Aachener Kanzlei für Familienrecht
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Alleinerziehend: Alleinentscheidend?

§ 1687 BGB

Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.
Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
 
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Was ist "von erheblicher Bedeutung"?

Bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes getrenntlebender gemeinsam sorgeberechtigter Eltern auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Bei einem Streit der geschiedenen Eltern geht es darum: Die Mutter lebt mit der 6jährigen Tochter auf dem Bauernhof ihres neuen Ehemannes. Auf dessen Homepage findet man zu Werbezwecken Fotos des Kindes.

Der Vater klagt gegen den neuen Ehemann auf Entfernung dieser Bilder aus dem Internat und Schadenersatz für das Kind.

 

Dazu mussten LG und OLG inzident prüfen, ob die Mutter ohne den Vater hatte entscheiden dürfen, dass diese Bilder genutzt werden.

 

Wenn man das verneint – wie beide Instanzen taten – dann konnte der Vater aber auch nicht allein die Rechte des Kindes gegen den neuen Ehemann geltend machen, sondern hätte dazu gemeinsam mit der Mutter klagen müssen oder – weil die Mutter da vermutlich nicht mitgespielt hätte - einen Antrag auf Übertragung dieses Rechtes beim Familiengericht oder Antrag auf Ergänzungspflegschaft stellen müssen.

Deshalb bekam er für das von ihm gewählte Vorgehen keine Prozesskostenhilfe.

 

Im Ergebnis hatte er also Recht: Die Mutter hätte sein Einverständnis erfragen müssen, bevor sie ihrem Ehemann die Nutzung der Bilder erlaubt. Er hat aber einen falschen gerichtlichen Weg gewählt.

 

Aus den Gründen:

Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 09. April 2018 hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich beide Elternteile einer Veröffentlichung von Bildern ihres Kindes hätten zustimmen müssen. Da es sich hierbei aber um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge handle, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, sei der Antragsteller nicht berechtigt, ohne eine familiengerichtliche Übertragung der entsprechenden Befugnis allein gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos seiner Tochter im Internet gerichtlich vorzugehen.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

 

Zu beachten ist zunächst, dass gemäß § 22KunstUrhG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Hierzu zählt auch das Einstellen von Fotos auf einer Internetseite. Ist der Abgebildete minderjährig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH NJW 2005, 56-58). Dies sind im Regelfall gemäß § 1629 BGB die sorgeberechtigten Eltern.

Der Antragsteller ist jedoch nicht befugt, allein im Namen seiner Tochter gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes gerichtlich vorzugehen, da für eine Entscheidung hierüber gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB das - hier nicht vorliegende - gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist. Dies folgt daraus, dass es sich bei einer Entscheidung über die Veröffentlichung von Fotos des Kindes auf der streitbefangenen Internetseite www.... und - hieraus folgend - bei einer Entscheidung über ein gerichtliches Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB sind in Abgrenzung zu Angelegenheiten des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB im Regelfall solche, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben oder haben können und in ihren Folgen nur mit einigem Aufwand zu beseitigen sind.

 

Zu beachten ist auch die soziale Bedeutung des Entscheidungsgegenstandes (vgl. Palandt-Götz, BGB , 77. Aufl. 2018, § 1687 Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall ist zunächst der besonderen Bedeutung des in § 22KunstUrhG einfachgesetzlich normierten Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen (vgl. auch KG Berlin, FamRZ 2011, 1659-1660, juris-Rdnr. 51). Insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos im Internet ist dieses Recht in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt ist, eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar ist (vgl. DIJuF Rechtsgutachten 2.11.2016 - ES 7.120 Lh, JAmt 2017, 27-30). Hinzu kommt, dass die streitbefangenen Fotos auf der Webseite des vom Antragsgegner betriebenen Bauernhofes veröffentlicht wurden und werden, die eindeutig werbenden Charakter hat und folglich kommerzielle Ziele verfolgt. Insbesondere aufgrund dieses Gesichtspunktes erscheint die sechsjährige ... besonders schutzbedürftig, so dass für diese eine Entscheidung für oder gegen die Veröffentlichung von Bildern auf der streitbefangenen Internetseite von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Eine derartige Entscheidung kann mithin nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern erfolgen, woraus aber auch folgt, dass der Antragsteller nicht allein befugt ist, den Antragsgegner wegen unzulässigen Hochladens der Fotos gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung über ein derartiges Vorgehen auf den Antragsteller nach § 1628 BGB ist bislang nicht erfolgt.

OLG Oldenburg - Beschluss vom 24.05.2018 - 13 W 10/18 (kein Familiensenat, Vorinstanz LG Oldenburg)

 

Aachener Kanzlei für Familienrecht

Martina Mainz-Kwasniok

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Zertifizierte Mediatorin

Fachbuchautorin und Journalistin

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Aktualisiert zuletzt am

27.11.2018

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