Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Schonvermögen beim Elternunterhalt


Grundsätzlich sind die erwachsenen Kinder auch gehalten, in wirtschaftlich vertretbarer Weise ihr Vermögen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ihrer Eltern einzusetzen.

Der Bundesgerichtshof hat 2006 zur Höhe des Schonvermögens beim Elternunterhalt eine Faustformel veröffentlicht.
Bisher war der BGH bereits davon ausgegangen, dass vom monatlichen Einkommen 5% (bezogen aufs Brutto) für die eigene Altersvorsorge beiseitegelegt werden darf - zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieselben 5% nimmt der BGH nun als Basis der Berechnung des Schonvermögens.
Einem seinen pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtigen Kind steht zusätzlich zu seiner Altersversorgung ein Altersvorsorgevermögen in Höhe von 5% seines lebenszeitigen Bruttoeinkommens anrechnungs- und verwertungsfrei zu.
Beispiel:

Ein 55 jähriger Unterhaltspflichtiger hat in den letzten 30 Jahren durchschnittlich 50.000 € verdient - summa summarum 1.500.000 €. Hätte er davon jedes Jahr 5% beiseite gelegt, hätte er 75.000 € auf der hohen Kante - plus Zinsen (4% durchschnittlicher Zinssatz). In dieser Größenordnung also dient sein Vermögen - egal, wie es angelegt ist, der eigenen Altersvorsorge.

Dann ist aber noch ein Gegen-Check vorzunehmen: Wird der Unterhaltspflichtige im eigenen Alter angemessen leben können? Maßstab wären z.B. mindestens 1.400 € oder 75% des letzten Nettoeinkommens. Sonst ist die o.g. Summe passend zu erhöhen. Insbesondere für Selbständige darf diese Überprüfung nicht fehlen.

BGH - 30.08.2006 - XII ZR 98/04

bekräftigt mit Beschl. v. 07.08.2013 – XII ZB 269/12

 

Wieviel Vermögen benötigt man bis an sein Lebensende selbst?

Verwertbares Vermögen eines unterhaltspflichtigen Kindes, das selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, dass dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-)Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird. Vom Unterhaltspflichtigen kann verlangt werden, sein Vermögen insoweit einzusetzen, als ihm auch nach Abzug des Elternunterhalts ein ausreichendes Vermögen verbleibt, um seinen angemessenen Lebensbedarf zu bestreiten. Das vom Unterhaltspflichtigen für die Altersvorsorge angesparte verwertbare Kapital kann in Anlehnung an § 14 BewG unter Berücksichtigung seiner statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umgerechnet werden. Dabei sind – laut BGH – die nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung zu verwenden.

BGH, Urt. v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10

In welchem Umfang jemand sein Vermögen im eigenen Alter benötigen wird, lässt sich mit hinreichender Sicherheit erst beurteilen, wenn der Unterhaltspflichtige selbst Rentner ist. Bis dahin ist sowohl die Entwicklung seiner Alterseinkünfte als auch der dann für ihn geltende Selbstbehalt ungewiss. Deshalb braucht er Vermögen in der Höhe, die sich aus der Anlage der ihm zuzugestehenden zusätzlichen Altersversorgung ergibt, bis dahin nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen.

Insofern unterscheidet sich der

BGH-Beschluss v. 07.08.2013 – XII ZB 269/12

von dem Fall im o.g. Urteil v. 21.11.2012 - XII ZR 150/10, in dem der Unterhaltspflichtige bereits Rente bezog, weswegen der BGH eine Verwertungspflicht bejaht hat.

 


Selbstgenutzte Immobilie

Daneben kann der Unterhaltspflichtige aber auch noch über eine selbst genutzte Immobilie verfügen. Dieses Haus oder die Eigentumswohnung selbst ist ebenfalls als Vermögen verwertungsfrei. Der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvermögens nämlich grundsätzlich unberücksichtigt, weil eine Verwertung nicht zumutbar ist. BGH, Beschl. v. 07.08.2013 - XII ZB 269/12


Allerdings zählt der Vorteil des mietfreien Wohnens als Einkommen - sowohl jetzt bei der Unterhaltsberechnung als auch bei der Überlegung, ob das unterhaltspflichtige Kind im eigenen Alter angemessen leben wird.

Der Nutzungswert = Wohnwert wird nicht nach der reellen Marktmiete beurteilt, sondern pauschal (Stand 2013):

  • Alleinstehende 450 € mtl.
  • Paare 850 € mtl.

Ist das Haus noch belastet, sind Zins und Tilgung gegenzurechnen.

Streitpunkt sind Rücklagen für Instandhaltung, hier bedarf es konkreter Beratung.

 

5% von Null sind Null

Wie berechnet man bei einer Hausfrau deren Altersvorsorgeschonvermögen? Die übliche Formel „5% vom Bruttoeinkommen“ würde ja rechnerisch zu „Null“ führen.

Der Fall:

Es geht um knapp 8.000 € Elternunterhalt (die bedürftige Mutter ist bereits verstorben, das Sozialamt klagt). Die beklagte Tochter ist 1950 geboren, verheiratet, Hausfrau, und hat 98.000 € Vermögen.

Der BGH hat die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen zur weiteren Aufklärung mit folgenden Hinweisen:

Der zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichtete ist verheiratet und erzielt kein eigenes Erwerbseinkommen. Für ihn besteht grundsätzlich kein Bedürfnis, ein eigenes Altersvorsorgevermögen zu bilden.

Für dessen Alter vorzusorgen, obliegt vielmehr dem erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 21=FamRZ 2013, 363 Rn.26). Dabei partizipiert der Unterhaltspflichtige nicht nur an der primären Altersversorgung, sondern auch - entgegen der Auffassung  des Oberlandesgerichts Köln - an der sekundären. So wie die Ehegatten in einer Hausfrauenehe während der aktiven Zeit des erwerbstätigen Ehegatten von dessen Einkommen leben, leben sie nach Renteneintritt von dessen Rente nebst Zusatzversorgung.

Dies gilt allerdings nicht, soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist. Das muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen. Eine unzureichende Altersversorgung ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine Altersversorgung verfügt, die den Maßstäben zum Elternunterhalt entspricht. Der Unterhaltspflichtige kann hingegen nicht auf die Versorgung durch seinen Ehegatten verwiesen werden, wenn diese den Maßstäben nicht gerecht wird, die der Senat für die des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen aufgestellt hat. Deshalb ist für die Prüfung, ob auf das Vermögen des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zurückgegriffen werden kann, zugleich die Kontrollüberlegung anzustellen, ob sein Ehegatte hinreichend für das Alter abgesichert ist, was im Zweifel dann zu verneinen wäre, wenn er über keine zusätzliche Altersversorgung verfügt, die einem Kapital von 5% seines Bruttoeinkommens unter Berücksichtigung einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4% bezogen auf den Zeitraum vom Einstieg in das Erwerbsleben bis zum Beginn der Unterhaltsverpflichtung entspricht. Wenn die von dem erwerbstätigen Ehegatten begründete Altersversorgung hiernach unzureichend erscheint, ist mit dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen die entsprechende Versorgungslücke aufzufüllen und es insoweit vor dem Zugriff des Gläubigers des Elternunterhalts zu schützen.

Sollte das Oberlandesgericht aufgrund der noch zu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Antragsgegnerin ihr Vermögen benötigt, um die auf einem unzureichenden Altersvorsorgevermögen beruhende Versorgungslücke aufzufüllen, käme der Einsatz ihres Vermögens insoweit nicht in Betracht. Sollte das Oberlandesgericht hingegen zu der Auffassung gelangen, dass der Antragsgegnerin kein gesondertes Altersvorsorgevermögen zuzubilligen ist, weil sie über ihren Ehemann im Alter hinreichend abgesichert ist, dürfte ihre Leistungsfähigkeit aufgrund der getroffenen Feststellungen für den geforderten Elternunterhalt nicht zweifelhaft sein

BGH XII ZB 236/14, Beschluss vom 29.4.2015

Altersvorsorge und Elternunterhalt (BGH 29.4.2015)
Elternunterhalt BGH XII ZB 236-14.pdf
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Notgroschen

Für den Notgroschen, der darüber hinaus noch verbleiben darf, gibt es keine Faustformel. Am besten ist, der Unterhaltspflichtige kann konkrete Verwendungsabsichten begründen: Rücklage für neues Auto, Anschaffung Hausrat, Instandhaltung Immobilie, Urlaubsreise etc.

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