Das OLG Brandenburg hat sich am 3.8.2015 ausführlich und lehrbuchmäßig mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 1626a BGB befasst und eine Rechtsprechungsübersicht gefertigt – daher lesenswert. Viele Sätze müsste man den streitenden Eltern mal hinter die Ohren schreiben und sie treffen so auf eine Vielzahl von Sorgerechts-Fällen zu. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Der Fall:
2009 wurde das Kind nichtehelich geboren.
Der Vater wollte am Sorgerecht beteiligt werden, die Mutter wollte das nicht, das AG gab ihr Recht. Das OLG hob diesen Beschluss im schriftlichen Verfahren auf ordnete das Gemeinsame Sorgerecht an.
§ 1626
Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
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wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), |
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wenn sie einander heiraten oder |
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soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. |
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Aus den Gründen:
17 Die elterliche Sorge ist dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemeinsam zu übertragen, weil dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626 a II BGB).
18 Die Tatbestandsformulierung, eine Sorgeübertragung anzuordnen, wenn dies dem Kindeswohl „nicht widerspricht“ (§§ 1626 a II 1, 1680 II BGB), ist durch das Gesetz vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) neu eingeführt worden.
19a) Der materiell-rechtliche Maßstab der sich aus der Auflösung der doppelten Verneinung ergibt - nicht widerspricht heißt entspricht -, ist der gleiche, wie in den zuvor geltenden Fassungen der §§ 1672I 2, 1680II 2 BGB, die verlangten, die Entscheidung solle dem Kindeswohl dienen. Dennoch sind mit der Neufassung grundlegende Rechtsänderungen bewirkt worden. Mit der klassischen Methode der doppelten Verneinung gibt das materielle Recht die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die sogenannte negative Kindeswohlprüfung vor: Einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen bedarf es nicht (Staudinger-Coester, BGB, Neubearb. 2015, § 1626 a Rdnr. 78; NK-BGB-Kemper, 8. Aufl. 2014, § 1626 a Rdnr. 5; Zöller-Lorenz, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 155 a FamFG Rdnr. 1, BeckOK-BGB-Veit, Stand: Mai 2015, § 1626 a Rdnr. 24). Wenn keine Gegengründe festgestellt werden können, ist die gemeinsame Sorge anzuordnen (§ 1626 a II 1 BGB), also die Teilhabe auch des nichtehelichen Vaters an der elterlichen Sorge. Damit ist eine widerlegliche Vermutung eingeführt, also ein gesetzliches Leitbild, das zur Geltung zu bringen ist, wenn Einwände ausbleiben oder nicht überzeugen: Gibt einer der Elternteile durch seinen einseitigen Antrag zu erkennen, dass er die gemeinsame Sorge vorziehe, so spricht die Vermutung für deren Kindeswohldienlichkeit (Erman-Döll, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1626 a Rdnr. 10; Palandt-Götz, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1626 a Rdnr. 9, 13; NK-BGB-Kemper, § 1626 a Rdnr. 5). Nur wenn sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin oder aus anderen Erkenntnisquellen Gegengründe ergeben, darf es bei der Alleinsorge der Mutter bleiben (§ 1626 a III BGB).
20b) Die verfahrensrechtliche Flankierung beugt jedem Missverständnis vor: § 1626 a II 2 BGB benennt die Vermutung ausdrücklich und lässt sie davon abhängen, dass der andere, nicht antragstellende Elternteil Gründe gegen die gemeinsame Sorge nicht vorträgt und dass solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind. § 155 aII 2, III 1, 2 FamFG unterstützt das Durchsetzen des gesetzlichen Leitbildes durch eine obligatorische Erwiderungsfrist, nach deren fruchtlosem Ablauf ein schnelles, schriftliches Verfahren ohne mündliche Anhörung und ohne Beteiligung des Jugendamtes zur Anordnung der gemeinsamen Sorge führen soll. Es obliegt nicht dem Antragsteller, eine durch die begehrte Entscheidung bewirkte günstige Entwicklung darzulegen, sondern die Antragsgegnerin hat Anhaltspunkte und eine darauf beruhende ungünstige Prognose darzulegen. Gelingt ihr dies nicht oder unterbleibt jeder Vortrag zur Entwicklung des Kindeswohls, so ist der Antrag begründet (Staudinger-Coester, § 1626 a Rdnr. 86; BeckOK-BGB-Veit, § 1626 a Rdnr. 40).
21 Die in der Gestaltung des materiellen Rechts angelegte und durch Verfahrensregelungen über den Vortrag der Beteiligten unterstützte gesetzliche Vermutung der Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge darf durch Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Das Gericht darf sich Erkenntnissen aus Quellen außerhalb des Vortrages der Beteiligten nicht verschließen. Anhaltspunkten, die am Maßstab des Kindeswohls für die Beibehaltung der Alleinsorge der Mutter oder doch wenigstens gegen die gemeinsame Sorge sprechen könnten, hätte das Gericht von Amts wegen nachzugehen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse muss es umfassend würdigen, ohne durch eine Beweisregel auf die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge festgelegt zu sein (vgl. Staudinger-Coester, § 1626 a Rdnr. 79, 86; BeckOK-BGB-Veit, § 1626 a Rdnr. 26).
22 Die gesetzliche Vermutung (§ 1626 a II BGB) verbietet aber eine Ablehnung des auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrages, wenn sich neben dem Vortrag der Beteiligten keine für die gemeinsame Sorge sprechenden Gründe ermitteln lassen sollten. Solcher Ermittlungen bedarf es wegen der gesetzlichen Vermutung der Kindeswohldienlichkeit nicht.
23c) Dieses aus dem Wortlaut der Normen und aus dem systematischen Zusammenhang zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen gewonnene Auslegungsergebnis wird durch im Gesetzgebungsverfahren dokumentierte Erwägungen bestätigt. Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung galt § 1626 a BGB mit der Maßgabe, dass die gemeinsame Sorge anzuordnen sei, wenn dies dem Kindeswohl entspreche (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 -, BGBl. I S. 1173 = BVerfGE 127, 132). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem schließlich in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern hat ausdrücklich eine Abweichung von dieser Maßgabe beabsichtigt (BT-Drs. 17/11048, S. 15, 22; NK-BGB-Kemper, § 1626 a Rdnr. 5) und dazu die materiell-rechtlich angeordnete, verfahrensrechtlich bekräftigte gesetzliche Vermutung vorgesehen. Gerade dieser Gesichtspunkt der im Entwurf vorgesehenen negativen Kindeswohlprüfung statt der gemäß der Maßgabe damals geltenden positiven Kindeswohlprüfung war auch in den die Regierung tragenden Bundestagsfraktionen Gegenstand der Erörterung (vgl. den Debattenbeitrag des Abg. Geis [CDU/CSU] in der ersten Lesung, BT-PlPr 17/202, S. 24554 B, C). Durchgesetzt hat sich die entworfene Fassung, die ein Leitbild gemeinsamer Sorge als Regelungsziel benennt (BT-Drs. 17/11048, S. 17).
24d) Die entgegenstehende, bei der Anwendung der §§ 1671, 1672 a. F. BGB vertretene Ansicht, weder bestehe eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche noch eine tatsächlich begründete Vermutung, die gemeinsame Sorge sei gegenüber der Alleinsorge vorrangig (BVerfGK 2, 185, 188; BVerfG, FamRZ 2007, 1876, 1877; BGH, NJW 2005, 2080; 2008, 994, 995; Staudinger-Coester, BGB, Neubearb. 2009, § 1671 Rdnr. 112 f., 115; MüKo-BGB-Hennemann, 6. Aufl. 2012, § 1671 Rdnr. 11; BeckOK-BGB-Veit, Stand: Mai 2015, § 1671 Rdnr. 6 ff.), kann sich nicht mehr gegen die gesetzliche Vermutung durchsetzen (vgl. bereits die Senatsbeschlüsse vom 26. März 2015 - 13 UF 209/14 -, NJOZ 2015, 1073 = FamRZ 2015, 1207; vom 23. März 2015 - 13 UF 240/14 -, NJW 2015, 2048 = FamRZ 2015, 1203; vom 22. Oktober 2014 - 13 UF 206/13 -, NJW 2015, 964 = FamRZ 2015, 760, alle auch in juris).
25 Eine Übereinstimmung der alten Rechtslage mit dem neugefassten § 1626 a II BGB kann nicht auf die Erwägung gestützt werden, das Leitbild gemeinsamer Sorge sei nur rechtspolitischer, nicht normativer Natur (so Staudinger-Coester, § 1626 a Rdnr. 5), und eine Vermutung für deren Kindeswohldienlichkeit bestehe nur für das vereinfachte, beschleunigte Verfahren nach § 155 a FamFG, während im „regulären“ Verfahren umfassend aufzuklären und ergebnisoffen zu prüfen sei (BeckOK-BGB-Veit, § 1626 a Rdnr. 26). Vielmehr besteht in den Antragsverfahren, die sich gegen die bisherige Alleinsorge nach § 1626 a III BGB richten, die gesetzliche Vermutung für die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge, also der normative Vorrang dieser Sorgezuordnung vor anderen Varianten, aber die Vermutung ist widerleglich, und sie wirkt sich - wie bereits erwähnt (oben b) - nicht als Beweisregel aus.
26 Verteidigt sich die Mutter gegen den auf die gemeinsame Sorge gerichteten Antrag des Vaters allein mit dem Vortrag, die mütterliche Alleinsorge sei generell am besten für das Kind, wird sie unterliegen müssen, weil sie konkrete Anhaltspunkte nicht dargelegt hat, die im zu entscheidenden Einzelfall gegen die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen Sorge sprechen könnten (Staudinger-Coester, § 1616 a Rdnr. 118). Das Leitbild der gemeinsamen Sorge kann gegen das geltende Recht nicht mehr abstrakt-generell in Frage gestellt werden - auch nicht durch eine „restriktive“, „äußerst zurückhaltende“ oder „behutsame“ Anwendung des § 1626 a II BGB, die allein auf einer Ablehnung der gesetzgeberischen Entscheidung beruht (so Staudinger-Coester, § 1626 a Rdnr. 119; BeckOK-BGB-Veit, § 1626 a Rdnr. 41 ff.).
27 Einer solchen einschränkenden Auslegung oder Anwendung bedarf es nicht, um die Norm vor einem Verstoß gegen Art. 6II 2 GG zu bewahren (so Erman-Döll, § 1626 a Rdnr. 12). Die materiell-rechtliche Vermutung und ihre verfahrensrechtliche Durchsetzung stehen zur Erfüllung des staatlichen Wächteramtes nicht im Widerspruch. Der staatliche Schutzauftrag dient allein der Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen des Kindeswohls (§ 1666 BGB), nicht der Durchsetzung bestmöglicher Sorgezuordnungen oder tatsächlicher Obhutsverhältnisse gegen oder ohne den Willen der Eltern (BVerfGE 60, 79 = NJW 1982, 1379, 1381; BVerfG, NJW 2010, 2333, Abs. 33; 2011, 3355, Abs.. 22; FamRZ 2014, 907, Abs. 18; 2014, 1270, Abs. 21; BeckRS 2014, 49403, Abs. 28; OLG Hamm BeckRS 2015, 05979; OLG Köln NJW-RR 2011, 729, 730; Sachs-v. Coelln, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 6 Rdnr. 76; v. Mangoldt/Klein/Starck-Robbers, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 6 Rdnr. 196, 243). Um das Erziehungs- und Gefahrenabwehrprimat der Eltern (Art. 6II 1 GG) zu schützen, ermächtigt das Wächteramt des Staates nicht zur nachforschenden Überwachung der Eltern und des Kindes, sondern es verpflichtet zum Eingreifen, wenn Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung an die Behörden oder das Familiengericht herangetragen oder ihnen bei der Ausübung ihrer Amtsgeschäfte ersichtlich werden. Die Verfahren nach den §§ 1626 a, 1671 BGB werden nicht zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung betrieben, sondern zur Zuordnung der elterlichen Sorge durch eine Gerichtsentscheidung, weil die Beteiligten Einvernehmen nicht erreichen können. Es spricht deshalb weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Vermutung für eine Kindeswohlgefährdung, allein weil die Eltern ein Sorgerechtsverfahren beginnen. Nachforschungen in diesem Sinne sind unzulässig, wenn ein Antrag nach den §§ 1626 a II oder 1671 II 2 Nr. 2 BGB gestellt wird. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, in einer Lage, die der Kindeswohlgefährdung fernliegt, dem anderen Elternteil materiell-rechtlich die Verantwortung und verfahrensrechtlich die Darlegungslast zuzuweisen, Gründe gegen die gemeinsame elterliche Sorge in das Verfahren einzuführen.
28 Werden allerdings aus dem Vortrag eines Beteiligten oder aus anderen Quellen Anhaltspunkte ersichtlich, die so konkret dargelegt sind, dass ihnen nachgegangen werden kann, dann hat das Gericht diese Ermittlungen durchzuführen (§ 26 FamFG) und die objektiven Gegebenheiten und die Interessen der Beteiligten mit den gebotenen Mitteln (§§ 155 aIV 1, 155 II, 158I, 162I FamFG) umfassend aufzuklären. Bei der Würdigung der so erhobenen Feststellungen gilt keine Regel, alle Umstände mit einer Neigung zur gemeinsamen Sorge zu beurteilen oder Umstände, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen können, nur zu verwerten, wenn sie überwiegend oder hochwahrscheinlich erscheinen. Der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge kann keineswegs nur dann abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde (so OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 571, 572). Vielmehr ist die Vermutung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 37I FamFG) widerlegt, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 246, 253 - Anastasia), dafür spricht, dass entweder die gemeinsame Sorge das Kindeswohl beeinträchtigen oder eine andere Sorgezuordnung dem Kindeswohl besser dienen würde. Die gesetzliche Vermutung wirkt sich für die gemeinsame Sorge dann aus, wenn nichts gegen sie vorgetragen oder ersichtlich wird, weil das Gericht in diesem Falle Ermittlungen nicht beginnen darf, oder wenn Umstände unaufklärbar bleiben, weil die Vermutung in diesem Falle nicht erschüttert ist.
2. Gründe, die überzeugend gegen die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen, sind weder dem Vortrag der Beteiligten zu entnehmen, noch sind sie sonst ersichtlich geworden.
29 Für diese Entscheidung stehen die Gesichtspunkte der Einigungsfähigkeit und der Verständigungsbereitschaft der Eltern im Interesse des Wohls des Kindes im Mittelpunkt der Erwägungen.
30 Der Vortrag der Antragsgegnerin, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes, die Eltern seien zur Kommunikation miteinander nicht in der Lage, ist nicht geeignet, die Vermutung zu erschüttern, die gemeinsame Sorge diene dem Kindeswohl.
31 An dem Einwand trifft im Grundsatz zu, dass allein der fehlende Konsens der Eltern staatliche Kontrolle und Entscheidung eröffnet. Wären sie über die Sorgeverhältnisse einig, so bliebe es bei der Alleinsorge der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter, oder die gemeinsame Sorge würde ohne gerichtliche Entscheidung allein durch die Sorgeerklärungen begründet (§ 1626 a I Nr. 1 BGB). Erst der - notwendige - Antrag eines Elternteils, eine Entscheidung nach § 1671II 2 Nr. 1 oder 2 oder § 1626 a I Nr. 3, II BGB herbeizuführen, rechtfertigt die staatliche Intervention zur Ordnung der elterlichen Sorge, auch wenn eine Gefährdung des Kindeswohls, die die Eingriffsbefugnis nach § 1666 BGB eröffnen würde, fernliegt (vgl. zur entsprechenden Lage bei der Beendigung der gemeinsamen Sorge: Staudinger-Coester, § 1671 Rdnr. 98).
32 Allein aus dem Antrag, gegen den Willen des anderen Elternteils eine gerichtliche Sorgezuordnung herbeizuführen, auf eine Zerstrittenheit zu schließen, die die für die gemeinsame Sorge geltende Vermutung erschüttert (so BeckOK-BGB-Veit, § 1626 a Rdnr. 46: „im Einzelfall“), führt zum einen die Bestimmungen der §§ 1626 aII 2 BGB und 155 a III, IV FamFG ins Absurde. Es wäre kein Verfahren mehr denkbar, in dem ohne nähere Nachforschungen und ohne Anhörungen die gemeinsame Sorge angeordnet werden könnte, weil stets nachzuprüfen wäre, ob allein die Erforderlichkeit eines streitigen Verfahrens auf eine entscheidungserhebliche Zerstrittenheit hindeutet. Zum anderen sind typische Fälle in ausreichender Variantenbreite denkbar, die den Antrag erforderlich werden lassen, weil der andere Elternteil aus nicht anerkennenswerten Gründen die Sorgeerklärung verweigert (Staudinger-Coester, § 1626 a Rdnr. 95 f., 118).
33 Aber selbst eine aus anderen Erkenntnisquellen als allein der Antragstellung festzustellende scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern gerade über eine zur elterlichen Sorge gehörende Entscheidung rechtfertigt weder die Aufhebung der gemeinsamen Sorge noch die Ablehnung ihrer Begründung. Vielmehr setzt dieses Verfahrensergebnis voraus, dass der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt (vgl. zur Übertragung der Alleinsorge OLG Köln, NJW-RR 2008, 1319, 1320) und dass zum anderen allein durch das Vermeiden der gemeinsamen Sorge Abhilfe zu erwarten ist (vgl. ebenfalls zur Übertragung der Alleinsorge BGH, NJW 2005, 2080).
34 Das Festhalten an der elterlichen Sorge allein der Mutter kann dazu dienen, eine unüberbrückbare Meinungsverschiedenheit zu beheben, und dies kann sich günstig auf das Kind auswirken, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern die Gerichtsentscheidung als eventuell unliebsam, aber doch als verbindlich hinnehmen und deshalb ihren Streit nicht fortsetzen, sondern als unabänderlich entschieden betrachten. Diese günstige Prognose einer Ablehnung der gemeinsamen Sorge muss gestellt werden können, wenn vom gesetzlichen Leitbild gemeinsamer Sorge abgewichen werden soll. Nicht die Übertragung der gemeinsamen Sorge bedarf eines besonderen Grundes, sondern die dieses Ergebnis ablehnende Entscheidung.
35 Dem Vortrag der Beteiligten ist keiner der Gesichtspunkte zu entnehmen, die gemeinsam die gesetzliche Vermutung erschüttern könnten: weder die vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern, noch daraus folgende Unmöglichkeit, wichtige Entscheidungen zu treffen, keine ungünstigen Auswirkungen auf das Wohl des Kindes und schließlich keine günstige Prognose einer Alleinsorge der Antragsgegnerin.
36 Der Vortrag, Kommunikation zwischen den Eltern sei nicht möglich, steht im Widerspruch zu den Schilderungen der Ereignisse, die mit der Konfirmationsfeier des älteren Kindes (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. September 2014, S. 2 = Bl. 148) und mit den Urlaubsplanungen (Schriftsätze des Antragstellers vom 27. November 2014, S. 5 = Bl. 193, und der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2015, S. 2 = Bl. 298) verbunden waren, und ist zudem nicht mit den eingereichten E-Mail-Ausdrucken (Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2015, Bl. 301 ff.) zu vereinbaren. Vollständige Kommunikationsverweigerung kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Selbstverständlich ist eher zu wünschen, der Antragsteller und die Antragsgegnerin könnten einen vertrauensvollen und wenn schon nicht freundlichen, so doch jedenfalls höflichen und anständigen Umgang miteinander pflegen und einander zu regelmäßigen Gesprächen zur Verfügung stehen. Aber die Übertragung der gemeinsamen Sorge durch eine Gerichtsentscheidung setzt einen in jeder Hinsicht wünschenswerten Zustand nicht voraus, noch muss er als Verfahrensergebnis sicher zu erwarten sein. Herrschten diese idealen Verhältnisse, so hätte - wie schon ausgeführt - niemand Anlass gehabt, ein Gerichtsverfahren zu beginnen, weil alles im gegenseitigen Einvernehmen hätte gelöst werden können.
37 Es ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge die derzeit offensichtlich unzulängliche, dringend verbesserungsbedürftige Kommunikation zwischen den Eltern gefördert und der Elternstreit beendet würde und damit die Ursachen wegfielen, von denen zu befürchten ist, dass sie in nächster Zukunft Leid und Kummer des Kindes bewirken werden. Der Verfahrensbeistand schildert, er habe mit dem Kind nicht ins Gespräch kommen können (Berichte vom 12. Mai 2014, S. 1 = Bl. 131, und vom 12. Mai 2015, S. 1 = Bl. 275). Das kann bei einem fünf Jahre alten Kind auf völlig üblicher Schüchternheit gegenüber Fremden beruhen, die in keiner Hinsicht zu Besorgnis Anlass gibt. Denkbar ist aber ebenso eine begonnene Abneigung, sich mit dem Elternstreit befassen zu müssen, den das Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit inzwischen zur Kenntnis nimmt. Die von der Antragsgegnerin geschilderte Weigerung des Kindes, zum Umgang in den Haushalt des Antragstellers zu wechseln, kann dem aus vielen Konstellationen ähnlicher Art bekannten Verhaltensmuster eines Kindes entsprechen: Es empfindet keine Abneigung gegen den denjenigen, zu dem es nach seinen Angaben nicht gehen möchte, sondern es fühlt sich für das Befinden des obhutgebenden Elternteils verantwortlich und meint, ihm durch die geäußerte Abneigung Gutes tun zu können. Ob dies hier zutrifft oder ob das von den Beteiligten geschilderte Verhalten des Kindes anders motiviert ist, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Wenn das Kind begonnen haben sollte, Verstörung und Bedrückung zu empfinden und zu äußern, so fühlt es sich jedenfalls nicht durch Entscheidungen der Eltern belastet, sondern durch den Umstand, dass beide nicht miteinander reden.
38 Der eventuell aufkommende Loyalitätskonflikt des Kindes und die ihm wahrscheinlich bevorstehende Überbeanspruchung durch das Empfinden, ihm werde Parteinahme für einen Elternteil abverlangt, finden ihre Ursache nicht in der Zuordnung der Entscheidungsbefugnis an die Mutter oder in der fehlenden Mitwirkung des Vaters, sondern im Elternstreit. Dem Kind kann ganz offensichtlich nicht durch eine Zuordnung der elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin oder auf beide Eltern gemeinsam geholfen werden, sondern durch einen anständigen, wenn schon nicht höflichen oder netten Umgang der Eltern miteinander. Dieses Bemühen um Einvernehmen und Entgegenkommen schulden der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht sich gegenseitig, sondern jeder von beiden ist dazu dem Kind verpflichtet. Mit der ständigen unterschwelligen oder offen zur Schau gestellten gegenseitigen Geringachtung und mit dem Absprechen jeden guten Willens bei dem anderen verletzen der Antragsteller und die Antragsgegnerin nicht in erster Linie sich gegenseitig, sondern jeder von ihnen verletzt das Recht des Kindes, das beanspruchen kann (Art. 6 II 1 GG, §§ 1626, 1627, 1631 BGB), dass beide Eltern seinem Wohlergehen größere Aufmerksamkeit widmen als dem Streit miteinander.
39 Selbst wenn man den Willen des Kindes für ein maßgebliches Kriterium und einen geeigneten Grund gegen die Übertragung gemeinsamer Sorge nach § 1626 a II BGB halten wollte, stünde dies einer Begründung der gemeinsamen Sorge hier nicht entgegen. Der Senat misst dem Willen des nicht ganz sechs Jahre alten Kindes kein entscheidendes Gewicht zu. Altersgemäß wird die Fähigkeit zur Beurteilung tatsächlicher Umstände und erst recht hypothetischer Verläufe noch nicht ausgeprägt sein. Mit dem Ermessen der Bedeutung eines abstrakten Gedankengebildes wie dem Rechtsinstitut der elterlichen Sorge wird einem Kind im Vorschulalter zu viel abverlangt.
40 Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr dem Antragsteller zugeschriebene Gesprächsverweigerung erwarten ließe, dass wesentliche Entscheidungen, die zukünftig in Ausübung der elterlichen Sorge gemeinsam zu treffen wären, unmöglich wären. Fragen von erheblicher Bedeutung für das Wohlergehen des Kindes, über die Einvernehmen erforderlich wäre (§ 1687 I 1 BGB), sind ohnehin selten. Über Alltagsangelegenheiten entscheidet die Antragsgegnerin als obhutgebender Elternteil allein (§ 1687 I 2 BGB). Der Bereich an Entscheidungen, die von getrenntlebenden Eltern gemeinsam zu treffen sind, ist deshalb gering und das erforderliche Ausmaß an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit entsprechend reduziert (Staudinger-Coester, § 1626 a Rdnr. 90).
41 Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Antragsgegnerin steht nicht im Streit. Erst wenn an der Obhut allein der Antragsgegnerin über das Kind etwas geändert werden sollte, bedürfte es einer einvernehmlichen Entscheidung beider Eltern. Derzeit ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der zu Erwägungen führen müsste, das Kind in die Obhut des Antragstellers wechseln zu lassen. Spekulationen darüber, ob in unbestimmter Zukunft, wenn eventuell doch eine Obhutsentscheidung anstehen sollte, eine gemeinsame Entscheidungsfindung möglich sein sollte, können die heute anzuordnende Sorgezuordnung wegen vollständiger Ungewissheit aller maßgeblichen Umstände nicht beeinflussen.
42 Der Umgang und die Umgangsgestaltung gehören nicht zu den Entscheidungen, für die die Sorgezuordnung maßgeblich sein könnte. Dieser Schwerpunkt der Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin steht nur geringfügig in Verbindung mit Fragen elterlicher Sorge. Es ist bezeichnend, dass sich der Vortrag sowohl des Antragstellers (Schriftsatz vom 27. November 2014, S. 4 f. = Bl. 192 f.) und noch deutlicher der Antragsgegnerin (Schriftsätze vom 16. September 2014, S. 1 f. = Bl. 147 f., und vom 24. Juni 2015, S. 2 f. = Bl. 298 f.) in weiten Teilen nicht dem Verfahrensgegenstand widmen, sondern der Gestaltung des Umgangs und den dazu geführten Auseinandersetzungen. Streit um den Umgang wird durch eine Entscheidung über die elterliche Sorge indes nicht behoben oder auch nur vermindert. Beide Eltern bleiben - völlig gleichgültig, ob Alleinsorge oder gemeinsame Sorge besteht - dem Kind verpflichtet, einen dauerhaften, regelmäßigen und zuverlässigen Umgang mit dem nicht obhutgebenden Antragsteller sicherzustellen, und jeder von beiden hat dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen könnte (§§ 1626III 1, 1684I, II BGB).
43 Eventuell muss insbesondere der Antragsteller dringend darauf hingewiesen werden, dass die Zuordnung der elterlichen Sorge keinen Einfluss auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten hat, die sich auf den Umgang beziehen. Der Antragsteller erhält durch die Teilhabe an der elterlichen Sorge keinerlei weitergehende Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf das Ausmaß oder die Durchführung des Umganges. Die Umgangspflicht jedes Elternteils hängt nicht von der Zuordnung der elterlichen Sorge ab (§ 1684I BGB), und andererseits kommt ein Ausschluss des Umganges auch gegenüber einem Sorgeberechtigten in Betracht, wenn sich dessen grob unangemessenes Verhalten auf das Befinden des Kindes auswirken oder wenn die Durchführung des Umganges für den anderen Elternteil unzumutbar werden sollte (§ 1684IV BGB).
44 Ebenso hat die Antragsgegnerin unabhängig von der Zuordnung der Sorge den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller nach Kräften zu fördern und alles Erforderliche zu tun, um dem Antragsteller und dem Kind regelmäßigen Umgang als erwünscht und erstrebenswert erscheinen zu lassen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme stützen könnten, ein Festhalten an der Alleinsorge der Antragsgegnerin würde den Umgang dem Streit entheben, und nur bei gemeinsamer Sorge würde es bei den bekannten Reibereien und Auseinandersetzungen bleiben. Diese Prognose wäre erforderlich, weil Gegengründe gegen die gemeinsame Sorge gefunden werden müssten, um den darauf gerichteten Antrag abzulehnen. Die Verbissenheit beider Eltern lässt hier auf eine befriedende Wirkung einer gerichtlichen Bestätigung der Alleinsorge aber nicht hoffen.
45 Dass es auch in Zukunft immer wieder Auseinandersetzungen zwischen den Eltern geben kann, rechtfertigt eine Ablehnung gemeinsamer Sorge nicht. Dass gemeinsame Entscheidungen nur mühevoll und nach langwierigen und eventuell unerfreulichen Diskussionen erreicht werden können und dass beide Eltern vielleicht Vorbehalte gegen diese Entscheidungen behalten werden, spricht nicht gegen gemeinsame Sorge. Das bei Ausübung der gemeinsamen Sorge für das ältere Kind Erlebte kann deshalb der gemeinsamen Sorge für das jüngere nicht entgegengehalten werden. Die Alleinsorge dient nicht dem Ziel, die Schwierigkeiten des gemeinsamen Entscheidens trotz unterschiedlicher Auffassungen zu vermeiden. Sie soll die Eltern nicht von der Last befreien, eigene Ansichten vom jeweils anderen in Frage stellen zu lassen und die eingenommene Position zu überprüfen und zu ändern. Da das Wohl des Kindes, nicht die Befindlichkeiten der Eltern, das bestimmende Tatbestandsmerkmal des § 1626 a II BGB ist, werden umstrittene gemeinsame Entscheidungen der Eltern dem Festhalten an der Alleinsorge der Mutter in aller Regel vorzuziehen sein. Gerade wenn das Kind ein Alter erreicht haben wird, das ihm zunehmende Einsicht in die Verhältnisse verschafft, könnten es in dem Bemühen beider Eltern, seine Belange durch eigene, wenn auch schwer zustande gebrachte Entscheidungen zu wahren, ein höheres Maß an Zuwendung erkennen als in der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe zum Erzwingen alleiniger Entscheidungsbefugnis.
46 Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sollten sich dem Kind verpflichtet fühlen, sich - eventuell mit professioneller Hilfe des Jugendamtes und begleitet von psychotherapeutischer Behandlung - darum zu bemühen, nicht nur die Lebensverhältnisse des Kindes dauerhaft und verlässlich zu ordnen, sondern vor allem die gegenseitigen Vorhaltungen zu beenden, um dem Kind die Gewissheit zu verschaffen, es selbst stehe im Mittelpunkt der Bemühungen und es komme allein darauf an, seine Zufriedenheit sicherzustellen, nicht diejenige der Erwachsenen.
III.
Diese Entscheidung bedarf einer mündlichen Verhandlung nicht.
48 § 155 a III 1, IV 1 FamFG ist zu entnehmen, dass die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern in einem schnellen, schriftlichen Verfahren durchgesetzt werden soll. Nur wenn Gründe bekannt werden, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen, sind sie in mündlicher Verhandlung zu erörtern und zu prüfen. Eine der gesetzlichen Vermutung des § 1626 a II BGB entsprechende Entscheidung soll ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Nur zum Widerlegen der Vermutung bedarf es der eingehenden Prüfung, zu der auch eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten gehören soll.
49 Da der Senat dem Vortrag der Beteiligten und den Berichten des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes Gegengründe nicht entnehmen kann, denen durch weitere Ermittlungen nachgegangen werden könnte oder die ohne weitere Aufklärungsbemühungen zur Ablehnung des Antrages veranlassen müssten, braucht nicht entschieden zu werden, ob es nach den Anhörungen in erster Instanz einer weiteren mündlichen Verhandlung bedarf.
OLG Brandenburg vom 03.08.15 (13 UF 50/15)
Die gegenteilige Rechts-Auffassung vertritt aber fast zeitgleich das OLG Celle:
„Auch nach Erlass des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern von 16. April 2013 besteht bei bestehender gemeinsamer
elterlicher Sorge kein Leitbild dahin, dass deren Fortbestand gegenüber der Alleinsorge im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses vorzugswürdig
ist.
Entscheidungsmaßstab ist allein das Kindeswohl; es ist nicht erforderlich, dass das Kind bei bestehender schwerwiegender und nachhaltiger Störung der Kommunikation der Eltern und nicht möglicher
gemeinsamer Entscheidungsfindung erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben.“
OLG Celle, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 14.08.2015, 15 UF 44/15
Der Fall:
Die Tochter J. ist 15, die Eltern sind seit 6 Jahren geschieden. Die Tochter hatte psychische Probleme (Drogen- und Alkoholkonsum) und war einige Wochen stationär in der Klinik. Sonst lebte sie bei ihrer Mutter. Die Mutter möchte das alleinige Sorgerecht. Sie begründet dies mit der fehlenden Kommunikation mit dem Kindesvater, seiner mangelnden Absprachefähigkeit und der akut schwierigen Phase für das Kind. Amtsgericht und OLG gaben ihr Recht.
Aus den Gründen:
(…)
Das Amtsgericht hat die gemeinsame elterliche Sorge zu Recht aufgehoben und der Kindesmutter übertragen. Nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist einem Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Damit ist eine doppelte Kindeswohlprüfung erforderlich: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht und im zweiten Schritt, ob die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil ebenfalls dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob dem Gesetz ein Leitbild gemeinsamer elterlicher Sorge zu entnehmen ist (OLG Celle [10. Senat] FamRZ 2014, 857, 857 f.; NZFam 2014, 738, 739 ; OLG Stuttgart [16. Senat] FamRZ 2014, 1715, 1715 f.) oder ob sich aus dem Gesetz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis herleiten lässt (BVerfG FamRZ 2007, 1876 Rn. 13 f.; BGH FamRZ 2008, 592; 2005, 1167; 1999, 1646, 1647; OLG Stuttgart [11. Senat] FamRZ 2015, 674; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1671 Rn. 110-118; Hennemann in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 1671 Rn. 11; Veit in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online Kommentar BGB, Edition 35, Stand: 01.05.2015, § 1671 Rn. 6 m. w. N.).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Hinsichtlich des hier einschlägigen § 1671 Abs. 1 BGB enthält die Gesetzesbegründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ lediglich den Hinweis, dass dieser „sprachlich überarbeitet, inhaltlich aber unverändert“ ist (BT-Drucksache 17/11048, S. 19). Bei der Neufassung von § 1671 BGB im Rahmen des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Jahr 1998 führte die Gesetzesbegründung aus, es dürfe nicht der Schluss gezogen werden, „daß der gemeinsamen Sorge künftig ein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt werden soll. Es soll auch keine gesetzliche Vermutung bestehen, wonach die gemeinsame Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei.“ (BT-Drucksache 13/4899, S. 63, 99). Bei Zusammenschau der Gesetzesbegründungen ist davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin kein Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen soll.
Die von der Gegenauffassung herangezogenen Ausführungen in der Gesetzesbegründung befassen sich dagegen mit der Neufassung von §§ 1626a BGB, der bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorsieht. Die Ausführungen zum „Leitbild“ (BT-Drucksache 17/11048, S. 17) einschließlich der dort zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 127, 132) beziehen sich daher ersichtlich lediglich auf die elterliche Sorge für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Sie zielt auf eine verfahrensrechtlich einfache (vgl. § 155a FamFG) erstmalige Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge und erleichtert die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, mit den ehelichen Kindern.
Insbesondere der Hinweis darauf, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen voraussetzt (BT-Drucksache 17/11048, S. 17), bestätigt, dass der Gesetzgeber in Anbetracht dieser zu § 1671 Abs. 1 BGB ergangenen, gefestigten verfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfG FamRZ 2004, 354, 355; 2004, 1015, 1016; BGH FamRZ 2008, 592 Rn. 11) keine Änderungen bei Entscheidungen nach § 1671 Abs. 1 BGB beabsichtigte.
Prüfungsmaßstab ist vielmehr allein, welche Regelung aus Gründen des Kindeswohls zu treffen ist. Mindestvoraussetzung für den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge ist neben den eben genannten Kriterien die objektive Kommunikationsfähigkeit und subjektive Konsensbereitschaft der Kindeseltern (BGH FamRZ 2008, 592 Rn. 12 ff.). Das von der erstgenannten Auffassung nunmehr zusätzlich geforderte Merkmal, dass das Kind bei bestehender schwerwiegender und nachhaltiger Störung der Kommunikation der Eltern und nicht möglicher gemeinsamer Entscheidungsfindung erheblich belastet würde, wenn seine Eltern gezwungen würden, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben (OLG Celle [10. Senat] NZFam 2014, 738, 729), ist abzulehnen.
Den Kindeseltern fehlt es vorliegend an der notwendigen Fähigkeit, miteinander unvoreingenommen und bezogen auf die F. betreffenden Fragen miteinander zu kommunizieren und im gegenseitigen Austausch der Argumente eine einvernehmliche Lösung zu finden. Zwischen den Kindeseltern besteht insoweit Einigkeit, als beide gegenüber dem Verfahrensbeistand angegeben haben, dass Telefonate zwischen ihnen schnell eskalieren. Das Streitpotenzial zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner ist damit als sehr hoch anzusehen.
Zwar kann und darf die einseitige Ablehnung der Kommunikation durch den betreuenden Elternteil allein nicht zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge führen (Staudinger/Coester, § 1671 Rn. 122 m. w. N.). Zu bedenken ist allerdings auch, dass die Verpflichtung zur Konsensfindung tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeiten nicht ersetzen kann und sie sich in der Realität nicht verordnen lässt. Der aufgezwungene Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge könnte als Sanktion des die Kommunikation verweigernden Elternteils erscheinen, was angesichts der verfassungsrechtlichen Wertung, dass die Elterninteressen hinter den Kindesinteressen zurückzustehen haben, auszuschließen ist (BGH FamRZ 2008, 592 Rn. 14 f.).
Hier lehnt die Kindesmutter zwar (inzwischen) die Kommunikation mit dem Kindesvater ab, doch liegt dem die beiderseitig eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit zugrunde. Dies ist als augenblicklicher Status festzustellen, wobei angesichts der über fünf Jahre zurückliegenden Ehescheidung nicht zu erwarten ist, dass sich dieser Zustand schnell überwinden lässt.
Auch wenn - wie oben ausgeführt - eine erhebliche Belastung von J. keine Voraussetzung für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, es vielmehr auf die Gesamtbetrachtung aller Facetten des Kindeswohls ankommt, ist von Bedeutung, dass J. unter diesen Streitigkeiten ihrer Eltern gelitten hat und bei einem Wiederaufflammen weiterhin leiden würde. Unerheblich ist dabei, aufgrund welcher Umstände es zu einem Drogen- und Alkoholmissbrauch bei J. gekommen ist und aufgrund welcher Umstände eine stationäre Behandlung erforderlich wurde.
Insoweit ist eine ausschließlich an der Zukunft von J. orientierte Entscheidung zu treffen. J. hat in diesem Zusammenhang angegeben, dass sie ihren Vater in Konfliktsituationen, in denen er immer sehr laut geschrien habe und sie verbal fertig gemacht habe, als körperlich bedrohlich empfunden habe und sie eingeschüchtert gewesen sei, auch wenn er sie nicht geschlagen habe.
Weiter hat sie gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Amtsgericht angegeben, dass sie ihren Vater im Moment nicht sehen wolle. Ihr sei es am wichtigsten, zur Ruhe zu kommen und sich nicht wieder so schlecht zu fühlen wie vor der stationären Therapie. Ihr war es auch wichtig, dass ihr Vater nichts über sie und ihre Therapie erfahren soll. Er mache nur Stress. Ihre Mutter und ihr Vater würden sich jedes Mal streiten, wenn sie miteinander zu tun hätten. Es werde dann immer schnell laut und sie würden sich anschreien. Sie könne sich nicht erinnern, dass es jemals anders war. Sie wünsche sich einfach Ruhe und wolle nicht mehr, dass ihre Eltern sich deswegen anschreien würden. Sie möchte, dass ihre Mutter die Entscheidungen allein treffen kann.
J. hat damit ihren Willen deutlich und unmissverständlich geäußert. Der Kindeswille ist der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung und zum anderen ein Akt der Selbstbestimmung, der mit zunehmenden Alter des Kindes in den Vordergrund tritt und im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes verfassungsrechtliches Gewicht hat (BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2008, 1737, 1738; BGH FamRZ 2010, 1060, 1063).
Angesichts des Alters von J. von inzwischen 15 Jahren ist der Wille für die Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie hat ihre Entscheidung auch insoweit nachvollziehbar damit begründet, dass sie sich davon eine persönliche Entlastung erwartet, indem sie davon ausgeht, dass ihre Eltern dann keinen Anlass mehr zu Streitigkeiten haben. Der Wille von J. steht damit in Übereinstimmung mit den weiteren Erkenntnissen und auch den von den Eltern eingeräumten Kommunikationsschwierigkeiten, die der künftigen Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen.
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Bestärkt wird der Senat in seiner Entscheidung dadurch, dass die Anfang 2015 bestätigte positive schulische Entwicklung jedenfalls teilweise auf die von J. herbeigeführte Distanz zu ihrem Vater zurückzuführen sein dürfte. Dass es zum Ende des letzten Schulhalbjahres im Juli 2015 zu Grenzüberschreitungen gekommen ist, ist jedoch nicht darauf zurückzuführen. Es zeigt vielmehr, dass die Überwindung der Schwierigkeiten aus dem Sommer und Herbst 2014 für J. nicht einfach ist.
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter steht auch nicht entgegen, dass es in der Vergangenheit zu keinen Schwierigkeiten bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge gekommen ist. Dass letztlich faktisch die Kindesmutter die elterliche Sorge allein ausgeübt hat, ergibt sich gleichfalls aus den Angaben des Kindesvaters, wonach diese alleine entschieden und ihn anschließend informiert habe.
Einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten bedurfte es nicht, weil diese vom Amtsgericht persönlich gehört wurden, dies von den Beteiligten nicht angetragen wurde und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
Von der Anhörung von J. hat der Senat gemäß § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG abgesehen, weil dafür schwerwiegende Gründe vorliegen. Damit entspricht der Senat dem Wunsch von J., aus den Streitigkeiten ihrer Eltern, die letztlich in diesem Verfahren gipfelten, herausgehalten zu werden. Ihr ist es zu wünschen, dass nunmehr die von ihr ersehnte Ruhe eingekehrt. Aus Sicht des Senats ist dies für ihre weitere positive Entwicklung von entscheidender Bedeutung.
OLG Celle, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 14.08.2015, 15 UF 44/15
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Aktualisiert zuletzt am
13.1.2016
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