Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

Seit 2009 ist der Gesetzgeber freizügiger geworden, was Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (VA) angeht. Wenn Sie irgendwo von einer "Jahresfrist" oder von "Genehmigungsbedürftigkeit" lesen - das ist altes Recht.

 

 

Ein paar Punkte sind zu beachten:

 

  • die Vereinbarung kann jederzeit erfolgen: vor der Ehe, mittendrin, nach Trennung, im Scheidungsverfahren. Nur dann nicht mehr, wenn der VA bereits gerichtlich durchgeführt wurde.
  • die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden.
  • ein entschädigungsloser Verzicht, der in die Altersarmut führt, ist nach wie vor kritisch zu betrachten. Das Familiengericht muss eine grobe Billigkeitskontrolle durchführen.

Für wen hat eine Vereinbarung Vorteile?

Typische Fallgruppen:

 

  • Es gibt mehrere Versorgungen auf beiden Seiten, durch die Aufteilung jedes einzelnen Anrechts gehen Gebühren an die Versorgungsträger. Es gibt eine sinnvolle Verteilung.
  • Ein Ehegatte bezieht bereits Rente. Die sofortige Kürzung soll vermieden werden, bis auch der zweite Ehegatte in Rente geht.
  • Eine Beamter hat kein Interesse daran, die Hälfte einer gesetzlichen Anwartschaft zu bekommen, weil er die Wartezeit nicht erfüllen kann (bei kurzer Ehe möglich).
  • Zwei Beamte haben Anwartschaften und möchten keine gesetzliche Rente statt der Pension, s.u. OLG Celle
  • Ein Ehegatte soll die gemeinsame Immobilie bekommen und statt einer Auszahlung auf den VA verzichten.

VA-Vereinbarung und Mediation

In einer Mediation über die Scheidungsfolgen ist der Versorgungsausgleich immer Thema. Es gibt dazu verschiedene Möglichkeiten:

  • man stellt fest, dass der gesetzliche VA gut ist und belässt es dabei
  • man möchte nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, z.B. Trennung, ausgleichen
  • man schließt den gesetzlichen VA aus und findet dafür andere - wirtschaftlich ähnliche - Lösungen
  • man verzichtet gegenseitig auf die Teilhabe an der Altersvorsorge des Anderen

Wer kennt seinen "Ehezeitanteil" seiner Versorgung?

Gerade in Mediationsverfahren kommt gelegentlich der Wunsch auf, sich noch vor Einleitung des Scheidungsverfahrens Gedanken über den Versorgungsausgleich zu machen. In manchen Konstellationen ist der gerichtlich durchgeführte VA ungünstig, z.B. wenn einer Beamter ist oder schon im Rentenbezug steht. Auch wenn die Eheleute auf den VA verzichten wollen, um im Gegenzug Kapital zu verteilen (z.B. eine Immobilie), müssen sie ihre Versorgungs-Zahlen kennen.

 

Das Gesetz regelt in erster Linie die Auskunftspflichten der Ehegatten untereinander. Das aber ist in der Praxis bei beabsichtigten Einigungen das kleinere Problem. Wenn die Ehegatten ihren VA selbst regeln wollen, dann wollen sie sich auch Auskünfte erteilen. Den „Ehezeitanteil“ seiner eigenen Altersversorgung kennt aber niemand. Dazu muss man fragen, nämlich den Träger der Versorgung (DRV, LBV, Personalabteilung des Betriebes, private Rentenversicherer etc.) Und die Sachbearbeiter dort verweigern oft die Auskunft, mit dem Hinweis darauf, nur auf gerichtliche Anfrage dazu verpflichtet zu sein. Das ist die Quadratur des Kreises: man will die gerichtliche Regelung vermeiden, wird aber auf ein gerichtliches Verfahren verwiesen. Das kann der Gesetzgeber so nicht gemeint haben mit seiner Lockerung der Möglichkeit, Vereinbarungen über den VA zu schließen.

 

Er hat den Fall sogar geregelt, was aber bei den Mitarbeitern der Versorgungsträger offenbar weitgehend unbekannt ist. § 4 VersAusglG regelt Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht: „Sofern ein Ehegatte die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten, nicht erhalten kann, hat er einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versorgungsträger.“

 

Dieses Recht hatte bisher ein Ehegatte nach § 74 Nr. 2b SGB X nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Jetzt gibt es diese Auskunftsverpflichtung für alle Versorgungsträger.

 

Streiten kann man sich nun über die Auslegung, ob vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens eine Auskunft nach § 4 VersAusglG verlangt werden kann, denn es heißt im Gesetz, „die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte“. Mit „Versorgungsausgleich“ im engeren Sinn kann nur das öffentlich-rechtliche Verfahren des Familiengerichts gemeint sein, nicht der Scheidungsfolgevertrag von Ehegatten. Das liegt auch daran, dass die Ehezeit erst mit der Einreichung des Scheidungsantrags endet und bis zur Einreichung völlig unklar ist, ob es jemals zu einem Versorgungsausgleich kommen wird.

 

Auf der anderen Seite haben die Eheleute ja ein berechtigtes Interesse daran, zur Vorbereitung einer einvernehmlichen Scheidung mit umfassender Scheidungsfolgenvereinbarung von dem anderen Ehegatten aktuelle Auskünfte zu seiner Versorgungslage zu erhalten. Insbesondere wenn beide Ehegatten dem Versorgungsträger mitteilen, dass die Auskunft benätigt wird, um eine privatrechtliche Abrede zu treffen, darf der Versorgungsträger sich m.E. nicht weigern (so auch Rotax in Lexikon des Versorgungsausgleiches, Rechtsportal Familienrecht).

 

In der Mediationspraxis weigern sich viele Versorgungsträger gleichwohl oder lassen mindestens sechs Monate auf die Auskunft warten.

 

Die pragmatische Lösung liegt dann darin, den Scheidungsantrag einzureichen und das Familiengericht die Auskünfte einholen zu lassen, um dann dennoch eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung zu treffen.

Alternativ kann notariell das Ende der Versorgungsausgleichs-Ehezeit bestimmt werden.

Kapitalwertkontrolle beim Versorgungsausgleich
Kapitalwertkontrolle VA Glockner Stand M[...]
Microsoft Excel-Dokument [1.7 MB]

Einigung über Verrechnung der Beamtenpensionen

Sind beide Ehegatten Landesbeamte, ist keine interne Teilung der Anwartschaften möglich, sondern nur die externe. Im Ergebnis beziehen beide nur noch einen Teil ihrer Beamtenpension und zusätzlich eine gesetzliche Rente. Das ist vermeidbar, wenn man sich darauf einigt, wie nach "altem Recht" zu verrechnen und nur den Überschuss auszugleichen.

Dagegen legte jedoch die Finanzverwaltung (als Versorgungsträger eines Beamten) Rechtsbeschwerde ein.

 

 

Verschiedene Oberlandesgerichte vertraten dazu differierende Auffassungen.

 

Z.B. das OLG Celle sah mit einer guten Begründung keine Probleme mit einer solchen Einigung: (10.08.2012 - 10 UF 139/12): "Nach Ansicht des OLG Schleswig soll eine solche Verrechnungsvereinbarung deshalb zu beanstanden sein, weil das auszugleichende Anrecht des Beamten in geringerem Umfang gekürzt wird als es nach den gesetzlichen Bestimmungen der Fall wäre und dem Beamten damit gegenüber dem Versorgungsträger eine höhere als die nach dem VersAusglG vorgesehene Versorgung „verschafft“ würde, womit sich die Vereinbarung zulasten des Versorgungsträgers auswirke. Damit wird jedoch verkannt, dass die Ehegatten bis zur Höhe des Ausgleichswerts eines Anrechts grundsätzlich dispositionsbefugt sind. Wie sich aus § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG ergibt, können die Ehegatten den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise vertraglich ausschließen. Damit sind sie auch befugt, den Ausgleichswert eines Anrechts - sei es aufgrund einer vorgenommenen Verrechnung von Anrechten, sei es aus anderen Gründen - zu kürzen. Nichts anderes haben die Ehegatten im vorliegenden Fall getan. Das frühere Recht sah sogar eine Verrechnung sämtlicher Anrechte im Rahmen des nach § 1587 a Abs. 1 BGB a. F. vorzunehmenden Gesamtausgleichs ausdrücklich vor. Der mit dem neuen Recht vollzogene Systemwechsel zu einem internen Ausgleich jedes einzelnen Anrechts zwingt die Ehegatten keineswegs dazu, den Hin- und Her-Ausgleich hinzunehmen. Vielmehr ist es ihnen vom Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt, mittels Vereinbarungen eine Verrechnung von Anrechten vorzunehmen und damit eine Zersplitterung ihrer Altersversorgung zu vermeiden.

Die Vereinbarung der Ehegatten hält sich im Rahmen der ihnen zustehenden Dispositionsbefugnis. Nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vergleich wird das vom Ehemann erworbene Anrecht der Beamtenversorgung nicht über die Hälfte des Ehezeitanteils hinaus zugunsten der Ehefrau ausgeglichen. Die getroffene Verrechnungsvereinbarung führt vielmehr im Ergebnis lediglich dazu, dass der Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemannes teilweise und der Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in vollem Umfang ausgeschlossen werden. Diese Vereinbarung bewirkt bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung auch keine höhere Versorgung des Ehemannes als dies bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorschriften der Fall wäre.

Unschädlich ist auch, dass sich die Ehegatten dahin geeinigt haben, das Anrecht für die Ehefrau solle im Wege der externen Teilung in Form eines Kapitalwerts begründet werden. Zwar ist der Ausgleichswert, der zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege interner Teilung zu übertragen oder im Wege externer Teilung zu begründen ist, nach neuem Recht in der Bezugsgröße des Versorgungssystems auszudrücken, in dem das auszugleichende Anrecht erworben worden ist (§§ 5 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 1 und 16 Abs. 1 VersAusglG). Dem kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass der nach dem Willen der Ehegatten auszugleichende (korrespondierende) Kapitalwert der Ausgleichswertdifferenz in die Bezugsgröße des vorliegend auszugleichenden Anrechts des Ehemannes umgerechnet wird. Bezugsgröße der Beamtenversorgung ist ein monatlicher Ruhegehaltsbetrag. Die Umrechnung hat auf dem umgekehrten Rechenweg zu erfolgen, den die OFD Niedersachsen bei der Umrechnung des ermittelten Ausgleichswerts des Anrechts auf Beamtenversorgung in einen korrespondierenden Kapitalwert verwendet hat und der in § 47 Abs. 3 VersAusglG vorgegeben ist, nämlich mit Hilfe der (für das Ende der Ehezeit maßgeblichen) Rechengrößen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Umrechnung von Kapitalwerten in einen Rentenbetrag (Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung vom 3. Dezember 2010, BGBl. I S. 1764). Danach ergibt sich ein auf das Ehezeitende bezogener monatlicher Rentenbetrag von 634,48 € (140.502,33 € x 0,0001660211 = 23,3264 [Entgeltpunkte] x 27,20 [aktueller Rentenwert bei Ehezeitende]). In Höhe dieses monatlichen Betrages ist zulasten des beamtenrechtlichen Anrechts des Ehemannes für die Ehefrau eine gesetzliche Rentenanwartschaft zu begründen. Gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 VersAusglG war ferner zu beschließen, dass dieser Ausgleichswert in Entgeltpunkte (als Bezugsgröße der Zielversorgung) umzurechnen ist."

 

 

Der BGH hat den Streit beendet durch Entscheidung vom 30.4.2014 - XII ZB 668/12:


Eine Verrechnungsabrede, mit der zwei Landesbeamte vereinbaren, dass die Ausgleichswerte ihrer jeweiligen Anrechte auf Beamtenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften extern geteilt werden soll, verstößt weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 BeamtVG.



Wirksamkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich

BGH, Urteil vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 zur Wirksamkeit eines Versorgungsausgleichs-Verzichts in einem Scheidungsfolgenvertrag:

 

Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtigten Scheidung geschlossenen Eheverträgen nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterworfen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich von beiden Eheleuten nicht gewünscht wird, soweit dies mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere. In dieser Situation müssten die Eheleute die Unzulässigkeit einer von ihnen gewünschten Ausschlussvereinbarung und eine ihrem frei gebildeten Vertragswillen widersprechende Zwangsteilhabe an den Anrechten des wirtschaftlich erfolgreicheren Ehegatten als staatliche Bevormundung empfinden. Vor diesem Hintergrund kann es nicht von vornherein missbilligt werden, wenn die Eheleute durch eine Vereinbarung den Versorgungsausgleich auf den Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beschränken. Der Halbteilungsgrundsatz kann deshalb auch nicht als Maßstab für die Beurteilung herangezogen werden, ob die wirtschaftlich nachteiligen Folgen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs für den belasteten Ehegatten durch die ihm versprochenen Gegenleistungen ausreichend abgemildert werden. Die von dem begünstigten Ehegatten vertraglich zugesagten Kompensationsleistungen müssen zwar zu einem angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwertigen Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich führen. Im Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle könnten die Kompensationsleistungen allenfalls dann als unzureichend angesehen werden, wenn sie nicht annähernd geeignet sind, die aufgrund des geplanten Zuschnitts der Ehe sicher vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile des verzichtenden Ehegatten zu kompensieren. Kann - wie hier - nicht festgestellt werden, dass der mit ehebedingten Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Immobilienvermögen hätte bilden können, ist in der Überlassung einer Immobilie grundsätzlich eine geeignete Kompensation für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu erblicken (vgl. schon BT-Drucks. 16/10144 S. 51), weil eine Immobilie für ihren Eigentümer - sei es durch den Vorteil mietfreien Wohnens, sei es durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung - über den Vermögenswert hinaus typischerweise die nachhaltige Erzielung von unterhaltssichernden Alterseinkünften gewährleistet.

Steuern sparen durch kreativen Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich ( = Aufteilung der Renten bei Scheidung) kann man einfach denken "Augen zu und durch - der Richter wird es schon richtig halbieren." Man darf aber auch mit anwaltlicher Hilfe und/oder Notarvertrag kreativ sein, zum Vorteil beider (!) Ehegatten. Zum Beispiel kann man den Kapitalwert des Versorgungsausgleiches (VA) durch eine Abfindung ausgleichen und dies dann auch noch von der Steuer absetzen.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass solche Ausgleichszahlungen als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Im entschiedenen Fall hatten die Ehegatten die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes aus dem VA ausgeklammert und durch Zahlung an die Frau ersetzt.
Der Mann beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des Betrages als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen privaten Vorgang gehandelt habe.
Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Wenn die Ausgleichszahlung der Erhaltung der eigenen (ungekürzten) Versorgungsansprüche diene, seien es Werbungskosten.


Finanzgericht Münster v. 11.11.2015 - 7 K 453/15 E

FG BaWü: Vereinbarte Ausgleichszahlungen sind Werbungkosten

Die im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarten Ausgleichszahlungen sind einkommensteuerrechtlich Werbungkosten.

Der Fall:             
Der Kläger hatte während der Ehezeit als Angestellter auch Anrechte aus einer Betriebsrente erworben, die er mit der Ehefrau hätte teilen müssen. Stattdessen vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung. Er zahlte in Raten.         

Er machte in der Höhe dieser Rate Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst den Werbungskostenabzug. Es änderte jedoch sodann die Steuerfestsetzung, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle. Hiergegen wandte sich der Kläger.         

Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig.  

Aus den Gründen:

Das Finanzamt hat die Aufwendungen des Klägers für den Ausschluss der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu Unrecht nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Der Kläger hat mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert.        

Dem Kläger fließen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu. Kommt es infolge der Vereinbarung nicht zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge, stellt die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern dient der Sicherung der Einnahmen. Sie ermöglicht einen Werbungskostenabzug. 

Hintergrund:
Im Streitjahr galt die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eingeführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht.      
 

FG Baden-Württemberg v. 19.3.2018 - 10 K 3881/16

Quelle: FG Baden-Württemberg PM Nr. 1 vom 1.4.2019


Volltext:

Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage Landesrechtsprechung Baden-Württemberg veröffentlicht. Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Anpassung eines vollständigen Ausschlusses des VA in einem vorsorgenden Ehevertrag durch die Ausübungskontrolle

 

1. Enthält ein Ehevertrag eine Regelung, durch die der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, und beruft sich der scheidungswillige Ehegatte auf die Anwendung dieser Regelung, ist diese gemäß §  8  Abs.  1   VersAusglG  einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen.

2. Dabei ist zwischen der Inhalts- und der Ausübungskontrolle zu unterscheiden. Bei der Inhaltskontrolle ist auf die Verhältnisse und Planungen der Ehegatten im Zeitpunkt des Zustandekommens des Ehevertrages abzustellen. Bei der Ausübungskontrolle sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe maßgeblich.

3. Hält die ehevertragliche Vereinbarung der Ausübungskontrolle nicht stand, ist eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Dabei kann das ehebedingte Versorgungsdefizit der Ehefrau dadurch ausgeglichen werden, dass ihr vom Ehemann während der Ehezeit erworbene Entgeltpunkte in der Höhe übertragen werden, wie sie sie bei Fortsetzung einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit selbst hätte erzielen können.

 

OLG Bremen, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 4 UF 152/16

 

Aus den Gründen:

Im vorliegenden Fall sind die Ehegatten bei Vertragsschluss 1994 davon ausgegangen, dass sie eine kinderlose Doppelverdienerehe führen würden. Hiervon abweichend haben sie im Folgejahr eine Tochter bekommen und die Antragsgegnerin hat - entgegen der ursprünglichen Lebensplanung - in der Folgezeit keine Berufstätigkeit ausgeübt. Hierin liegt eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den beim Vertragsschluss zugrunde gelegten Lebensumständen. Durch diese tatsächliche Rollenverteilung in der Ehe konnte die Antragsgegnerin für ihr Alter nicht vorsorgen. (…) Daher ist eine Regelung zu treffen, die den berechtigten Interessen beider Ehegatten in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Da der Ausgleich unzureichender Vorsorgebeiträge nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, müssen der Antragsgegnerin nun über den vertraglich ursprünglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleich diejenigen Versorgungsanrechte zukommen, die ihr seit der Geburt der Tochter bis zum Ende der Ehezeit (31.1.2014) durch die Nichterwerbstätigkeit entgangen sind (vgl. auch BGH, FamRZ 2013,  195  Rn. 37). Denn der durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs benachteiligte Ehegatte darf grundsätzlich durch die Anpassung nach §  242   BGB  nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe und den damit einhergehenden Erwerbsverzicht stünde (vgl. BGH, FamRZ 2013,  770  Rn. 22). Im Wege der Vertragsanpassung müssen somit die ehebedingten Nachteile ausgeglichen werden. Damit ist kein Versorgungsausgleich im eigentlichen Sinne durchzuführen, sondern nur das ehebedingte Versorgungsdefizit der Ehefrau "aufzufüllen".

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Aktualisiert zuletzt am

29.4.2019

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