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Zum Ehegattenunterhalt z.B. hier.
+++ BGH zum Verfahrensrecht beim Übergang ins neue Recht: FamFG oder FGG/ZPO? +++
Für ein vor Inkrafttreten des FamFG (1.9.2009) eingeleitetes Verfahren ist auf das gesamte Verfahren bis zu
seinem rechtskräftigen Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Auch bei einer zulässig erhobenen Widerklage richtet sich das anwendbare Verfahrensrecht einheitlich nach
dem durch die Klage eingeleiteten Verfahren.
BGH, Beschluss vom 03.11.2010 - XII ZB 197/10
++ OLG Celle: Erwerbsobliegenheit, ererbtes Vermögen und Altersvorsorgebedarf ++
17 UF 210/08
Urteil vom 6.8.2009
Neben der Betreuung von zwei – 11 Jahre und 14 Jahre – alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen
Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Der Unterhaltsberechtigten ist nach Scheidung der Ehe im Wege
der Erbschaft ein Geldvermögen zugeflossen. Gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht sie den Stamm ihres Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der
beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung
des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (Anschluss OLG Bremen FamRZ 2008, 1957).
++ OLG Hamm: Krankenversicherungskosten und ehebedingte Nachteile, chronische Erkrankung und Unterhaltsbegrenzung ++
2 UF 6/09
Urteil vom 18.6.2009
Eine geschiedene Ehefrau muss eine private Krankenversicherung abschließen, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Die hierdurch ausgelösten Mehrkosten
können zu einem fortwirkenden ehebedingten Nachteil führen. Bei chronischer Erkrankung eines Ehegatten kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus § 1572 begrenzt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern.
++ BVerfG: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ++
1 BvR 1164/07
Beschluss vom 7. Juli 2009
Nach einem am 22. Oktober veröffentlichten Beschluss haben gleichgeschlechtliche Lebenspartner und -partnerinnen den gleichen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente des öffentlichen Dienstes wie
Eheleute. Das Bundesverfassungsgericht hat somit die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ein weiteres Mal mit der Ehe gleichgestellt. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es
im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungswidrig. Der mit
der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich nur dadurch vervollständigen, dass die Regelung für Ehegatten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene
Lebenspartner Anwendung findet.
++ BGH: Angemessener Lebensbedarf beim nachehelichen Unterhalt ++
XII ZR 146/08
Urteil vom 14.10.2009
Der angemessene Lebensbedarf, der nach § 1578 b BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne
die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Grundsätzlich muss mindestens das Existenzminimum erreicht werden. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des
Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also durch das Ende der Berufungsverhandlung
abgeschlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung
einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.
++ OLG Brandenburg: Aufenthaltsbestimmungsrecht und Kindeswille ++
9 UF 21/09
Beschluss vom 16.7.2009
Ein nicht verheiratetes Paar hatte eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB abgegeben. Nach der Trennung lebte der jetzt 14jährige Sohn zunächst bei der Mutter. Als diese jedoch zu ihrem neuen Partner
in eine andere Stadt umziehen und ihren Sohn mitnehmen wollte, beantragte der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch der Sohn bekräftigte, in der Heimatstadt bleiben zu wollen, vor
allem wegen der Schule und der Freunde. Dem Willen des Jugendlichen hat das Gericht die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Es hat dem Kindesvater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
übertragen.
++ OLG Köln: Ehebedingter Nachteil und Erwerbsobliegenheit ++
4 UF 168/08
Urteil vom 7.7.2009
Ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b BGB können nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für
diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Die Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anteile ist davon unabhängig. Bei der Beklagten ist weiterhin das ihr damals
zugerechnete (fiktive) Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Der damals aus unterhaltsrechtlicher Sicht selbst verschuldete Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundene
deutliche Einkommenseinbuße sind ihr weiterhin zuzurechnen.
++ OLG Karlsruhe: Gerichtliche Zuständigkeit bei Doppelwohnsitz des Kindes ++
16 WF 61/09
Beschluss vom 7.5.2009
Trennt sich ein Ehegatte von dem anderen, nimmt das gemeinsame Kind mit und begründet einen neuen Wohnsitz, so vermittelt er dem Kind einen weiteren Wohnsitz, wenn ihm das Personensorgerecht zusammen
mit dem anderen zusteht. Das Kind hat infolgedessen einen Doppelwohnsitz. Bei Doppelwohnsitz des Kindes kann der Antragsteller im Sorgerechtsregelungsverfahren zwischen den beiden Gerichten wählen,
die für die Wohnsitze örtlich zuständig sind. Wenn bei beiden örtlich zuständigen Gerichten Sorgerechtsanträge gestellt werden, ist das Gericht zur Entscheidung berufen, das zuerst mit der
Angelegenheit befasst wurde.
++ BGH: Nachehelicher Betreuungsunterhalt ++
XII ZR 102/08
Urteil vom 17. Juni 2009
Der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt dauert nur noch dann über die ersten drei vollendeten Lebensjahre des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach den im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz
3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. (Im Anschluss an die
Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).
++ BGH: Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt, ehebedingte Nachteile ++
XII ZR 78/08
Urteil vom 27.05.2009
Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage ist im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter
Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag zu berücksichtigen, sondern mit dem Zahlbetrag, der sich ergibt, nachdem die Hälfte des Kindergeldes abgezogen wurde. (Gemäß § 1612 b
Abs. 1 BGB. Der Paragraph verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.) Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet
werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ist vorgreiflich nach § 1577
BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten, wenn ihm gegenwärtig die Möglichkeit fehlt, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen.
Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578 b BGB.
++ OLG Köln: Beratungshilfeverfahren ++
16 Wx 252/08
Beschluss vom 9.2.2009
Wie die im Berechtigungsschein bezeichnete Angelegenheit nachträglich im Einzelnen gebührenrechtlich zu bewerten ist, darf nicht der Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren entscheiden. Die
Beurteilung ist allein dem anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten. Entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit im Beratungshilfeverfahren ist allein, ob ein gleichzeitiger
Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind. Insgesamt müssen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Bearbeitung bestehen. Weder bei außergerichtlichen Trennungs-
noch bei Scheidungsfolgesachen genügt es, dass die verschiedenen Folgen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung bzw. der Scheidung der Eheleute haben.
++ OLG Karlsruhe: Befristung des Unterhaltsanspruchs ++
2 UF 200/08
Beschluss vom 25.2.2009
Auch wenn die Ehefrau keine ehebedingten Nachteile geltend machen kann, muss ihr bei einer langen Ehedauer ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden, für den sie sich auf die Unterstützung des
geschiedenen Ehemanns verlassen darf. Das gebietet die nacheheliche Solidarität. Die Ehe dauerte 17 Jahre, deshalb wird der Unterhalt gemäß § 1578 b II BGB auf vier Jahre nach Rechtskraft der
Ehescheidung befristet.
++ OLG Karlsruhe: Berufstätigkeit und Betreuung eines 11jährigen Kindes++
2 UF 102/08
Urteil vom 17.2.2009
Eine aus dem Ausland stammende Ehefrau war während der Ehe nicht berufstätig. Deswegen und weil sie schlecht Deutsch spricht, durfte sie darauf vertrauen, zunächst keine Erwerbstätigkeit ausüben zu
müssen. Diese elternbezogenen Gründe sprechen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 I 2 BGB. Einer bislang nicht erwerbstätigen Ehefrau kann nach einer Übergangszeit trotz der
Betreuung eines 11-jährigen Kindes nach dem Wechsel des Kindes auf eine weiterführende Schule eine Berufstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden zugemutet werden.
++ OLG Schleswig: Altersunterhalt++
15 UF 76/08
Urteil vom 26.1.2009
Auch bei einer Scheidung nach langer Ehedauer kann der Altersunterhalt herabgesetzt und befristet werden. Ehedauer und Kindererziehung sind weniger entscheidend als das Vorliegen ehebedingter
Nachteile. Der bedürftige Ehegatte kann gegen den Unterhaltsschuldner einen Schadensersatzanspruch haben, wenn der Unterhaltsschuldner eine von ihm bezogene Rente verschweigt und dies dazu führt,
dass er einen geringeren Unterhaltsbetrag zahlen muss.
++ OLG Hamm: Keine Erwerbsobliegenheit bei sinnvoller Weiterbildung++
13 UF 88/08
Urteil vom 23.1.2009
Die Unterhaltsberechtigte kommt ihrer grundsätzlich bestehenden teilschichtigen Erwerbsobliegenheit zurzeit nicht nach, weil sie an einer Fortbildung teilnimmt. Das ist nicht zu beanstanden, weil
diese Weiterbildungsmaßnahme – Teilzeitausbildung zur Bürokauffrau – nicht nur sinnvoll, sondern gemäß § 1574 III BGB sogar geboten ist. Denn ein Anknüpfen an die juristische Ausbildung, die sie 1996
mit dem juristischen Staatsexamen beendet hatte, bietet keine ausreichenden Erfolgsaussichten.
++ Kammergericht Berlin: Keine Abänderung eines Alttitels über Krankheitsunterhalt ++
16 UF 131/08
Urteil vom 27.11.2008
Der geschiedene Ehegatte ist durch ein Urteil, das vor der Gesetzesänderung zum 1.1.2008 ergangen ist, verpflichtet worden, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die begünstigte Ehefrau war bei
Rechtskraft der Scheidung so krank, dass sie nicht arbeiten konnte. Dieses Urteil darf nicht abgeändert werden, um den Unterhalt zu begrenzen, solange die Ehefrau ihre Obliegenheit erfüllt, alle zur
Wiederherstellung ihrer Gesundheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
++ OLG Zweibrücken: Keine Vollzeittätigkeit bei siebenjährigem Kind ++
2 UF 99/08
Urteil vom 3.9.2008
Ein sieben Jahre altes Kind braucht noch eine weitgehend lückenlose Betreuung und Beaufsichtigung. Selbst wenn es eine Fremdbetreuung von 8 bis 16 Uhr gibt, kann von der betreuenden Mutter keine
vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden. Der Unterhaltsanspruch darf nicht herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, solange keine zuverlässige Prognose über den Wegfall der mit der
Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist.
++ LG Hildesheim: Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts ++
7 S 41/08
Beschluss vom 1.9.2008
Im Fall der Trennung kann ein Ehegatte verpflichtet werden, dem anderen den Schadenfreiheitsrabatt zu übertragen, den der andere erzielt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der PKW von dem einen
Ehegatten ausschließlich genutzt wurde und lediglich aus formalen Gründen wegen der Möglichkeit der kostengünstigeren Versicherung die Versicherungspolice auf den Namen des anderen, den PKW nicht
tatsächlich nutzenden Ehegatten abgeschlossen war.
++ OLG Köln: Die Unterhaltsreform hat gar nicht so viel geändert++
4 UF 252/07
Urteil vom 10.6.2008
Die Entscheidung bestätigt, dass trotz der weitgehenden Reform des Unterhaltsrechts viele Aspekte der Reform sich schon vorher in der Rechtsprechung durchgesetzt hatten, so dass sich im Ergebnis seit
dem 1.1.2008 gar nicht so viel geändert habe. Hauptziel der Reform war, das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen Wertewandel anzupassen. Darauf
könne die Rechtsprechung viel schneller und effektiver reagieren als der Gesetzgeber. Eine umfassende Neubewertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei daher nicht erforderlich.
++ OLG Bremen: Unterhaltsbegrenzung trotz langer Ehe ist denkbar ++
Az unbekannt
Beschluss vom 10.4.2008
Auch bei einer Ehedauer von 27 Jahren kann der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Höhe nach auf den angemessenen Bedarf zu begrenzen sein, sofern der Ehefrau keine
ehebedingten Nachteile entstanden sind. Der angemessene Bedarf im Sinne von § 1578b Abs.1 BGB orientiert sich grundsätzlich am Einkommen des Unterhaltsgläubigers vor der Ehe oder dem Einkommen,
welches er ohne die Ehe hätte. Eine Absenkung unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt kommt aber nicht in Betracht.
++ OLG Düsseldorf: Übergangsfrist beim Betreuungsunterhalt wegen der Unterhaltsreform ++
4 WF 41/08
Beschluss vom 19.3.2008
Eine Kindsmutter, die einen Unterhaltsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Betreuungsunterhalts hat, kann bis Ende 2008 davon ausgehen, dass sie bis zum achten Lebensjahr ihres Kindes keine
Erwerbsobliegenheit trifft. Ihr ist nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts eine Übergangsfrist, in diesem Fall sechs Monate, zuzubilligen. In dieser Frist kann sie sich auf die verschärften
Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einstellen und sich um einen Arbeitsplatz bemühen.
++ OLG Köln: Vollzeitarbeit bei 7 und 10 Jahre alten Kindern nach Unterhaltsreform ++
4 UF 159/07
Urteil vom 27.5.2008
Einer geschiedenen Ehefrau ist es nach neuem Unterhaltsrecht grundsätzlich zuzumuten, trotz Betreuung von 7 und 10 Jahre alten Kindern einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern die
Notwendigkeit einer anderweitigen Regelung von ihr nicht dargelegt wird. Befindet sich die geschiedene Ehefrau noch in einer Berufsfortbildung, ist ihr nach deren Beendigung noch eine angemessene
Zeit zu gewähren, um anschließend eine angemessene Beschäftigung zu finden; mit dem Auslaufen dieser Zeit ist der Unterhaltsanspruch zu befristen. Sollte danach eine unverschuldete Bedürftigkeit
bestehen bleiben, ist es Sache der Gläubigerin, einen weiteren Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner darzulegen, zu beweisen und gegebenenfalls neu einzuklagen.
++ OLG Düsseldorf: Teilzeitarbeit für Alleinerziehende mit Grundschulkindern nach Unterhaltsreform ++
II-2 WF 62/08
Beschluss vom 9.5.2008
Alleinerziehende mit Grundschulkindern müssen auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 nur Teilzeit arbeiten. Einem geschiedenen alleinerziehenden Ehepartner ist nur zumutbar,
neben der Betreuung zweier Kinder im Grundschulalter einer Teilzeittätigkeit (hier: fünf Stunden) nachzugehen. Er muss allerdings gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze nutzen und im
Einzelfall beweisen, dass keine Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB). So könne auch die zuvor in
der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. Es komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, auch könne die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das
zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei.
++ BGH: Neues Unterhaltsrecht: länger als 3 Jahre Anspruch auch ohne Ehe ++
XII ZR 109/05
Urteil vom 16.7.2008
Der BGH hatte sich erstmals mit Einzelfragen des Umfangs der Erwerbspflicht beim Betreuungsunterhalt nach neuem Recht befasst. Auch ledige alleinerziehende Mütter können noch nach dem dritten
Lebensjahr ihres Kindes Betreuungsunterhalt erhalten, wenn die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, zum Beispiel bei längerem Zusammenleben und gemeinsamem Kinderwunsch. Selbst wenn das
Kind im Kindergarten ganztags betreut werde, müsse eine vollschichtige Erwerbspflicht nicht zugemutet werden. Denn das könne zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führen. Wegen der weitgehenden
Angleichung an den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Dauer des Betreuungsunterhalts Geschiedener.
++ BGH: Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ++
XII ZR 39/06 und XII ZR 179/05
beide Urteile vom 9.7.2008
Wenn ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit wesentlichen Beiträgen einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen hat, dessen Alleineigentümer aber der
andere Partner ist, dann kommen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 Abs. 1
Satz2, 2. Alt. BGB) und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob Zuwendungen
zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach einer Trennung auszugleichen sind, grundlegend geändert.
++ OLG Brandenburg: Bindungen eines Kindes an seine Geschwister sind bei der Entscheidung über die elterliche Sorge von großer Bedeutung ++
10 UF 235/07
Beschluß vom 4.4.2008
1. Entscheidend für die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge in Bezug auf ein minderjähriges Kind spricht der Umstand, dass die Eltern Inhaber der gemeinsamen elterliche Sorge für ein weiteres Kind
sind und insoweit ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nicht gestellt ist.
2. Die Bindungen eines Kindes an seine Geschwister sind bei der Entscheidung über die elterliche Sorge von großer Bedeutung. Die Trennung von Geschwistern, die aneinander hängen, ist grundsätzlich zu
vermeiden und nur ei Vorliegen besonders triftiger Ausnahmegründe zuzulassen.
++ BGH: Mehrbedarf des Kindes bei ganztägigem Kindergartenbesuch++
BGH XII ZR 150/05
Urteil vom 05.02.2008
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. Wesentlich ist
insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines
Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. Einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründen die Kindergartenkosten allerdings
nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie bei sozialverträglicher Kostengestaltung grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt
enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet.
Einen Mehrbedarf stellen regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern ist dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes
gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.
++ BGH: Minderung des Selbstbehalts ++
BGH XII ZR 170/05
Urteil vom 09.01.2008
Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen
Grundsätzen, herabgesetzt werden.
++ BGH: Erkrankung eines Ehegatten und nachehelicher Unterhalt ++
BGH XII ZR 132/05
Urteil vom 28.11.2007
Wenn ein Ehegatte krank wird und der andere sich auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich beruft, kann dies grundsätzlich als
rechtsmissbräuchlich erscheinen, § 242 BGB. Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls
gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte
Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe
berufstätig geblieben wäre.
++ OLG Celle: Kieferorthopädische Behandlung ist Sonderbedarf ++
Celle 10 UF 166/07
Urteil vom 04.12.2007
Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung eines Kindes, die in einer Größenordnung von 2.000 Euro liegen, können nicht durch Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt abgedeckt werden. Sie sind
deshalb als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II Nr. 1 BGB anzusehen.
++ Zumutbare Erwerbstätigkeit im Rentenalter ++
OLG Köln - AG Brühl
10.10.2006
4 UF 29/06
Befindet sich der Unterhaltsverpflichtete bereits im Rentenalter, braucht er grundsätzlich keiner zusätzlichen Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen. Ihm ist grundsätzlich eine Nebentätigkeit
unzumutbar.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Selbständiger - wie hier der Beklagte - während seines Erwerbslebens keine ausreichende Alterssicherung getroffen hat und daher gezwungen ist, seinen
Lebensbedarf über das Rentenalter hinaus aus seiner selbständigen Tätigkeit zu decken ( vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, Rn. 749
).
In diesem Fall hat der Unterhaltspflichtige bewusst in Kauf genommen, über das allgemeine Rentenalter hinaus tätig zu sein. Seine Lebensplanung ist darauf angelegt, aus seiner selbständigen Tätigkeit
auch im Rentenalter die den Lebensbedarf deckenden Einkünfte - für sich und seine Familie - zu erzielen. Gerade deswegen kann er sich dann nicht darauf berufen, die aus einer solchen Tätigkeit
erzielten Einkünfte seien aus einer nicht zumutbaren Tätigkeit erzielt.
++ Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Zerstrittenheit der Eltern ++
OLG Köln - AG Bonn
21.08.2006
4 UF 20/06
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil erscheint dann geboten, wenn die Kindeseltern heillos zerstritten sind und eine Kommunikation auch über wesentliche Kindesbelange nicht
möglich erscheint.
Die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten äußert sich darin, dass die Eltern in der Lage sind, persönliche Interessen und Differenzen zum Wohle des Kindes zurückzustellen. Danach ist eine
Kooperationsbereitschaft so lange gegeben, wie zwischen den Eltern in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§ 1687 BGB) Einigkeit besteht bzw. mit Hilfe Dritter - aber ohne
Gerichtsverfahren - hergestellt werden kann.
Lässt sich eine Kooperationsfähigkeit in diesem Umfang nicht feststellen, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. So ist die Aufhebung der gemeinsamen Sorge zum Wohle des Kindes dann geboten,
wenn die Eltern nach der Trennung nur noch über ihre Rechtsanwälte verkehren und zum Beispiel ständig Streitereien über die Ausübung des Umgangsrechtes entstehen (vgl. Oelkers, Die Entwicklung des
Sorgerechts bis Ende 2001, Teil 2, FuR 2002, Seite 168, 170; II 2. a) bb), m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl. 2006, § 1687 Rn. 7).
++ Höhe des Selbstbehaltes bei Ehegattenunterhalt ++
OLG Köln - AG Brühl
15.08.2006
4 UF 19/06
1. Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt zur Höhe des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehaltes (vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 683 ff. und Anm. Büttner hierzu in FamRZ
2006, 765 f. ), wonach der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt mit einem Betrag zu bemessen ist, der nicht unter dem notwendigen ( § 1603 Abs. 2 BGB ), aber auch nicht über dem
angemessenen ( § 1603 Abs. 1 BGB ) liegt, wobei im Regelfall von einem Betrag auszugehen sein wird, der etwa in der Mitte zwischen den beiden Beträgen liegt, erfordert stets eine Einzelfallprüfung
zur Höhe des zu belassenden Selbstbehaltes.
2. Ein Regelfall erscheint dann nicht gegeben, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau wegen der Betreuung minderjähriger gemeinsamer Kinder noch nicht vollschichtig erwerbstätig war und auch nicht
sein musste und daher in finanziell beengten Verhältnissen lebt.
3. Gerade bei der Ermittelung eines angemessenen Betreuungsunterhaltes ist das Kindeswohl mit zu berücksichtigen, was zur Folge haben kann, dass bei relativ beengten wirtschaftlichen Verhältnissen
der Unterhaltspflichtige auf den Mindestselbstbehalt zu verweisen ist.
++ Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ++
OLG Köln - AG Brühl
29.03.2005
4 UF 25/05
Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die übertragung auf den
antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Frage, ob die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, ist somit ausschließlich am Wohl des Kindes zu
orientieren.
Hinsichtlich einer mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zu prüfen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der
Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. (BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111)
Ist nicht erkennbar, dass sich das behauptete schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bislang negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative
Auswirkungen ergeben könnten, verbleibt es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den beiden Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich
ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der getrennt lebenden Situation dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen. (BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2)
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