Sie möchten mich gern als Ihre Anwältin haben - aber Sie möchten sich auch den Weg in eine Mediation nicht verschliessen?
Beides kann ich Ihnen nicht bieten - aber es gibt eine gute andere Möglichkeit:
1. Wir starten mit einer Erstberatung, in der Sie sich komplett über Ihre rechtliche Situation, Ihre Verhandlungsposition und den Spielraum informieren.
2. Sie beginnen mit Ihrem Partner eine Mediation bei einem anderen Mediator, den ich Ihnen gern empfehle.
3. Zwischen den Sitzungen, mindestens aber vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen stehe ich Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung. Ich trete nicht "nach aussen" auf, schreibe keine konflikttreibenden Briefe. Ich nennen dies gern "Coaching". Ich rechne diese Leistung nicht nach Streitwert, sondern nach Zeit ab.
4. Mündet die Mediation in eine unstreitige Scheidung, kann ich Sie auch dort vertreten.
Ich meine nein - die ausführliche Begründung dazu finden Sie weiter unten. Dennoch: die Mediation spart Ihnen Anwaltskosten! Ohne Mediation kommen Sie recht bald in die Situation, dass die beiderseitigen Anwälte einander Briefe schreiben müssen. Dadurch entsteht eine "Geschäftsgebühr" nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die ist vom Streitwert (Gegenstandswert) abhängig. Geht es Ihnen um viel, wird die Anwaltstätigkeit entsprechend viel kosten. Anders in der mediationsbegleitenden Beratung: Der Anwalt hält sich im Hintergrund, bekommt keinen Auftrag für Schriftverkehr und rechnet daher nur Beratung ab. Bei vielen Anwälten können Sie verhandeln, dass dann nach Zeitaufwand abgerechnet wird statt nach Streitwert! Im Ergebnis ist Mediation + Beratungsanwalt + Notarvertrag bestimmt preiswerter als Anwaltsbriefe + gerichtliche Klärung!
Die rechtliche Beratung beider Parteien vor oder während der Mediationsverhandlungen ist wichtig für ein nachhaltiges korrektes Ergebnis!
Wer daran spart, spart am falschen Ende.
„Die Rolle des Rechts" sollte in jeder Mediation mit den Parteien verhandelt werden. Oft ist das Ergebnis, dass der rechtliche Maßstab nur einer unter mehreren möglichen ist und durchaus relativ zu den eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen gesehen werden kann.
Jedoch lebt unsere Gesellschaft nicht im rechtsfreien Raum. Um verantwortlich verzichten zu können, muss man abschätzen
können, worauf man verzichtet - zumindest wissen, dass man verzichtet. Insbesondere für den Fall des Scheiterns der Mediation bzw. um sich mit einem Abbruchgedanken auseinandersetzen zu können, muss man wissen, was die rechtliche Alternative ist.
Um in einer Mediation verhandeln zu können, muß jeder Klient
seinen persönlichen Verhandlungsspielraum kennen:
• Er muss die Information haben, welche Ansprüche er im Falle eines gerichtlichen Verfahrens minimal oder maximal
durchsetzen kann, um den worst-case des Scheiterns der Mediation zu überblicken (auch, um zu wissen, wie erpressbar man durch
Abbruchsdrohungen des Anderen ist).
• Er muss die üblichen rechtlich relevanten Argumente kennen, um diese möglicherweise in die Verhandlung einzubringen.
• Er muss den gesamten Regelungsbedarf seiner Situation kennen, um auf die Vollständigkeit der Themensammlung in der
Mediation zu achten.
• Er muss einschätzen können, wo die Möglichkeiten und Grenzen eines gerichtlichen Verfahrens liegen, um die Vorteile des Mediationsverfahrens erkennen zu
können.
• Er muss die Angebote, die sein Gegenüber ihm macht, am rechtlichen Anspruch messen können, um ein Entgegenkommen wertschätzen zu können.
• Er muß sein Prozeßrisiko kennen, also die zu erwartenden Kosten, mit welcher Dauer des
Verfahrens zu rechnen ist und welche persönliche Belastung damit verbunden ist.
• Er darf nicht nach erfolgreicher Mediation zusätzliche (zufällige) Informationen erhalten, bei deren Kenntnis er das Ergebnis so nicht verhandelt hätte (Rechtsirrtum).
Diese Informationen erhält er nur in einer parteilichen anwaltlichen Beratung ohne Anwesenheit des Anderen.
Wer sich „verträgt" - und das ist ja das Ziel der Mediation - muß aufgeklärt sein darüber, was ihm von Rechts wegen zusteht. „Vertragen" heißt nämlich: gegenseitig Verzicht zu üben, Kompromisse zu
schließen, die auch in der Zukunft tragfähig sind.
Ein Nichtwissen oder Halbwissen verdankter Verzicht hat jedoch gerade keine Zukunftsperspektive, vor allem dann nicht, wenn dies vom besser informierten Verhandlungspartner noch manipulativ oder taktisch ausgenutzt wird.
Dies zeigt und rächt sich spätestens dann, wenn der Verzichtende nach Unterschrift unter seine Einigung aufgeklärt wird. Das Wiederaufflammen des Konflikts ist dann geradezu vorprogrammiert. Und selbst wenn er „offiziell" nicht wieder aufgenommen wird, bleibt die Erkenntnis, aus Unkenntnis benachteiligt worden zu sein. Das Verhältnis zum Verhandlungspartner ist endgültig vergiftet, die Einstellung zur Mediation wird nachhaltig negativ sein.
Es gibt zwar über Rechtsanwälte das Vorurteil, dass diese Konflikttreiber seien. Man denkt, dass Anwäte umso mehr verdienen, desto mehr Öl sie ins Feuer gießen. Daraus beruht die Befürchtung, daß Anwälte die Bemühungen um eine friedliche Lösung torpedieren. Aber: Es gibt sehr unterschiedliche Grundhaltungen in der Berufsausübung. Jeder Anwalt erarbeitet sich einen gewissen Ruf und besetzt damit einen bestimmten Markt von Mandaten. Gerade im Bereich des Familienrechts haben sich viele Anwälte inzwischen einer lösungsorientierten Arbeitsweise verschrieben.
Geeignet als solche im Hintergrund beratende Anwälte sind diejenigen, die eine positive Grundeinstellung zur Mediation haben, die die Eigenarten des Mediationsverfahrens kennen - am besten eine eigene Mediationsausbildung haben. Bei ihnen weiß man, daß sie Respekt vor den Erwägungen haben, die in einer Mediation wichtig sind, aber rechtlich nicht relevant wären.
Mediation kann nicht den Hauptzweck haben, Geld zu sparen - mit der Haltung verkauft man Mediation unter Wert.
Der BGH hat am 21.09.2017 eine Verurteilung einer Mediatorin zu Schadenersatz durch das OLG Stuttgart bestätigt (IX ZR 34/17). Beide Instanzen haben die Grundsätze der Anwaltshaftung auf die Mediatorin angewendet.
Das konnte allerdings nur geschehen, weil die Anwältin ihre Tätigkeit zwar als Mediation bezeichnet, aber nicht nach der „reinen Lehre“ ausgeübt hat. Der Sachverhalt legt nahe, dass sie sich nicht in den engen Grenzen der Rolle einer Mediatorin bewegt hat, sondern für die beiden Eheleute eine pragmatische Dienstleistung anbieten wollte, die das Gesetz so nicht vorsieht.
Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten:
1. Übernimmt es der anwaltliche Mediator, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen; die Haftung des Mediators bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßstäben der Anwaltshaftung.
2. Ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten zu dem Zweck beauftragt wird, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung auch über den Versorgungsausgleich zu erarbeiten, ist einem Ehegatten wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen nicht feststellt und der von ihm nicht ordnungsgemäß unterrichtete Rechtsanwalt des geschädigten Ehegatten
in dem Ehescheidungsverfahren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt.
Im 1. Leitsatz ist bereits der erste Fehler ersichtlich. Es ist nie Aufgabe eines Mediators, Lösungsvorschläge zu entwickeln. Dies ist die ureigene Autonomie der Parteien, die dabei parteilich anwaltlich unterstützt werden. Der Mediator stellt lediglich eine Methodik zur Verfügung, wie die Interessengegensätze der beiderseitigen Lösungsvorschläge überwunden werden.
Im 2. Leitsatz wird der nächste Fehler sichtbar: Die Mediatorin hat „Tatsachen festgestellt“.
Beide Eheleute hatten ihr eine Vollmacht erteilt, Auskünfte über den Ehezeitanteil der Altersversorgungen einzuholen. Auch das gehörte nicht zu den Aufgaben einer Mediatorin.
Als dritter Fehler wird ihr die unzureichende Kommunikation mit dem Terminsvertreter vorgehalten, den sie in dem von ihr verkauften „Gesamtpaket“ den Ehegatten für das Scheidungsverfahren besorgt hatte. Auch dies gehört nicht zu den ureigenen Aufgaben eines Mediators.
Wer als Mediator in Familiensachen arbeitet, sieht sich in der Regel mit dem
Dienstleistungsbedürfnis der Eheleute konfrontiert, ihnen alles fair aufzubereiten, einvernehmliche Lösungen vorzuschlagen und ihnen die komplette Abwicklung zu erleichtern.
Dahinter steckt die verbreitete und irrige Vorstellung von der Möglichkeit und den Vorzügen eines „gemeinsamen Anwaltes“. Wer als Anwaltsmediator diesem Bedürfnis aus Pragmatismus nachgibt, arbeitet in einer Grauzone, deren erhebliche Nachteile sich immer dann zeigen, wenn der Fall nicht „glatt“ zuende geht.
Die Lektüre der BGH-Entscheidung zur Haftung ist daher zur Abschreckung empfohlen: so sollte man als Mediator gerade nicht arbeiten. Wer sich auf das beschränkt, was Mediation sein will, und wer dafür sorgt, dass seine Klienten flankierend gut anwaltlich beraten sind, ohne sich in das dortige Verhältnis überhaupt einzumischen, dem droht auch keine Haftung.
So sieht es auch Autor Bertin Chab, Rechtsanwalt und bei der Allianz Versicherungs AG tätig (Anwaltsblatt Februar 2018):
„Diese Sichtweise berücksichtigt aber nicht ausreichend den grundsätzlichen Unterschied zwischen anwaltlicher Tätigkeit als einseitiger Interessenwahrnehmung und den besonderen Aufgaben des Mediators. Anders ausgedrückt: in ihrer Reinform wäre Mediation geradezu das Gegenteil anwaltlicher Tätigkeit. Dann handelt es sich aber nicht um einen „mehrseitigen Anwaltsdienstvertrag“, wie es der BGH ausdrückt. Vielmehr sollte man den Mediationsvertrag als eigenständige Vertragsform ansehen, wie es sich auch aus dem Mediationsgesetz ergibt. Soweit aber Aufgaben übernommen werden, die außerhalb der eigentlichen Mediation als Mittel zur Konfliktbeilegung liegen, müssen diese Aufgaben natürlich auch vollständig und richtig erledigt werden. Die Konstruktion, die die Parteien hier gewählt hatten, war im Grunde genommen diejenige der einvernehmlichen Scheidung unter Hinzuziehung eines Terminsanwalts, wie sie der Entscheidung des BGH v. 19.9.2013 (AnwBl 2013, 933) zu Grunde lag, und dem man – möglicherweise weil man der Problematik der Interessenkollision von vornherein aus dem Weg gehen wollte – das Deckmäntelchen einer Mediation umgehängt hatte. So ist das konkrete Ergebnis hier in Ordnung. Was aber Interessenkollision im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit einerseits und neutrales Hinführen zu gemeinsamen Ergebnissen durch einen Mediator andererseits angeht, bringt die Entscheidung des BGH leider keine Klarheit. Sie wird eher noch zur Verunsicherung beitragen. Besser wäre es gewesen, eine klare Trennung zu vollziehen und Maßstäbe der Anwaltshaftung nicht in einen Mediationsvertrag hineinzulesen.“
Allgemeine Informationen über Mediation
Wann zahlt die Rechtsschutzversicherung für Mediation?
Konflikttyptest: Ist Mediation das richtige für uns?
Wie bekommt man einen Termin zur Mediation?
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