Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Bafög für Studierende im Ausland

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat deutschen Studenten durch eine Entscheidung im Jahr 2013 mehr Bewegungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union verschafft. Das frühere Auslands-Bafög verstieß  nach Ansicht der Richter gegen die Freizügigkeit innerhalb der EU. Studierende hatten bislang nur Anspruch auf Förderung im Ausland, wenn sie die Ausbildung in Deutschland begonnen und mindestens ein Jahr verfolgt haben.

Der Europäische Gerichtshof befand, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) in diesem Punkt gegen europäisches Recht verstößt, da es die Freizügigkeit von Studierenden einschränkt. Die Regelung, zunächst ein Jahr in Deutschland studieren zu müssen, bringe Unannehmlichkeiten, koste zusätzlich und verzögere die Ausbildung, so die Richter. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass manche Studiengänge in Deutschland gar nicht angeboten werden.

Ein Auslandsstudium wird also ab dem 1. Semester gefördert.

Außerdem befasste sich der Gerichtshof mit der Klage einer anderen Deutschen. Sie wollte Ergotherapie in den Niederlanden studieren, aber in Deutschland wohnen bleiben und zur Universität in Heerlen pendeln. Das zuständige Bafög-Amt verweigerte auch ihr die Zahlung von Auslands-Bafög.

Studierende hatten vorher nur Anspruch auf Unterstützung mit einem ständigen Wohnsitz an einem grenznahen Ort. Auch Pendler, die weiter von der Grenze entfernt wohnen, profitieren nun von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes.

Voraussetzung ist ein enger Bezug zu Deutschland trotz des Auslandswohnsitzes, z.B. weil hier der Schulabschluss erreicht wurde, die Eltern als Grenzgänger in Deutschland arbeiten o.ä.

Das EuGH-Urteil aus 2013 wird sogar rückwirkend auf bereits abgelehnte Anträge (4 Jahre zurück) angewendet.

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