Ein Kind, das während rechtlichen Bestehens einer Ehe zur Welt kommt, ist ehelich - auch wenn allseits bekannt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist.
Eine Möglichkeit, ein teures und aufwendiges Anfechtungsverfahren zu vermeiden, ist a) die Einleitung des Scheidungsverfahrens noch vor Geburt plus b) die Zustimmung aller Beteiligten: Mutter, Ehemann und leiblicher Vater.
Das OLG Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kind während der Ehe geboren wurde (das
Scheidungsverfahren lief bereits) und damit als ehelich galt. Alle drei - Mutter, leiblicher Vater und Ehemann - waren aber darüber einig, von wem das Kind abstammt. Der leibliche Vater gab sein Anerkenntnis ab, die Mutter stimmte
zu - bloß der Ehemann, in dessen Interesse es eigentlich gewesen wäre, die rechtliche Vaterschaft loszuwerden, war etwas „saumselig". Erst über ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung stimmte er der Vaterschaft des Anderen zu.
Das OLG musste nun prüfen, ob die Jahresfrist des § 1599 BGB abgelaufen war.
§ 1599 Abs. 2 BGB durchbricht den Grundsatz, wonach die gesetzliche Vermutung, dass ein während der Ehe geborenes Kind vom Ehemann der Mutter abstammt, nur durch eine
gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann. Die Vorschrift ermöglicht in den Fällen, in denen das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens
geboren wird, die Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten und die Beseitigung der Vaterschaftszurechnung zum bisherigen Ehemann ohne gerichtliches
Anfechtungsverfahren. Voraussetzung ist, dass der Dritte die Vaterschaft innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung anerkennt und die Mutter und
der geschiedene Ehemann der Anerkennung zustimmen.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder, die während eines laufenden Scheidungsverfahrens geboren werden, im Hinblick auf die Zerrüttung der Ehe
in der Regel nicht von dem "Noch-Ehemann" abstammen. In diesen Fällen ist schon wegen des der Scheidung in der Regel vorausgehenden Trennungsjahres die
tatsächliche Grundlage für die gesetzliche Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes nicht gegeben. Allerdings muss nach § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB die Anerkennung der Vaterschaft durch den Dritten
innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils erfolgen. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob auch die
Zustimmungserklärungen der Mutter und des früheren Ehemanns innerhalb dieser Frist abgegeben werden müssen.
Das OLG Köln meint nun:
Nach dem Wortlaut und dem systematischen Aufbau der Vorschrift gilt das Fristerfordernis nur für die Anerkennungserklärung des Dritten. In § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB,
der die Frist enthält, ist nur davon die Rede, dass der Dritte die Vaterschaft innerhalb eines Jahres anerkennen muss. Die weiteren Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung - insbesondere
die Zustimmung der Kindesmutter und des damaligen Ehemannes der Kindesmutter -, sind in den nachfolgenden Sätzen ohne Bezugnahme auf die Frist geregelt. Der Wortlaut differenziert damit zwischen der
Erklärung der Anerkennung durch den Dritten und den zur Wirksamkeit der Anerkennung erforderlichen Zustimmungen.
Der Zweck der Jahresfrist - die Vermeidung eines unnötig langen Schwebezustands - erfordert nicht zwingend die Erstreckung der Frist auch auf die
Zustimmungserklärungen. Auch ein auf die Anerkennungserklärung des Dritten beschränktes Fristerfordernis ist geeignet, den durch § 1599 Abs. 2 BGB ermöglichten Schwebezustand zu begrenzen. Ist
innerhalb der Jahresfrist keine Anerkennungserklärung beurkundet, entfällt die Möglichkeit, die gesetzliche Vaterschaftsvermutung ohne gerichtliches Verfahren zu beseitigen. In den Fällen, in denen
nach der Anerkennung durch den Dritten die erforderlichen Zustimmungen nicht zeitnah erteilt werden, hat der Dritte die Möglichkeit, die Anerkennung gem. § 1597 Abs. 3 BGB nach einem Jahr zu
widerrufen. Bis zur Wirksamkeit der Anerkennung durch eine Dritten bleibt es bei der gesetzlichen Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns.
Der noch verbleibende Schwebezustand, der sich daraus ergibt, dass die Vaterschaftsanerkennung erst mit Erteilung der nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmungen wirksam wird, besteht auch in den
übrigen Fällen der Vaterschaftsanerkennung. Nach § 1595 BGB bedarf die Vaterschaftsanerkennung auch außerhalb der in § 1599 Abs. 2 BGB geregelten besonderen Fallkonstellation des nach Anhängigkeit
eines Scheidungsantrages geborenen Kindes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mutter und ggfs. des Kindes. Auch in diesen Fällen sieht das Gesetz keine Frist für die Erteilung der Zustimmung vor,
so dass in diesen Fällen zwischen der Anerkennungserklärung und der Wirksamkeit der Anerkennung ein längerer Zeitraum verstreichen kann.
Die Vorschrift des § 1599 Abs. 2 BGB knüpft daran an, dass in den dort geregelten Fällen der Vaterschaftsvermutung des Gesetzes die tatsächliche Grundlage entzogen ist. Ihr Zweck liegt in der
Vermeidung gerichtlicher Anfechtungsverfahren in den Fällen, in denen zwischen den Beteiligten Einigkeit über die tatsächliche Abstammung des Kindes besteht. Dieser Zweck erfordert keine zusätzliche
Befristung der vereinfachten Vaterschaftsanerkennung. Den Interessen des die Vaterschaft anerkennenden Dritten ist durch die Möglichkeit des Widerrufs der Anerkennung, den Interessen der übrigen
Beteiligten durch die Möglichkeit, ein gerichtliches Anfechtungsverfahren einzuleiten, hinreichend Rechnung getragen. Gerade wenn - wie im vorliegenden Fall - die Anerkennung der Vaterschaft erst
kurz vor Ablauf der Jahresfrist erklärt wird, erscheint eine Erstreckung des Fristerfordernisses auf die noch erforderlichen Zustimmungserklärungen der Mutter und des geschiedenen Ehemannes, mit dem
zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt mehr bestehen muss, nicht gerechtfertigt.
Abweichender Ansicht war zuvor das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1054).
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.9.2010, 16 Wx 32/10
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