Die Familienkasse oder der Arbeitgeber müssen das Kindergeld an den Haushalt zahlen, in dem das Kind lebt. Anderweitige Abreden der Eltern sind für den Staat uninteressant. Zahlt der Andere Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, wird ihm das halbe Kindergeld dabei gutgeschrieben. Daraus folgt der Unterschied zwischen dem Tabellenbetrag und dem Zahlbetrag.
Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt anstelle des Kindesunterhaltes gezahlt. Er liegt aber niedriger als der Mindest-Kindesunterhalt. Das Jugendamt versucht den Unterhaltsschuldner in Regreß zu nehmen. Der Anspruch gilt nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und maximal für 72 Monate. Der Anspruch geht nicht verloren, wenn Sie mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, wenn dieser nicht der Vater des Kindes ist. Bei einer Wiederheirat ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss allerdings ausgeschlossen.
Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH, Beschluss vom 29.10.2014
Bei alleinigem Sorgerecht:
Bei gemeinsamem Sorgerecht:
Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen und die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.
Voraussetzungen:
Das BSG hat zu der besonderen Gestaltung entschieden, dass das Kind wechselweise (wöchentlich) von beiden Eltern betreut wird. Mehr dazu finden Sie auf meiner Unterseite zum Wechselmodell.
Hartz-IV-Alleinerziehendenzuschlag, weil der neue Ehemann sich nicht um die Stieftochter kümmern will
Der Fall:
Eine Mutter bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Sie hat zwei Töchter und ist verheiratet – der Ehemann ist nicht Vater einer der Töchter. Durch die Zusammenzug mit ihrem neuen Ehemann verlor die Klägerin ihren Alleinerziehendenzuschlag.
Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, dass ihr russischer Ehemann sich an der Erziehung ihrer vor der Eheschließung geborenen Töchter ausdrücklich nicht beteilige. Dieser lehne es ab, für seine Stieftöchter aufzukommen oder sich auch nur um sie zu kümmern. Ihr sei daher der Alleinerziehungszuschlag für ihre mit in die Ehe eingebrachten Töchter weiter zu bewilligen.
Das Urteil:
Nach Anhörung der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist das Sozialgericht Osnabrück zu der Überzeugung gekommen, dass die Klägerin sich allein um ihre Töchter gekümmert hat. Insoweit berücksichtigte die Kammer auch, dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spricht. Eine Verantwortung im Zusammenhang mit der Kindererziehung ließ sich für das Gericht nicht feststellen. Inzwischen ist - auch dies hat die Kammer gewürdigt - der Ehemann der Klägerin zurück nach Russland ausgereist.
Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 28.04.2015 - S 31 AS 41/14
(nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde ist eingelegt)
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) waren im Jahr 2009 rund 60% der insgesamt 1,4 Millionen alleinerziehenden Mütter berufstätig. Die insgesamt 6,7 Millionen Mütter in Paarfamilien (Ehepaare und nichteheliche Lebensgemeinschaften) waren mit 58% fast genau so häufig aktiv erwerbstätig. Deutliche Unterschiede zwischen alleinerziehenden Müttern und Müttern in Paarfamilien zeigen sich beim Umfang der ausgeübten Tätigkeit. Mit 42% arbeiteten erwerbstätige, alleinerziehende Mütter wesentlich häufiger in Vollzeit als erwerbstätige Mütter in Paarfamilien (27%).
Diese und weitere zentrale Ergebnisse des Mikrozensus 2009 zur Situation alleinerziehender Mütter und Väter in Deutschland hat Roderich Egeler, Präsident des Statistischen Bundesamtes, heute auf einer Pressekonferenz in Berlin vorgestellt. Zu den Alleinerziehenden zählen in der hier gewählten Abgrenzung alle Mütter und Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner mit mindestens einem ledigen Kind unter 18 Jahren in einem Haushalt zusammen leben.
Die Erwerbsbeteiligung der alleinerziehenden Mütter hängt - wie auch bei den Müttern in Paarfamilien - in hohem Maße vom Alter der Kinder ab. Während knapp drei Viertel (73%) der alleinerziehenden Mütter mit jüngstem Kind im Alter von 15 bis 17 Jahren aktiv erwerbstätig waren, lag die Erwerbsbeteiligung der alleinerziehenden Mütter mit Kindern im Krippenalter von unter drei Jahren bei lediglich 23%.
Ob Kinder ein oder zwei Elternteile um sich haben, macht laut
einer Studie keinen Unterschied. Armut allerdings belastet den
Nachwuchs.
Quelle: Zeit online vom 30.6.2011
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Aktualisiert zuletzt am
1.1.2015
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