Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht
Aachener Kanzlei für Familienrecht

Achtung, Cookies!

Diese Website wird ab 2020 nicht mehr gepflegt und zieht allmählich auf die neue Seite der Kanzlei um. Besuchen Sie mich also auch dort auf www.familienrecht-aachen.de - mit einem Klick aufs Bild.

 

Meine Urteilsdatenbank Familienrecht bis 2009

Urteile ab 2010

... finden Sie thematisch eingeordnet auf den passenden Unterseiten.

Zum Ehegattenunterhalt z.B. hier.

+++ BGH zum Verfahrensrecht beim Übergang ins neue Recht: FamFG oder FGG/ZPO? +++

Für ein vor Inkrafttreten des FamFG (1.9.2009) eingeleitetes Verfahren ist auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Auch bei einer zulässig erhobenen Widerklage richtet sich das anwendbare Verfahrensrecht einheitlich nach dem durch die Klage eingeleiteten Verfahren.
BGH, Beschluss vom 03.11.2010 - XII ZB 197/10

 

Urteile aus 2009 und früher


++ OLG Celle: Erwerbsobliegenheit, ererbtes Vermögen und Altersvorsorgebedarf ++

17 UF 210/08
Urteil vom 6.8.2009

Neben der Betreuung von zwei – 11 Jahre und 14 Jahre – alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten. Der Unterhaltsberechtigten ist nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft ein Geldvermögen zugeflossen. Gemäß § 1577 Abs. 3 BGB braucht sie den Stamm ihres Vermögens nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtigten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (Anschluss OLG Bremen FamRZ 2008, 1957).

++ OLG Hamm: Krankenversicherungskosten und ehebedingte Nachteile, chronische Erkrankung und Unterhaltsbegrenzung ++

2 UF 6/09
Urteil vom 18.6.2009

Eine geschiedene Ehefrau muss eine private Krankenversicherung abschließen, um den Umfang ihres aus der Ehe gewohnten Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Die hierdurch ausgelösten Mehrkosten können zu einem fortwirkenden ehebedingten Nachteil führen. Bei chronischer Erkrankung eines Ehegatten kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus § 1572 begrenzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anspruchsberechtigte nach gegenwärtiger Prognose jemals in der Lage sein wird, ihre wirtschaftliche Situation durch eine eigene Berufstätigkeit zu verbessern.

++ BVerfG: Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ++

1 BvR 1164/07
Beschluss vom 7. Juli 2009

Nach einem am 22. Oktober veröffentlichten Beschluss haben gleichgeschlechtliche Lebenspartner und -partnerinnen den gleichen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente des öffentlichen Dienstes wie Eheleute. Das Bundesverfassungsgericht hat somit die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ein weiteres Mal mit der Ehe gleichgestellt. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungswidrig. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich nur dadurch vervollständigen, dass die Regelung für Ehegatten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet.

++ BGH: Angemessener Lebensbedarf beim nachehelichen Unterhalt ++

XII ZR 146/08
Urteil vom 14.10.2009

Der angemessene Lebensbedarf, der nach § 1578 b BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Grundsätzlich muss mindestens das Existenzminimum erreicht werden. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.

++ OLG Brandenburg: Aufenthaltsbestimmungsrecht und Kindeswille ++

9 UF 21/09
Beschluss vom 16.7.2009

Ein nicht verheiratetes Paar hatte eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB abgegeben. Nach der Trennung lebte der jetzt 14jährige Sohn zunächst bei der Mutter. Als diese jedoch zu ihrem neuen Partner in eine andere Stadt umziehen und ihren Sohn mitnehmen wollte, beantragte der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch der Sohn bekräftigte, in der Heimatstadt bleiben zu wollen, vor allem wegen der Schule und der Freunde. Dem Willen des Jugendlichen hat das Gericht die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Es hat dem Kindesvater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen.

++ OLG Köln: Ehebedingter Nachteil und Erwerbsobliegenheit ++

4 UF 168/08
Urteil vom 7.7.2009

Ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b BGB können nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Die Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anteile ist davon unabhängig. Bei der Beklagten ist weiterhin das ihr damals zugerechnete (fiktive) Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Der damals aus unterhaltsrechtlicher Sicht selbst verschuldete Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundene deutliche Einkommenseinbuße sind ihr weiterhin zuzurechnen.

++ OLG Karlsruhe: Gerichtliche Zuständigkeit bei Doppelwohnsitz des Kindes ++

16 WF 61/09
Beschluss vom 7.5.2009

Trennt sich ein Ehegatte von dem anderen, nimmt das gemeinsame Kind mit und begründet einen neuen Wohnsitz, so vermittelt er dem Kind einen weiteren Wohnsitz, wenn ihm das Personensorgerecht zusammen mit dem anderen zusteht. Das Kind hat infolgedessen einen Doppelwohnsitz. Bei Doppelwohnsitz des Kindes kann der Antragsteller im Sorgerechtsregelungsverfahren zwischen den beiden Gerichten wählen, die für die Wohnsitze örtlich zuständig sind. Wenn bei beiden örtlich zuständigen Gerichten Sorgerechtsanträge gestellt werden, ist das Gericht zur Entscheidung berufen, das zuerst mit der Angelegenheit befasst wurde.

++ BGH: Nachehelicher Betreuungsunterhalt ++

XII ZR 102/08
Urteil vom 17. Juni 2009

Der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt dauert nur noch dann über die ersten drei vollendeten Lebensjahre des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB) Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach den im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. (Im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).

++ BGH: Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt, ehebedingte Nachteile ++

XII ZR 78/08
Urteil vom 27.05.2009

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage ist im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag zu berücksichtigen, sondern mit dem Zahlbetrag, der sich ergibt, nachdem die Hälfte des Kindergeldes abgezogen wurde. (Gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB. Der Paragraph verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.) Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ist vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten, wenn ihm gegenwärtig die Möglichkeit fehlt, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen. Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578 b BGB.

++ OLG Köln: Beratungshilfeverfahren ++

16 Wx 252/08
Beschluss vom 9.2.2009

Wie die im Berechtigungsschein bezeichnete Angelegenheit nachträglich im Einzelnen gebührenrechtlich zu bewerten ist, darf nicht der Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren entscheiden. Die Beurteilung ist allein dem anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten. Entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit im Beratungshilfeverfahren ist allein, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind. Insgesamt müssen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Bearbeitung bestehen. Weder bei außergerichtlichen Trennungs- noch bei Scheidungsfolgesachen genügt es, dass die verschiedenen Folgen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung bzw. der Scheidung der Eheleute haben.

++ OLG Karlsruhe: Befristung des Unterhaltsanspruchs ++

2 UF 200/08
Beschluss vom 25.2.2009

Auch wenn die Ehefrau keine ehebedingten Nachteile geltend machen kann, muss ihr bei einer langen Ehedauer ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden, für den sie sich auf die Unterstützung des geschiedenen Ehemanns verlassen darf. Das gebietet die nacheheliche Solidarität. Die Ehe dauerte 17 Jahre, deshalb wird der Unterhalt gemäß § 1578 b II BGB auf vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung befristet.

++ OLG Karlsruhe: Berufstätigkeit und Betreuung eines 11jährigen Kindes++

2 UF 102/08
Urteil vom 17.2.2009

Eine aus dem Ausland stammende Ehefrau war während der Ehe nicht berufstätig. Deswegen und weil sie schlecht Deutsch spricht, durfte sie darauf vertrauen, zunächst keine Erwerbstätigkeit ausüben zu müssen. Diese elternbezogenen Gründe sprechen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 I 2 BGB. Einer bislang nicht erwerbstätigen Ehefrau kann nach einer Übergangszeit trotz der Betreuung eines 11-jährigen Kindes nach dem Wechsel des Kindes auf eine weiterführende Schule eine Berufstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden zugemutet werden.

++ OLG Schleswig: Altersunterhalt++

15 UF 76/08
Urteil vom 26.1.2009

Auch bei einer Scheidung nach langer Ehedauer kann der Altersunterhalt herabgesetzt und befristet werden. Ehedauer und Kindererziehung sind weniger entscheidend als das Vorliegen ehebedingter Nachteile. Der bedürftige Ehegatte kann gegen den Unterhaltsschuldner einen Schadensersatzanspruch haben, wenn der Unterhaltsschuldner eine von ihm bezogene Rente verschweigt und dies dazu führt, dass er einen geringeren Unterhaltsbetrag zahlen muss.

++ OLG Hamm: Keine Erwerbsobliegenheit bei sinnvoller Weiterbildung++

13 UF 88/08
Urteil vom 23.1.2009

Die Unterhaltsberechtigte kommt ihrer grundsätzlich bestehenden teilschichtigen Erwerbsobliegenheit zurzeit nicht nach, weil sie an einer Fortbildung teilnimmt. Das ist nicht zu beanstanden, weil diese Weiterbildungsmaßnahme – Teilzeitausbildung zur Bürokauffrau – nicht nur sinnvoll, sondern gemäß § 1574 III BGB sogar geboten ist. Denn ein Anknüpfen an die juristische Ausbildung, die sie 1996 mit dem juristischen Staatsexamen beendet hatte, bietet keine ausreichenden Erfolgsaussichten.

++ Kammergericht Berlin: Keine Abänderung eines Alttitels über Krankheitsunterhalt ++

16 UF 131/08
Urteil vom 27.11.2008

Der geschiedene Ehegatte ist durch ein Urteil, das vor der Gesetzesänderung zum 1.1.2008 ergangen ist, verpflichtet worden, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die begünstigte Ehefrau war bei Rechtskraft der Scheidung so krank, dass sie nicht arbeiten konnte. Dieses Urteil darf nicht abgeändert werden, um den Unterhalt zu begrenzen, solange die Ehefrau ihre Obliegenheit erfüllt, alle zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

++ OLG Zweibrücken: Keine Vollzeittätigkeit bei siebenjährigem Kind ++

2 UF 99/08
Urteil vom 3.9.2008

Ein sieben Jahre altes Kind braucht noch eine weitgehend lückenlose Betreuung und Beaufsichtigung. Selbst wenn es eine Fremdbetreuung von 8 bis 16 Uhr gibt, kann von der betreuenden Mutter keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden. Der Unterhaltsanspruch darf nicht herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, solange keine zuverlässige Prognose über den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist.

++ LG Hildesheim: Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts ++

7 S 41/08
Beschluss vom 1.9.2008

Im Fall der Trennung kann ein Ehegatte verpflichtet werden, dem anderen den Schadenfreiheitsrabatt zu übertragen, den der andere erzielt hat. Voraussetzung dafür ist, dass der PKW von dem einen Ehegatten ausschließlich genutzt wurde und lediglich aus formalen Gründen wegen der Möglichkeit der kostengünstigeren Versicherung die Versicherungspolice auf den Namen des anderen, den PKW nicht tatsächlich nutzenden Ehegatten abgeschlossen war.

++ OLG Köln: Die Unterhaltsreform hat gar nicht so viel geändert++

4 UF 252/07
Urteil vom 10.6.2008

Die Entscheidung bestätigt, dass trotz der weitgehenden Reform des Unterhaltsrechts viele Aspekte der Reform sich schon vorher in der Rechtsprechung durchgesetzt hatten, so dass sich im Ergebnis seit dem 1.1.2008 gar nicht so viel geändert habe. Hauptziel der Reform war, das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen Wertewandel anzupassen. Darauf könne die Rechtsprechung viel schneller und effektiver reagieren als der Gesetzgeber. Eine umfassende Neubewertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei daher nicht erforderlich.

++ OLG Bremen: Unterhaltsbegrenzung trotz langer Ehe ist denkbar ++

Az unbekannt
Beschluss vom 10.4.2008

Auch bei einer Ehedauer von 27 Jahren kann der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Höhe nach auf den angemessenen Bedarf zu begrenzen sein, sofern der Ehefrau keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Der angemessene Bedarf im Sinne von § 1578b Abs.1 BGB orientiert sich grundsätzlich am Einkommen des Unterhaltsgläubigers vor der Ehe oder dem Einkommen, welches er ohne die Ehe hätte. Eine Absenkung unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt kommt aber nicht in Betracht.

++ OLG Düsseldorf: Übergangsfrist beim Betreuungsunterhalt wegen der Unterhaltsreform ++

4 WF 41/08
Beschluss vom 19.3.2008

Eine Kindsmutter, die einen Unterhaltsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Betreuungsunterhalts hat, kann bis Ende 2008 davon ausgehen, dass sie bis zum achten Lebensjahr ihres Kindes keine Erwerbsobliegenheit trifft. Ihr ist nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts eine Übergangsfrist, in diesem Fall sechs Monate, zuzubilligen. In dieser Frist kann sie sich auf die verschärften Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einstellen und sich um einen Arbeitsplatz bemühen.

++ OLG Köln: Vollzeitarbeit bei 7 und 10 Jahre alten Kindern nach Unterhaltsreform ++

4 UF 159/07
Urteil vom 27.5.2008

Einer geschiedenen Ehefrau ist es nach neuem Unterhaltsrecht grundsätzlich zuzumuten, trotz Betreuung von 7 und 10 Jahre alten Kindern einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern die Notwendigkeit einer anderweitigen Regelung von ihr nicht dargelegt wird. Befindet sich die geschiedene Ehefrau noch in einer Berufsfortbildung, ist ihr nach deren Beendigung noch eine angemessene Zeit zu gewähren, um anschließend eine angemessene Beschäftigung zu finden; mit dem Auslaufen dieser Zeit ist der Unterhaltsanspruch zu befristen. Sollte danach eine unverschuldete Bedürftigkeit bestehen bleiben, ist es Sache der Gläubigerin, einen weiteren Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner darzulegen, zu beweisen und gegebenenfalls neu einzuklagen.

++ OLG Düsseldorf: Teilzeitarbeit für Alleinerziehende mit Grundschulkindern nach Unterhaltsreform ++

II-2 WF 62/08
Beschluss vom 9.5.2008

Alleinerziehende mit Grundschulkindern müssen auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 nur Teilzeit arbeiten. Einem geschiedenen alleinerziehenden Ehepartner ist nur zumutbar, neben der Betreuung zweier Kinder im Grundschulalter einer Teilzeittätigkeit (hier: fünf Stunden) nachzugehen. Er muss allerdings gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze nutzen und im Einzelfall beweisen, dass keine Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB). So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. Es komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, auch könne die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei.

++ BGH: Neues Unterhaltsrecht: länger als 3 Jahre Anspruch auch ohne Ehe ++

XII ZR 109/05
Urteil vom 16.7.2008

Der BGH hatte sich erstmals mit Einzelfragen des Umfangs der Erwerbspflicht beim Betreuungsunterhalt nach neuem Recht befasst. Auch ledige alleinerziehende Mütter können noch nach dem dritten Lebensjahr ihres Kindes Betreuungsunterhalt erhalten, wenn die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, zum Beispiel bei längerem Zusammenleben und gemeinsamem Kinderwunsch. Selbst wenn das Kind im Kindergarten ganztags betreut werde, müsse eine vollschichtige Erwerbspflicht nicht zugemutet werden. Denn das könne zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führen. Wegen der weitgehenden Angleichung an den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Dauer des Betreuungsunterhalts Geschiedener.

++ BGH: Ausgleichsanspruch nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ++

XII ZR 39/06 und XII ZR 179/05
beide Urteile vom 9.7.2008

Wenn ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit wesentlichen Beiträgen einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen hat, dessen Alleineigentümer aber der andere Partner ist, dann kommen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 Abs. 1 Satz2, 2. Alt. BGB) und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach einer Trennung auszugleichen sind, grundlegend geändert.

++ OLG Brandenburg: Bindungen eines Kindes an seine Geschwister sind bei der Entscheidung über die elterliche Sorge von großer Bedeutung ++

10 UF 235/07
Beschluß vom 4.4.2008

1. Entscheidend für die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge in Bezug auf ein minderjähriges Kind spricht der Umstand, dass die Eltern Inhaber der gemeinsamen elterliche Sorge für ein weiteres Kind sind und insoweit ein Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nicht gestellt ist.
2. Die Bindungen eines Kindes an seine Geschwister sind bei der Entscheidung über die elterliche Sorge von großer Bedeutung. Die Trennung von Geschwistern, die aneinander hängen, ist grundsätzlich zu vermeiden und nur ei Vorliegen besonders triftiger Ausnahmegründe zuzulassen.

++ BGH: Mehrbedarf des Kindes bei ganztägigem Kindergartenbesuch++

BGH XII ZR 150/05
Urteil vom 05.02.2008

Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst. Einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründen die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie bei sozialverträglicher Kostengestaltung grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet.

Einen Mehrbedarf stellen regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern ist dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.

++ BGH: Minderung des Selbstbehalts ++

BGH XII ZR 170/05
Urteil vom 09.01.2008

Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, höchstens jedoch bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt werden.

++ BGH: Erkrankung eines Ehegatten und nachehelicher Unterhalt ++

BGH XII ZR 132/05
Urteil vom 28.11.2007

Wenn ein Ehegatte krank wird und der andere sich auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich beruft, kann dies grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich erscheinen, § 242 BGB. Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre.

++ OLG Celle: Kieferorthopädische Behandlung ist Sonderbedarf ++

Celle 10 UF 166/07
Urteil vom 04.12.2007

Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung eines Kindes, die in einer Größenordnung von 2.000 Euro liegen, können nicht durch Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt abgedeckt werden. Sie sind deshalb als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II Nr. 1 BGB anzusehen.

++ Zumutbare Erwerbstätigkeit im Rentenalter ++

OLG Köln - AG Brühl
10.10.2006
4 UF 29/06

Befindet sich der Unterhaltsverpflichtete bereits im Rentenalter, braucht er grundsätzlich keiner zusätzlichen Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen. Ihm ist grundsätzlich eine Nebentätigkeit unzumutbar.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Selbständiger - wie hier der Beklagte - während seines Erwerbslebens keine ausreichende Alterssicherung getroffen hat und daher gezwungen ist, seinen Lebensbedarf über das Rentenalter hinaus aus seiner selbständigen Tätigkeit zu decken ( vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, Rn. 749 ).

In diesem Fall hat der Unterhaltspflichtige bewusst in Kauf genommen, über das allgemeine Rentenalter hinaus tätig zu sein. Seine Lebensplanung ist darauf angelegt, aus seiner selbständigen Tätigkeit auch im Rentenalter die den Lebensbedarf deckenden Einkünfte - für sich und seine Familie - zu erzielen. Gerade deswegen kann er sich dann nicht darauf berufen, die aus einer solchen Tätigkeit erzielten Einkünfte seien aus einer nicht zumutbaren Tätigkeit erzielt.


++ Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Zerstrittenheit der Eltern ++

OLG Köln - AG Bonn
21.08.2006
4 UF 20/06

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil erscheint dann geboten, wenn die Kindeseltern heillos zerstritten sind und eine Kommunikation auch über wesentliche Kindesbelange nicht möglich erscheint.

Die Fähigkeit zu kooperativem Verhalten äußert sich darin, dass die Eltern in der Lage sind, persönliche Interessen und Differenzen zum Wohle des Kindes zurückzustellen. Danach ist eine Kooperationsbereitschaft so lange gegeben, wie zwischen den Eltern in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind (§ 1687 BGB) Einigkeit besteht bzw. mit Hilfe Dritter - aber ohne Gerichtsverfahren - hergestellt werden kann.

Lässt sich eine Kooperationsfähigkeit in diesem Umfang nicht feststellen, ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. So ist die Aufhebung der gemeinsamen Sorge zum Wohle des Kindes dann geboten, wenn die Eltern nach der Trennung nur noch über ihre Rechtsanwälte verkehren und zum Beispiel ständig Streitereien über die Ausübung des Umgangsrechtes entstehen (vgl. Oelkers, Die Entwicklung des Sorgerechts bis Ende 2001, Teil 2, FuR 2002, Seite 168, 170; II 2. a) bb), m.w.N.; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl. 2006, § 1687 Rn. 7).


++ Höhe des Selbstbehaltes bei Ehegattenunterhalt ++

OLG Köln - AG Brühl
15.08.2006
4 UF 19/06

1. Die neuere Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt zur Höhe des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehaltes (vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 683 ff. und Anm. Büttner hierzu in FamRZ 2006, 765 f. ), wonach der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt mit einem Betrag zu bemessen ist, der nicht unter dem notwendigen ( § 1603 Abs. 2 BGB ), aber auch nicht über dem angemessenen ( § 1603 Abs. 1 BGB ) liegt, wobei im Regelfall von einem Betrag auszugehen sein wird, der etwa in der Mitte zwischen den beiden Beträgen liegt, erfordert stets eine Einzelfallprüfung zur Höhe des zu belassenden Selbstbehaltes.

2. Ein Regelfall erscheint dann nicht gegeben, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau wegen der Betreuung minderjähriger gemeinsamer Kinder noch nicht vollschichtig erwerbstätig war und auch nicht sein musste und daher in finanziell beengten Verhältnissen lebt.

3. Gerade bei der Ermittelung eines angemessenen Betreuungsunterhaltes ist das Kindeswohl mit zu berücksichtigen, was zur Folge haben kann, dass bei relativ beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltspflichtige auf den Mindestselbstbehalt zu verweisen ist.


++ Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ++

OLG Köln - AG Brühl
29.03.2005
4 UF 25/05

Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Frage, ob die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, ist somit ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren.

Hinsichtlich einer mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zu prüfen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. (BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111)

Ist nicht erkennbar, dass sich das behauptete schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bislang negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, verbleibt es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den beiden Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der getrennt lebenden Situation dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. (BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2)

Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, benötigen Sie vielleicht noch meine Hilfe. Was kann ich für Sie tun?

Sie haben Fragen oder wollen einen Termin vereinbaren?

Rufen Sie uns an unter 0241 5152657, schreiben Sie eine email an info(at)kanzlei-mainz.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
Aachener Kanzlei für Familienrecht - Martina Mainz-Kwasniok - Datenschutzhinweis: Ihre Nutzung dieser Seite ist nicht anonym. Mehr erfahren Sie unter www.mainz-kwasniok.de/datenschutz. Bei Ihren Anfragen per eMail beachten Sie bitte, dass diese unverschlüsselt sind und ich für einen reibungslosen technischen Zugang zu meinen eMails die Haftung nicht übernehmen kann. © 2009-2019 Inhalte, Texte, Meinungen, Design und Webmaster: Martina Mainz-Kwasniok. Grafiken: Gabi Hoff, DAV, DAV-Familienanwälte, Wikimedia.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt