeführern und den Kindern bestanden hatte.

In einem anderen Fall, Anayo gegen Deutschland2, hatte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 8 aufgrund der Weigerung der deutschen Gerichte festgestellt, einem Mann Umgang mit seinen leiblichen Kindern zu gewähren, da er nie eine sozial-familiäre Bindung zu ihnen gehabt habe. Die von Herrn Ahrens und Herrn Kautzor erhobenen Klagen hatten jedoch ein weitreichenderes Ziel: sie waren auf ihre vollständige Anerkennung als rechtlicher Vater des jeweiligen Kindes ausgerichtet und somit darauf, die Vaterschaft des existierenden rechtlichen Vaters anzufechten. Herr Kautzor rügte darüber hinaus die mangelnde Möglichkeit, seine mutmaßliche Vaterschaft festzustellen, ohne den rechtlichen Status des Kindes anzufechten.

Der Gerichtshof stellte fest, dass einer von ihm durchgeführten rechtsvergleichenden Untersuchung zufolge mutmaßliche biologische Väter in einer Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarats die Möglichkeit haben, die - durch Vaterschaftsanerkennung festgestellte - Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten, selbst wenn der rechtliche Vater in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind lebt. In einer signifikanten Minderheit von neun Mitgliedstaaten hingegen hat der mutmaßliche biologische Vater keine Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Folglich besteht kein gefestigter Konsens und die Mitgliedstaaten verfügen daher über einen weiten Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Festlegung des rechtlichen Status eines Kindes in einer entsprechenden Situation.

Zwar hatten die Beschwerdeführer Anspruch auf Schutz ihres Interesses an der Feststellung eines wesentlichen Gesichtspunktes ihres Privatlebens und an dessen rechtlicher Anerkennung. Die Entscheidungen der deutschen Gerichte hatten aber darauf abgezielt, dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, einem bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinem rechtlichen Vater, der sich regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zwischen dem (angeblichen) leiblichen Vater und seinem Kind. Aus dem Urteil im Fall Anayo gegen Deutschland ließ sich ableiten, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 verpflichtet sind zu prüfen, ob es im Kindeswohlinteresse liegt, dem leiblichen Vater die Möglichkeit zu geben, eine Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, etwa durch Gewährung des Umgangsrechts. Daraus folgt aber nicht notwendigerweise eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Konvention, biologischen Vätern die Möglichkeit einzuräumen, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten.

Im Hinblick auf den Fall Kautzor stellte der Gerichtshof fest, dass keiner der 26 Mitgliedstaaten, die er in seiner rechtsvergleichenden Untersuchung berücksichtigt hatte, ein Verfahren vorsieht, um die biologische Vaterschaft festzustellen, ohne gleichzeitig die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anzufechten. Die Entscheidung, die Möglichkeit einer solchen separaten Prüfung vorzusehen oder nicht, fiel folglich auch in den Beurteilungsspielraum des Staates.

Der Gerichtshof zeigte sich darüber hinaus überzeugt, dass die deutschen Gerichte die jeweilige Situation in beiden Fällen sorgfältig geprüft hatten. Folglich lag in beiden Fällen keine Verletzung von Artikel 8 vor.

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Hauptgrund für die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zur Mutter, zum rechtlichen Vater und zum Kind hinsichtlich der Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten - und im Fall Kautzor hinsichtlich der Möglichkeit, einen Gentest zu verlangen - in der Absicht lag, das jeweilige Kind und seine soziale Familie vor äußerer Beeinträchtigung zu schützen. In Erwägung seiner Schlussfolgerungen hinsichtlich Artikel 8 kam der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Entscheidung, einem bestehen Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zu seinem biologischen Vater, soweit dessen rechtlicher Status betroffen war, in den Beurteilungsspielraum des Staates fiel. Folglich lag in beiden Fällen keine Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 vor.

Quelle: EGMR, Pressemitteilung vom 23.03.2012

 

In dem Verfahren - 1 BvR 1154/10 – hat das BVerfG am 4.12.2013 die Rechte der sozialen Väter gegenüber den leiblichen Vätern gestärkt und die Verfassungsbeschwerde eines leiblichen Vaters nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer ist überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe der Kindesmutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Die außereheliche Beziehung der Kindesmutter zum Beschwerdeführer - deren Intensität im fachgerichtlichen Verfahren streitig blieb - endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Kindesmutter, dem rechtlichen Vater und seinen minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

a) Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb vor den Fachgerichten erfolglos. Die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater stehe gemäß § 1600 Abs. 2 BGB einer Anfechtung entgegen.

b) Der Beschwerdeführer hält die Abweisung seiner Vaterschaftsanfechtungsklage für verfassungswidrig; sie verletze unter anderem Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich verpflichtet, dem biologischen Vater die rechtliche Elternstellung einzuräumen, es sei denn, nach einer Interessenabwägung im Einzelfall stünden ausnahmsweise gleichrangige Interessen anderer Beteiligter entgegen. Gefährde eine Anfechtung im konkreten Einzelfall weder das Kindeswohl noch den Familienfrieden, müsse sich der biologische Vater durchsetzen.

2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, auch wenn der biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben und hat für diesen Fall lediglich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Umgangsrecht abgeleitet (BVerfGE 108, 82 <87 f., 90, 106, 109, 112 f.>). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt nichts anderes. Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, innerhalb des Beurteilungsspielraums des Staats liegt (EGMR, Urteile vom 22. März 2012 - Beschwerde-Nr. 23.338/09, Kautzor/Deutschland - juris, Rn. 78 ff. und - Beschwerde-Nr. 45.071/09, Ahrends/Deutschland - juris, Rn. 74 ff.; Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - Beschwerde-Nr. 11858/10, Koppikar/Deutschland).

Vor diesem Hintergrund wirft die Verfassungsbeschwerde keine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen unter Heranziehung der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung seine Grundrechte verletzen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Mann besorgt Fremdsperma für seine Freundin und muss Unterhalt für das Kind zahlen, ohne Vater zu sein

Eher exotisch dürfte folgender Sachverhalt sein:

Ein unfruchtbarer Mann hatte für seine Freundin Fremdsperma besorgt. Beide begaben sich zum Hausarzt, der den Mann handschriftlich notieren ließ (auf einem "Notfall-/Vertretungsschein"): "Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!".  Nicht bei dieser Insemination, aber bei einer späteren wurde die Freundin schwanger. Bis zur Geburt hatte das Paar sich aber getrennt. Dieser Mann war nun weder Erzeuger noch rechtlicher Vater. Er hatte die Vaterschaft auch nicht anerkannt. Dennoch hatte ihn das OLG Stuttgart hatte ihn zu Unterhaltszahlungen an das Kind verurteilt und der BGH bestätigte die Entscheidung.

Es liege ein Vertrag zu Gunsten Dritter vor, woraus sich  für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht ergibt, „wie ein rechtlicher Vater“ für dessen Unterhalt zu sorgen. Die Einwilligung des Mannes habe sich auf die auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung gerichtet. Sie entspreche insoweit der Einwilligung in eine künstliche Befruchtung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB, welche die Anfechtung der Vaterschaft durch einen rechtlichen Vater und die Mutter ausschließt. Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 1600 Abs. 5 BGB entspricht. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Im Unterschied zur (jeweils formbedürftigen) Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption geht es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind. Vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.

BGH vom 23.09.2015 - XII ZR 99/14

BVerfG 2016: Abstammungsinteresse gegen Privatsphäre

Besonders kompliziert wird das Familienrecht in Sachen Vaterschaft. Da gibt es den rechtlichen Vater, den biologischen Vater, den sozialen Vater und den Putativvater.
Putativvater ist ein Mann, von dem jemand denkt, der sei der leibliche Vater, ohne dass es dafür bisher einen Beweis gibt. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im April 2016 damit auseinander zu setzen, ob man diesen Beweis erzwingen kann.
Seit 2008 gibt es dafür § 1598a BGB. Nun kann man aber nicht zu jedermann hingehen und die Entnahme einer genetischen Probe verlangen, sondern es muss zwischen Kind und dieser Person eine rechtliche Beziehung bestehen. Dieser Paragraph hilft also nur, wenn es sich schon um den rechtlichen Vater handelt und aufgeklärt werden soll, ob dieser überhaupt der biologische Vater ist.


Ein generelles Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gibt es dagegen nicht. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll das auch so bleiben.
Abzuwägen war das Grundrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegen das Persönlichkeitsrecht des Putativvaters, seine Sexualkontakte geheim halten zu dürfen.
Die Entscheidung: Der Schutz der Intimsphäre geht dem Abstammungsinteresse vor.
Bestehende Familien könnte es erheblich belasten, wenn Außenstehende ohne nähere Voraussetzung einen Abstammungstest verlangen könnten. Bereits der damit aufkommende Verdacht einer außerehelichen Beziehung und eines unbekannten Kindes würde das Vertrauen und damit die familiäre Beziehung stören. Wegen dieser weitreichenden Folgen lehnte das BVerfG Abstammungstests „ins Blaue“ hinein ab.
Darüber hinaus sehen die Karlsruher Richter dafür auch keine Notwendigkeit. Denn aus ihrer Sicht ermöglicht die aktuelle Gesetzeslage auch die Abstammungsklärung im Wege der Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB. Diese ist möglich, sofern keine rechtliche Vaterschaft besteht. Dieses Vorgehen war der Klägerin aber im konkreten Fall jedoch nicht mehr möglich. Denn sie hatte bereits in den 50er-Jahren ein entsprechendes Verfahren gegen ihren mutmaßlichen Vater erfolglos geführt.

(Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 19.04.2016, Az.: 1 BvR 3309/13)

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Aktualisiert zuletzt am 13.1.2016



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