Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Verwirkung von Ehegattenunterhalt

Das Schuldprinzip bei Ehescheidungen ist abgeschafft. Dennoch sollte kein Ehegatte sich schwere Verfehlungen leisten - wenn er nach der Trennung vom Anderen Unterhalt haben möchte. Rechtlich geht es hierbei um "Verwirkung".

 

Wer dem Ehegatten, von dem er Unterhalt begehrt, Vorwürfe macht, die er nicht beweisen kann, riskiert seinen Unterhaltsanspruch.

 

Dem OLG Hamm lag folgender Fall vor:

Nachdem sich die Eheleute 1999 getrennt hatten, behauptete die Ehefrau im Rahmen der familiengerichtlichen Auseinandersetzung, der Ehemann habe die 1993 geborene gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Es wurde ein Gutachten eingeholt, das keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Kindes durch den Vater fand. In Kenntnis dieses Ergebnisses erklärte die Ehefrau noch im Jahre 2001 gegenüber der Vermieterin des Ehemanns, der Ehemann sei ein "Kinderschänder" und äußerte 2002 gegenüber seiner Lebensgefährtin, er habe pädophile Neigungen. Ihren Verdacht, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter missbraucht, teilte sie 2002 zudem dem Jugendamt mit. Den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wiederholte die Ehefrau 2002 zudem gegenüber zwei ihrer gemeinsamen Kinder. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Landgericht Duisburg die Ehefrau im Jahre 2003 dazu, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten, der Ehemann sei ein Kinderschänder. Dennoch wiederholte sie dies 2005 im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Ehemann und deutete den Vorwurf 2006 in einem an den Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns gerichteten Schreiben erneut an.

Die Eheleute sind seit dem Jahre 2002 rechtskräftig geschieden.

Die Ehefrau begehrt nachehelichen Unterhalt.


Die Entscheidung:

Das Unterhaltsverlangen der Ehefrau ist erfolglos geblieben. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat ihren Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt als verwirkt angesehen. Die Ehefrau habe dem Ehemann über Jahre wiederholt zu Unrecht den sexuellen Missbrauch der Tochter vorgeworfen. Nach der Vorlage der Sachverständigengutachten stellten ihre Äußerungen gegenüber unbeteiligten Dritten wie der Vermieterin, der Lebensgefährtin, den Kindern und einer Zivilrichterin ein schwerwiegendes, eindeutig bei der Ehefrau liegendes Fehlverhalten dar.

Die wiederholt und über mehrere Jahre ohne tatsächliche Anhaltspunkte auch Dritten gegenüber geäußerten Missbrauchsvorwürfe seien objektiv geeignet gewesen, den Ehemann in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und hätten so seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zerstören können. Bei den schon objektiv sehr schwerwiegenden Vorwürfen komme es nicht darauf an, ob sie von der Ehefrau im Zustand einer Schuldunfähigkeit (angeblich: Depressionen) erhoben worden seien. Bei derart schweren und nachhaltigen Beeinträchtigungen gebiete es die nacheheliche Solidarität auch nicht mehr, einem ggfls. schuldlos handelnden Ehegatten Unterhalt zu gewähren.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.12.2013 - 2 UF 105/13

 

Das OLG Oldenburg hatte über einen sehr modernen Fall zu entscheiden, es ging nämlich um Cybersex auf poppen.de.

 

Aus den Gründen:

"Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB ist wegen eines schwerwiegenden, ausschließlich bei ihr liegenden Fehlverhaltens dadurch ausgeschlossen, dass sie ihr Profil noch während ihres Zusammenlebens mit dem Antragsgegner auf der Internetseite www.p...n.de eingestellt hat. Hierin ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten zulasten des Antragsgegners zu sehen (§ 1579 Nr. 7 BGB). Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei der betreffenden Internetseite um einen „völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren", überzeugt nicht. Der Domain-Name sowie der Einführungstext auf der Startseite (P...n.de - 100% kostenlose Sexkontakte. Interessiert Ihr Euch für Swingerclubs, gemeinsame Saunabesuche oder wollt einfach Euren sexuellen Horizont erweitern? Ihr mögt Rollenspiele, vielleicht sogar bizarre Spielarten, seid Swinger, sucht nach Sexkontakten oder einem Seitensprung? Herzlich willkommen bei der Community für mehr, als das konventionelle Miteinander!) sprechen für sich. Damit sind die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB, jedenfalls aber die der Auffangvorschrift des § 1579 Nr. 8 BGB erfüllt, vergleichbar etwa einem Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796)."

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2009 - 3 WF 209/09

Die neue Liebe als Verwirkungsgrund

Buchtipp: Verbraucherzentrale

Der größte Feind des nachehelichen Unterhalts ist die neue Liebe. Seit 2008 steht eine „neue verfestigte Lebensgemeinschaft“ ausdrücklich als Verwirkungsgrund im Gesetz. In der gerichtlichen Auseinandersetzung geht es immer um die Fragen:

  • wie lange muss die neue Beziehung dauern, bis sie „verfestigt“ ist?
  • gibt es auch verfestigte Beziehungen ohne gemeinsamen Haushalt?
  • wer muss was beweisen?

 

Die Antwort der Rechtsprechung auf diese Fragen:

  • eine kürzere Beziehung als zwei Jahre dürfte selten als verfestigt anzusehen sein
  • nur ganz ausnahmsweise ist eine Verfestigung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich (OLG Oldenburg 19.1.2012 - 13 UF 155/11)
  • je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, desto kürzer ist die erforderliche Zeit (gemeinsames Kind, Hauskauf)
  • bei einer Beziehung, die nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen
  • 0b die Aufnahme eines Verhältnisses zu einem anderen Partner die Unterhaltspflicht unzumutbar macht, hängt nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten kommt oder nicht.
  • an eine gleichgeschlechtliche Beziehung werden dieselben Maßstäbe angelegt
  • die Darlegungs- und Beweislast für die Verfestigung liegt beim Unterhaltspflichtigen

Neue Liebe tot - alter Unterhalt lebt auf

Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle.
Ein nach § 1579 Nr. 2 BGB beschränkter oder versagter nachehelicher Unter-haltsanspruch kann grundsätzlich wiederaufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf. Bei Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09

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Aktualisiert zuletzt am 1.1.2015



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