Die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau weist gegenüber der Ehe einen wesentlichen Unterschied auf: Sie lässt sich ohne Vorankündigung und ohne Grund sofort beenden. Das heißt, eine gesonderte Erklärung oder Entscheidung eines Gerichts ist dazu nicht erforderlich. Wer unverheiratet zusammenlebt und sich trennt, hat in der Praxis vielleicht ähnliche Probleme wie Eheleute: man hat gemeinsam gewirtschaftet, bei Anschaffungen nicht besprochen, wer Eigentümer sein soll, vielleicht hat man gar gemeinsame Kinder.Dennoch gelten die familienrechtlichen Regeln nur bedingt. Der Nachteil der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Die für die Ehe geltenden gesetzlichen Regelungen, z. B. über den ehelichen Unterhalt, die Vermögensauseinandersetzung, den Rentenausgleich und den Hausrat, finden keine Anwendung. Dadurch gibt es also für den wirtschaftlich schwächeren Partner keinen gesetzlichen Schutz.
Hinsichtlich der Kinder bemüht sich der Gesetzgeber nach und nach um eine Gleichstellung mit den ehelichen - dann aus Sicht des Kindeswohls ist es tatsächlich gleichgültig, ob die Eltern verheiratet sind, waren oder nicht. Sowohl beim Kindesunterhalt wie auch beim Umgangsrecht stehen nicht nichtehelichen also den ehelichen Kindern gleich. Haben die unverheirateten Eltern durch Erklärung der Mutter (oder neu: durch gerichtliche Entscheidung) das gemeinsame Sorgerecht, ist auch dies dasselbe wie bei Verheirateten.
Hat die Mutter dem Vater nicht das Mitsorgerecht eingeräumt, so hat der europäische Gerichtshof, sodann das BVerfG und nun das OLG Brandenburg nun Wege
aufgezeigt, wie die Väter sich dies erstreiten dürfen.
In den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes kann der betreuende Elternteil sich vollständig der Betreuung des Kindes widmen, in diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit. Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2008 sollte eine weitere Ungleichbehandlung der Kinder beseitigt werden. Die unverheiratete Mutter soll jetzt nicht mehr in jedem Fall gezwungen sein, ab dem 3. Lebensjahr des Kindes für sich selbst zu sorgen. Auch die unverheiratete Mutter kann also nach dem 3. Lebensjahr das, was sie wegen der Kindesbetreuung nicht selbst verdienen kann, als Unterhalt geltend machen. Vor allem, wenn die Parteien als Familie zusammengelebt haben und die Trennung nach dem 3. Lebensjahr erfolgt, greift seit 2008 ein Vertrauensschutz, den es früher nicht gab.
Eine weitere wesentliche Änderung 2008 greift für die unverheirateten Mütter, die bisher leer ausgingen, weil der Vater des Kindes vorrangig eine frühere Ehefrau
zu versorgen hatte. Betreut diese Ehefrau selbst keine kleinen Kinder mehr und war die Ehe nicht von langer Dauer, geht die unverheiratete Mutter jetzt im Rang
vor und die Ehefrau geht leer aus. Das ist auch dann relevant, wenn das unverheiratete Paar zusammenlebt und bisher mit sehr knappen Verhältnissen
wirtschaften mußte, weil Geld an die frühere Ehefrau des Mannes abfloß. A propos Emanzipation: dasselbe gilt selbstverständlich im Fall des Rollentauschs für den Vater, der wegen Kindererziehung
nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
Mehr dazu auf meiner Unterseite zum "Unterhalt für ledige Mütter".
Die Spezialregelungen des Familienrechts für ehelichen Hausrat werden nicht auf
nichteheliche Lebensgemeinschaften angewendet. Insofern stehen Paare, die ohne Trauschein wie Eheleute zusammengelebt haben, einfachen Wohngemeinschaften gleich.
Für die Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine speziellen Regelungen. Der Fall wird auch nicht vor dem Familienrichter verhandelt, sondern vor dem ganz normalen Amts- oder
Landrichter, der auch sonstige Streitigkeiten aller Art aus Verkehrsunfällen, Mietsachen etc. bearbeitet.
Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bleibt jeder Alleineigentümer der von ihm eingebrachten oder im Verlauf der Beziehung gekauften Gegenstände – auch im Falle der Trennung. Das gilt auch für die Gegenstände, die man als Ersatz für defekte Geräte angeschafft
hat, die dem Anderen gehörten. Das Eigentum muss ggf. durch Rechnung oder Quittung bewiesen werden.
Alles, was während der Lebensgemeinschaft angeschafft wurde, muss also einem der beiden als "Eigentümer" zugeordnet werden - wer das Eigentum für sich beansprucht, muss ggf. beweisen, wodurch er Alleineigentümer statt Miteigentümer geworden ist. Miteigentum muss aufgelöst werden, indem einer den anderen auszahlt oder das Teil an Dritte veräußert und der Erlös geteilt wird.
Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, ist eine Kündigung nur möglich, wenn beide diese unterschreiben! Das gilt auch für eine
"Änderungskündigung" mit dem Vermieter, wenn einer allein weiterwohnen soll. Wer auszieht, ohne darauf zu achten, dass er aus dem Mietvertrag ausscheidet, haftet
auch Jahre später noch gegenüber dem Vermieter, z.B. für Mietschulden des anderen.
Ist nur einer Mieter, vielleicht weil der zweite später dazugezogen ist, dann muss der zweite im Fall der Trennung ausziehen. Er hat, auch wenn der erste kündigt und auszieht, in der Regel
kein Bleiberecht - wenn der Vermieter nicht will.
Gibt es Gewalt zwischen den Partnern, kann über das Gewaltschutzgesetz die Zuweisung dieser Wohnung an einen der Partner erfolgen – unabhängig davon, wer Mieter ist.
Wer während des Zusammenlebens den anderen mitfinanziert hat, hat nach der Trennung keinen Erstattungsanspruch. Umgekehrt erwächst daraus aber auch kein
Unterhaltsanspruch für die Zukunft. Mit Ausgleichsansprüchen geht das Recht überhaupt sehr zurückhaltend um. Wer größere Geldbeträge an den anderen zahlt, ohne
dies vertraglich abzusichern, büßt in der Regel für dieses Vertrauen. Nur in krassen Fällen hilft das Recht mit Grundsätzen wie "Treu und Glauben".
Haben die Partner ein Haus gekauft und sich je zu ½ ins Grundbuch eintragen lassen, gehört ihnen der Verkaufserlös "im Zweifel" auch je hälftig, egal welche
Beiträge der Einzelne als Eigenkapital oder als Tilgung im Verlauf des Zusammenlebens eingebracht hat. Allerdings haben Gerichte in Einzelfällen auch Ausgleichsansprüche anerkannt, nach "Treu und Glauben".
Ähnlich verhält es sich mit Schulden: Haften beide als Gesamtschuldner, so heißt das "im Zweifel" im Innenverhältnis zu ½ , auch wenn ein Partner den Kredit
überwiegend für seine Zwecke genutzt hat. "Im Zweifel" bedeutet immer, dass man das Gegenteil behaupten kann, aber beweisen muss.
Ausgleichsansprüche lassen sich nur in Ausnahmefällen geltend machen. Zum Beispiel, wenn die Partner einen Vermögenswert schaffen wollten, der unabhängig von ihrer Partnerschaft Bestand haben soll. Dazu zählt etwa ein Unternehmen. Statt dem Familienrecht gilt in solchen Fällen das Gesellschaftsrecht. Auch beim gemeinsamen Kauf oder Bau eines Hauses, das im Grundbuch nur einem Partner gehört, sehen die Gerichte Ausgleichsmöglichkeiten.
Bei der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft drohen nicht geringere Probleme als bei Ehescheidung.
Der Fall:
Die Beteiligten lebten 13 Jahre in nichtehelicher Gemeinschaft zusammen.
Sie war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem ein Haus errichtet wurde. Daran beteiligte er sich: mit Geld, Baumaterial und Arbeitskraft.
Tatsächlich waren diese Leute klüger als manch andere: Sie schlossen einen notariellen Vertrag. Der sicherte ihm ein Wohnrecht zu sowie einen Ausgleich von 60.000 € bei Scheitern der Beziehung.
Problem: Der Ausgleich war geknüpft an die Bedingung „wenn kein Kind aus der Beziehung hervorgeht“.
Bevor die Leute sich trennten, bekamen sie aber noch ein Kind.
Deswegen verlor er seine Klage auf 60.000 € bei LG und OLG.
Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies zurück.
Aus seiner Sicht kommen Ausgleichsansprüche in Frage aus Gesellschaftsrecht (§§ 730 ff BGB), Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ungerechtfertigter Bereicherung.
BGH v. 06.07.2011 - XII ZR 190/08
Nichteheliche Beziehung ist gescheitert - wer behält das Auto?
Die erste Feststellung, die Unverheiratete bei einem Streit nach dem Scheitern machen, ist: Das Familienrecht gilt für sie nicht. Die Zuständigkeit liegt nicht beim Familiengericht, und ein Auto kann kein „Haushaltsgegenstand“ sein, weil es dies als Rechtsbegriff mit besonderen Vorschriften nur für Eheleute gibt.
Im Fall des LG Köln gab es einen Kleinwagen (6.000 € NP), den die Frau für die Wege zwischen der ETW des Mannes und ihrer Arbeitsstelle benutzte. Streitig war, wer ihn bezahlt hatte. Der Mann behauptete Schenkung und hielt das Ende der Beziehung für einen Widerrufsgrund. Die Frau behauptete, den Kaufpreis selbst aufgebracht zu haben.
Das LG Köln stellte klar, dass die Frau den Wagen nicht ihrem Exfreund überlassen muss. Stattdessen verpflichteten die Richter den Mann, die Winterreifen nebst Felgen herauszurücken.
Denn es sei die Frau in jedem Fall Alleineigentümerin des Pkw geworden - unabhängig davon, ob sie ihn selbst bezahlt oder von ihrem Exfreund geschenkt bekommen hat – und dürfe es auch bleiben.
Glaubt man vorliegend den Aussagen des Mannes, hatte er den Wagen für die Frau im Glauben an eine bevorstehende Heirat und ein Zusammenleben in seiner Wohnung gekauft. Damit lag eine "beziehungsbedingte" Zuwendung - und gerade keine Schenkung - vor. Ein Schenkungswiderruf nach den §§ 530 I, 531 II BGB ist dann nicht möglich.
Solche Zuwendungen können nach einer Trennung gemäß § 313 BGB nur zurückverlangt werden, wenn es für den Leistungsgeber unzumutbar wäre, den Gegenstand dauerhaft seinem Expartner zu überlassen. Für die Unzumutbarkeit reicht nicht die Kränkung des Verlassenen. Die objektive Unzumutbarkeit schaut auch auf die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse beider. Daher entschied das LG, dass ihm der Verlust des Wagens weniger weh tue als der Frau dessen Rückgabe. Für ihn hatte der Pkw weniger wirtschaftliche Bedeutung als für die Frau.
Gericht:
Landgericht Köln, Urteil v. 23.06.2017, Az.: 3 O 280/16
In einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft hatte der eine Partner dem anderen Partner Darlehensraten gezahlt, um ihm Erwerb und Umbau eines Wohnhauses zu ermöglichen, das ihm allein gehört. Nach
Beendigung der Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum
aufzuwenden wäre.
XII ZR 132/12, Urteil vom 8.5.2013
++ BGH vom 6. Juli 2011 zur Rückforderung von Zuwendungen nach Scheitern der Beziehung ++
1. Bei der Prüfung der Frage, ob wegen einer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten gemeinschaftsbezogenen Zuwendung (hier: Leistungen für ein Wohnhaus) ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung im Hinblick auf die während des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentliche Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit die Vermögensmehrung noch vorhanden ist.
2. Die im Rahmen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB behauptete Zweckabrede, der Leistende habe die Erwartung gehegt, an dem mit seiner Hilfe ausgebauten Haus langfristig partizipieren zu können, kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Einer solchen Zweckabrede steht auch weder entgegen, dass der Leistungsempfänger Alleineigentümer der Immobilie ist, noch dass das Errichten eines Eigenheims der Befriedigung des Wohnbedarfs und damit letztlich dem Unterhalt der Familie gedient hat.
BGH vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08
++ BGH: Rechtsprechungsänderung 2008 zum Ausgleich nach Scheitern der Beziehung ++
Wenn ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit wesentlichen Beiträgen einen Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen hat, dessen
Alleineigentümer aber der andere Partner ist, dann kommen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter
Bereicherung (§812 Abs. 1 Satz2, 2. Alt. BGB) und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Mit zwei Urteilen hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung
zur Frage, ob Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach einer Trennung auszugleichen sind, grundlegend geändert.
BGH XII ZR 39/06 und XII ZR 179/05, beide Urteile vom 9.7.2008
Von 1982 bis 2011 hatten Mann und Frau eine nichteheliche Beziehung geführt, in der 1983 und 1984 Kinder geboren wurden.
Nach der Trennung verlangte die Frau Unterhalt und Zugewinnausgleich wie eine Ehefrau. Ihre Begründung: Zum einen habe der Mann ihr immer erklärt, sie sei gut abgesichert und ihr mehrfach die Ehe versprochen. Zum anderen meint sie, die Parteien hätten einen Gesellschaftsvertrag dahingehend geschlossen, dass das - hohe - Einkommen des Antragsgegners vollständig und ungeschmälert zum Aufbau eines gemeinsamen Vermögens habe genutzt werden sollen.
Dafür sah das OLG Bremen keine Rechtsgrundlage.
Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine Rechtsgemeinschaft besteht. Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet daher grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt.
Allerdings kommen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von wirtschaftlicher Bedeutung, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, geschaffen worden ist, Ausgleichsansprüche aus Gesellschaftsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung und nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Voraussetzung für einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch ist, dass zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder schlüssig ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer BGB-Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB in Form einer Innengesellschaft zustande gekommen ist.
Aufgrund des Umstandes, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche nicht zu einer gesellschaftsrechtlichen Bindung führt, beschränkt sich ein etwaiger gesellschaftsrechtlicher Ausgleich in der Regel auf bestimmte einzelne Vermögensgegenstände oder eine bestimmte, abgrenzbare Gesamtheit von Vermögensgegenständen (z. B. Immobilien, Unternehmen); es kommt hingegen grundsätzlich nicht zu einem einheitlichen Gesamtausgleich des gesamten Vermögenserwerbs im Sinne eines Zugewinnausgleichs.
Die Antragstellerin hat keine Umstände dargelegt, die vorliegend - abweichend von diesem Regelfall - die Annahme einer den gesamten Vermögenserwerb des Antragsgegners umfassenden gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung rechtfertigen könnten.
aaa)
Es fehlt insofern bereits an Darlegungen zur näheren Ausgestaltung der behaupteten Gesellschaft. Die Antragstellerin hat insbesondere keine Angaben zum zeitlichen Ablauf gemacht, d. h. ab welchem Zeitpunkt die Parteien von dem gemeinsam erwirtschafteten Vermögen hätten profitieren wollen.
bbb)
Ferner hat die Antragstellerin keine wesentlichen Beiträge zur Schaffung eines gemeinsamen Vermögens geleistet. Ihr Vortrag, sie habe den Antragsgegner von allen finanziellen Verpflichtungen der Familie gegenüber freigestellt, ist insofern nicht ausreichend. Denn sie hat ihrem eigenen Vortrag zufolge jahrelang zu Unrecht Sozialleistungen bezogen, weil sie gegenüber dem Sozialleistungsträger angegeben hatte, mit den Kindern allein zu leben, obwohl sie tatsächlich in einer - sozialhilferechtlichen - Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsgegner gelebt haben will. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin und der Kinder war also durch die zu Unrecht erlangten Leistungen des Sozialhilfeträgers sichergestellt. Dies stellt keinen eigenen Beitrag der Antragstellerin zur Schaffung eines gemeinsamen Vermögens im gesellschaftsrechtlichen Sinne dar. Auch soweit die Antragstellerin auf finanzielle Hilfen durch ihre Mutter verweist, beispielsweise für die Privatschulkosten der Kinder, handelt es sich nicht um Beiträge der Antragstellerin, sondern um Zuwendungen ihrer Mutter.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe die Versorgung der Kinder übernommen, stellt dies ebenfalls keinen Beitrag zur Vermögensbildung im gesellschaftsrechtlichen Sinne dar. Solche Leistungen, die die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglichen, werden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft beizutragen habe. Geld- und Dienstleistungen, die im Rahmen der Haushalts- und Lebensführung erbracht werden, können bei Trennung nicht verrechnet werden. Es besteht ein sogenanntes Abrechnungsverbot. Dies betrifft auch die Privatschulkosten der Kinder, soweit sie teilweise von der Antragstellerin gezahlt worden sind.
2. Die geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche bestehen auch nicht unter den Gesichtspunkten des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB oder der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB.
a)
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH können sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendungen, die ein Partner im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbringt, im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) zurückgefordert werden, wenn dem leistenden Partner die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden kann.
Ein Ausgleich kann auch für gemeinschaftsbezogene Arbeitsleistungen verlangt werden, wenn ein Partner im Rahmen eines stillschweigenden Kooperationsvertrages während des Zusammenlebens für den anderen Partner tätig war. Gemeinschaftsbezogene Arbeiten in diesem Sinne müssen aber erheblich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erfordert und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben Wie bereits oben ausgeführt, hat die Antragstellerin keine eigenen Zuwendungen in diesem Sinne erbracht und auch ihre Arbeitsleistungen in Zusammenhang mit der Versorgung des Haushalts und der Kinder gehen nicht über das hinaus, was das tägliche Zusammenleben erforderte.
b)
Aus diesem Grund scheitern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, die nach neuerer Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ebenfalls zur Rückgewähr von gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen oder Arbeitsleistungen im Falle einer Zweckverfehlung durch Scheitern der Beziehung in Betracht kommen 3.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von € 700,00 ab April 2011.
Ein solcher Anspruch ergibt sich mangels Vorliegens eines Gesellschaftsvertrages nicht aus dem Gesellschaftsrecht. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, mit welcher Begründung im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung aus Anlass der Auflösung der Gesellschaft eine Unterhaltsrente neben einen parallel geltend gemachten Auskunfts- und Auszahlungsanspruch treten soll.
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird (abgesehen von den Fällen des § 1615l BGB bei Vorhandensein minderjähriger betreuungsbedürftiger Kinder) grundsätzlich kein Unterhalt geschuldet Zwar kann ein Unterhaltsanspruch vertraglich vereinbart werden und ist dann auch einklagbar. Eine derartige vertragliche Regelung ist hier jedoch nicht zustande gekommen. Soweit der Antragsgegner vorgerichtlich das Angebot gemacht hatte, eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 700,00 € zahlen zu wollen, hat er darauf hingewiesen, dass dieses Angebot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unterbreitet werde. Die Antragstellerin ist auf diesen Vorschlag nicht eingegangen. Der Antragsgegner hat sein Angebot daraufhin zurückgezogen. Eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besteht für ihn nicht.
OLG Bremen v. 04.01.2013 - 4 W 5/12
Gerade weil das Gesetz die Unverheirateten weitgehend allein lässt, ist es noch viel wichtiger als bei Eheleuten der Ehevertrag, einen vorsorgenden Partnerschaftsvertrag für den Fall der Auflösung zu schließen - für die meisten Leser dieser Seiten aber wird dieser Tipp zu spät kommen. Auch aus Anlass der Trennung kann man einen solchen Vertrag noch verhandeln, vielleicht in einer Mediation.
Wenn Sie auf meiner Homepage etwas gesucht haben, stellt sich vielleicht nun die Frage: Was kann ich für Sie tun?
Sorgerecht für unverheiratete Väter
Umgangsrecht des biologischen Vaters
Umgangsrecht und Umgangspflicht
Kosten: Beratungshilfe aus der Staatskasse
Noch mehr wissen? Persönliche Beratung?
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